GGSC - Kommunalabgabenrecht [GGSC]
Nachdem im Mai 2023 die Stadt Tübingen vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Sieg für ihre Verpackungssteuer verzeichnen konnte, ist die Stadt Freiburg im Breisgau nun mit dem Versuch gescheitert, Belange des Klimaschutzes auch bei der Bemessung von kommunalen Gebühren zu berücksichtigen (Urt. v. 13.06.2023, Az.: BVerwG 9 CN 2.22). Jedoch lohnt sich ein Blick auf die Details der Entscheidung, da darin keineswegs eine pauschale Absage an die Berücksichtigung klimapolitischer Belange bei der Festsetzung kommunaler Gebühren steckt, sondern für das Votum vielmehr Fragen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Rolle spielten.
Mehr als zwei Monate nach Verkündung des Urteils zur kommunalen Verpackungssteuer am 24.05.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Urteilsgründe veröffentlicht. Diese waren vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung zum einen für viele Beobachter überraschend erging und zum anderen einige Themen in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden waren, mit Spannung erwartet worden.
In § 6 Abs. 2 KAG NRW wurde eine Neuregelung zur kalkulatorischen Verzinsung eingefügt, mit der nunmehr insbesondere Klarheit hinsichtlich der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes geschaffen wird.
Sind die Stilllegung- und Nachsorgekosten einer Deponie bereits während der Ablagerungsphase vorhersehbar, darf die Berücksichtigung dieser Kosten in der Gebührenkalkulation nicht auf die Zeit nach der Stilllegung der Deponie verschoben werden. Demnach dürfen, wenn die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen rechtswidrig unterlassen wird, später anfallende Kosten der Stilllegung und der Nachsorge nicht mehr in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, selbst wenn diese Kosten tatsächlich entstanden sind, so der VGH Mannheim.
Mit Wirkung zum 01.10.2022 ruhen jetzt auch in Niedersachsen Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Entsprechende Regelungen gibt es bereits in mehreren anderen Bundesländern.
Mit Urteil vom 15.12.2022 hat das Verwaltungsgericht München die Abfallgebührensatzung eines Landkreises für unwirksam erklärt (Az.: M 10 K 20.6565). Der Landkreis hatte einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum gewählt und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (hier: Grund-/ Leistungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen im Holsystem) an das Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung geknüpft. Dies verstößt – nicht nur in Bayern – gegen Kommunalabgabenrecht.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Gerichtsbescheid vom 20.04.2022 (Az.: 5 K 156/22) entschieden, dass sich Erwerber:innen eines Grundstückes auf den Fortbestand der Lastenfreiheit (bzgl. offener Benutzungsgebührenforderungen) berufen können, wenn die jeweiligen Voreigentümer:innen das Grundstück bereits lastenfrei erworben hatten.
Für großen Wirbel in Sachen Benutzungsgebühren hat zuletzt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) gesorgt. Einige in der dortigen Rechtsprechung bislang etablierte (und von den Kommunen beachtete) Grundsätze für den Ansatz kalkulatorischer Kosten (Abschreibung und Verzinsung) gibt der 9. Senat nun auf. Obgleich dem Verfahren die Kalkulation und Erhebung von Abwassergebühren zugrunde lag, lassen sich dem Urteil durchaus auch Hinweise für die Kalkulation von Abfallgebühren entnehmen. Zwei zentrale Aussagen sind auszumachen:
Die Stadt Tübingen ist vor dem VGH Baden-Württemberg mit dem Versuch gescheitert, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen (Urt. v. 29.03.2022, Az.: 2 S 3814/20). Unter verschiedenen – insb. verfassungs-, steuer- und abfallrechtlichen – Aspekten sprach das Gericht der Stadt das Recht bzw. die Zuständigkeit dafür ab, eine kommunale Verpackungssteuer erheben zu können. Geklagt hatte ein Schnell-Restaurant am Rande der Stadt, das u.a. den Konsum seiner Take-Away-Gerichte außerhalb der Stadt gegen die lokale Steuer ins Feld führte.
Der Brandenburgische Landtag hat § 8 Abs. 1 S. 2 des Kommunalabgabengesetzes neugefasst. Damit hat Brandenburg - neben Bayern und Mecklenburg-Vorpommern - die bundesweit in der Diskussion stehenden Straßenausbaubeiträge abgeschafft.
Das VG Cottbus hat mit Beschluss vom 12.02.2019 (Az.: 3 L 680/18) festgestellt, dass abstrakte Verhaltenspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auch auf die Rechtsnachfolger eines Abfallerzeugers bzw. Abfallbesitzers übergehen können.
Die Frage der Ansatzfähigkeit von Leistungsentgelten einer beauftragten Gesellschaft in der Gebührenkalkulation des Aufgabenträgers stellt sich immer wieder. Relevant wird diese insbesondere bei langfristigen Beauftragungen und in besonderen Fallkonstellationen wie z.B. der Teilprivatisierung der Betreibergesellschaft.
Das VG Potsdam hat sich in einem Urteil vom 06.09.2018 (Az.: 8 K 148/12) mit einer solchen komplexen Ausgangslage befasst. Der Fall betraf die Gebührenerhebung für die Niederschlagswasserbeseitigung und diesbezügliche Leistungsentgelte. Er enthält jedoch interessante Ausführungen zum Verhältnis von Kommunalabgabenrecht und Preisrecht, die auch für beauftragte PPP-Gesellschaften in der Abfallwirtschaft interessant sind.
Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist erfahrungsgemäß daran gelegen, die Fälligkeitszeitpunkte bei Abgabenschulden möglichst flexibel, mit Blick auf den individuellen Sachverhalt festlegen zu können.
In seinem Urteil vom 21.08.2018 (Az.: 6 K 1966/15) hat das VG Cottbus die rechtlichen Grenzen bei der Aufstellung von Fälligkeitsregelungen in Kommunalabgabenbescheiden aufgezeigt.
Die Kommunalaufsicht kann nicht den Beschluss über eine konkrete Satzung durchsetzen.
Das VG Cottbus stellte fest, dass eine Gemeinde zwar generell zum Erlass einer Winterdienstgebührensatzung verpflichtet sei, bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Satzung stünde der Gemeinde aber ein Auswahlermessen zu.
Das jüngste Urteil des BFH zu der Berechnung von Rückstellungen in der Steuerbilanz hat unter Deponiebetreibern für einige Unruhe gesorgt:
Der BFH hat am 08.11.2016 (IR 35/15) entschieden, dass das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG auch solche in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivierende Aufwendungen erfasst, die zu keinem Ertrag mehr führen können.
Der Niedersächsische Landtag hat am 02.03.2017 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze (Nds. GVBl. 2017, S. 48) beschlossen
Die Novelle bringt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die Straßenreinigungspflichtigen Kommunen wichtige Änderungen mit sich.