GGSC - Kommunalabgabenrecht [GGSC]
Zahlreiche örE lassen Leistungen der Abfallwirtschaft von beauftragten Dritten erbringen. Regelmäßig stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen die gezahlten Leistungsentgelte in der Abfallgebühr ansatzfähig sind. Besondere Bedeutung gewinnt die Frage bei Beauftragung von Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein aktuelles Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.05.2025 zu den Potsdamer Wassergebühren lässt interessante Grundsätze zur Auslegung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Brandenburg erkennen – auch für die Kalkulation von Abfallgebühren.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass die in Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BayKAG enthaltene grundsätzliche Verpflichtung zum Ausgleich von Unterdeckungen voraussetzt, dass die Gemeinde oder der sonstige kommunale Einrichtungsträger für den Zeitraum, in dem eine Kostenunterdeckung eingetreten ist, eine Kalkulation durchgeführt hat (Beschluss vom 16.05.2025, Az.: 4 CS 25.564).
Die gegen die Verpackungssteuer-Satzung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Schnellrestaurants in Tübingen ist unbegründet. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom Ende letzten Jahres (27.11.2024, Az.: 1 BvR 1726/23), der vergangenen Mittwoch veröffentlicht wurde.
Nachdem im Mai 2023 die Stadt Tübingen vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Sieg für ihre Verpackungssteuer verzeichnen konnte, ist die Stadt Freiburg im Breisgau nun mit dem Versuch gescheitert, Belange des Klimaschutzes auch bei der Bemessung von kommunalen Gebühren zu berücksichtigen (Urt. v. 13.06.2023, Az.: BVerwG 9 CN 2.22). Jedoch lohnt sich ein Blick auf die Details der Entscheidung, da darin keineswegs eine pauschale Absage an die Berücksichtigung klimapolitischer Belange bei der Festsetzung kommunaler Gebühren steckt, sondern für das Votum vielmehr Fragen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Rolle spielten.
Mehr als zwei Monate nach Verkündung des Urteils zur kommunalen Verpackungssteuer am 24.05.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Urteilsgründe veröffentlicht. Diese waren vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung zum einen für viele Beobachter überraschend erging und zum anderen einige Themen in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden waren, mit Spannung erwartet worden.
In § 6 Abs. 2 KAG NRW wurde eine Neuregelung zur kalkulatorischen Verzinsung eingefügt, mit der nunmehr insbesondere Klarheit hinsichtlich der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes geschaffen wird.
Sind die Stilllegung- und Nachsorgekosten einer Deponie bereits während der Ablagerungsphase vorhersehbar, darf die Berücksichtigung dieser Kosten in der Gebührenkalkulation nicht auf die Zeit nach der Stilllegung der Deponie verschoben werden. Demnach dürfen, wenn die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen rechtswidrig unterlassen wird, später anfallende Kosten der Stilllegung und der Nachsorge nicht mehr in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, selbst wenn diese Kosten tatsächlich entstanden sind, so der VGH Mannheim.
Mit Wirkung zum 01.10.2022 ruhen jetzt auch in Niedersachsen Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Entsprechende Regelungen gibt es bereits in mehreren anderen Bundesländern.
Mit Urteil vom 15.12.2022 hat das Verwaltungsgericht München die Abfallgebührensatzung eines Landkreises für unwirksam erklärt (Az.: M 10 K 20.6565). Der Landkreis hatte einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum gewählt und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (hier: Grund-/ Leistungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen im Holsystem) an das Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung geknüpft. Dies verstößt – nicht nur in Bayern – gegen Kommunalabgabenrecht.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Gerichtsbescheid vom 20.04.2022 (Az.: 5 K 156/22) entschieden, dass sich Erwerber:innen eines Grundstückes auf den Fortbestand der Lastenfreiheit (bzgl. offener Benutzungsgebührenforderungen) berufen können, wenn die jeweiligen Voreigentümer:innen das Grundstück bereits lastenfrei erworben hatten.