GGSC - Abfallgebührenrecht [GGSC]
Ist nach der Abfallgebührensatzung der Eigentümer eines Grundstückes Schuldner der Abfallgebühr, stellt sich bei Eigentümergemeinschaften die Frage, welcher Miteigentümer zur Zahlung der grundstücksbezogenen Gebühren in Anspruch genommen werden kann. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich jüngst mit dieser Frage befasst (Urteil vom 10.07.2024, Az.: 8 A 279/21).
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach Maßgabe der Landes-Abfallgesetze verpflichtet, während der Betriebsphase einer Deponie Rückstellungen zur Finanzierung von Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen zu bilden. Entsprechende Aufwendungen können über den Gebührenhaushalt gedeckt werden. Ob das auch für den Fall gilt, dass die Bildung von Rückstellungen (nach Abschluss der Betriebsphase) nachgeholt werden muss, ist eine Frage, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beantworten ist.
Seit das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer in seinem Urteil vom 24.05.2023 (Az.: BVerwG 9 CN 1.22) im Wesentlichen für rechtmäßig befunden hat, wird über diese in vielen deutschen Kommunen heiß diskutiert. Einige Kommunen wie Konstanz oder Heidelberg haben sich bereits für deren Einführung entschieden, in zahlreichen anderen Kommunen liegen Anträge auf Einführung der kommunalen Verpackungssteuer vor. In nicht wenigen Fällen wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung einer solchen kommunalen Verpackungssteuer zunächst zu prüfen.
[GGSC] hat einen niedersächsischen Abfallzweckverband erfolgreich in einem Gebührenrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vertreten (Urteil vom 30.01.2024, Az.: 3 A 21/20). Die Eigentümer eines Grundstückes hatten gegen die Erhebung von Abfallgebühren in einem Zeitraum geklagt, in dem sie das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ihren Angaben zufolge renovieren mussten und ein Bewohnen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zwei für die Veranlagungspraxis von örE bedeutsame Grundsätze bestätigt.
Nachdem das OVG Greifswald entschieden hatte, dass eine degressive Staffelung von Abfallgebühren nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern unzulässig sei, hat der dortige Landesgesetzgeber reagiert und degressive Abfallgebühren nunmehr ausdrücklich erlaubt (Urteil vom 26.10.2021 Az.: 3 K 441/16).
In unserem Beitrag vom 08.02.2022 (Rubrik: GGSC/ Abfallgebührenrecht) hatten wir Sie über das am 16.06.2022 ergangene Urteil des OVG Lüneburg zum Ausgleich von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 NKAG informiert. Hier verdient noch ein weiterer Punkt Beachtung: Was müssen Kommunen bei der Wahl des Kalkulationszeitraumes beachten, damit ein ordnungsgemäßer Über-/ Unterdeckungsausgleich möglich ist? Diese Frage soll Gegenstand des vorliegenden Beitrages sein, da sich die diesbezüglich ergangenen Hinweise des OVG Lüneburg ausschließlich auf die alte Rechtslage (§ 5 Abs. 2 NKAG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung) bezogen.
Das OVG Lüneburg hat für den Ausgleich von Über- und Unterdeckungen nach § 5 Abs. 2 NKAG mit Urteil vom 16.06.2022 (Az.: 9 KN 15/17) detaillierte Vorgaben getroffen. In unserer Beratungspraxis hat die Entscheidung zu einigen Nachfragen zum richtigen Vorgehen bei der Berechnung von Über-/ Unterdeckungen geführt. Insbesondere hat die Aussage des Gerichtes irritiert, § 5 Abs. 2 NKAG stelle ausdrücklich darauf ab, ob die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abweichen (nicht dagegen, ob die tatsächlichen Gebühreneinnahmen von den tatsächlichen Kosten abweichen).
Die Verschiebung der Einführung einer CO2-Bepreisung der thermischen Abfallverwertung um ein Jahr wurde im Kreise der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in vielen Fällen mit Erleichterung aufgefasst. Zumindest für das Jahr 2023 bleibt die CO2-Bepreisung in der Gebührenkalkulation außen vor.
Am morgigen Mittwoch, den 09.02.2022 um 12:30 Uhr findet das 6. [GGSC] Expert:innen-Interview zum Thema „Abfallgebühren“ statt. Wir laden Sie herzlich ein, über Zoom hieran teilzunehmen.
Das OVG Greifswald hat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Heranziehung zu Abfallgebühren wichtige Hinweise zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gegeben. In diesem hatte das VG Schwerin zuvor die Abfallgebührensatzung eines Landkreises für unwirksam befunden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az.: 3 LZ 553/19 OVG) abgelehnt.
[GGSC]-Rechtsanwältin Katrin Jänicke und [GGSC]-Rechtsanwalt Dr. Manuel Schwind haben den Landkreis Vorpommern-Rügen erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald vertreten. Das Oberverwaltungsgericht hatte über einen Normenkontrollantrag gegen die ab dem 01.01.2016 geltende Abfallgebührensatzung des Landkreises zu entscheiden. Nach umfassender Überprüfung bestätigte der Senat die Abfallgebührensatzung und wies den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 26.10.2021 zurück (Az.: 3 K 441/16).
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Abfallgebühren (Urt. v. 28.07.2021, Az.: 5 K 141/21) klargestellt, dass lediglich die echte Freigabe eines Grundstücks aus der Insolvenzmasse dazu führt, dass die Eigenschaft der Insolvenzmasse als Abfallgebührenschuldnerin entfällt. Darüber hinaus hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ab welchem Zeitpunkt Abfallgebühren gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen sind.
Inwiefern unterliegen Kleingartengrundstücke einem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung und welche Anforderungen stellt das sachsen-anhaltinische Landesrecht an die Bestimmtheit von Gebührenmaßstabsregelungen in der Abfallgebührensatzung sowie an die Ermittlung von Einwohnergleichwerten? Das VG Magdeburg hat sich mit Urteil vom 27.04.2021 (Az.: 7 A 187/20) hierzu geäußert.
Das OVG Münster hat sich im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung einer Straße mit LKW-Müllwagen befasst und diese für rechtmäßig befunden (Beschl. v. 03.12.2020 – 9 A 431/17). Es hat außerdem klargestellt, dass die Kosten der Nutzung mautpflichtiger Straßen durch Müllfahrzeuge gebührenfähig sind.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2021 (Az.: 1 K 543/18.WI) entschieden, dass § 10 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HKAG) einer „verbösernden“ Nacherhebung bei der Heranziehung zu Abfallgebühren nicht entgegensteht.
Das VG Frankfurt (Oder) hat sich im November 2020 in zwei Urteilen - vom 04.11.2020 (VG 5 K 881/15) und vom 13.11.2020 (VG 5 K 432/16) – mit der Abfallgebührenerhebung für Ferien- und Freizeitgrundstücke befasst. Die in diesem Zusammenhang jeweils zentrale Frage war, ob es dem Satzungsgeber zumutbar ist, bei der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine individuelle Betrachtungsweise des jeweiligen Nutzungsverhaltens zugrunde zu legen. Die Vermutung, dass Abfall auf einem Grundstück nicht nur ausnahmsweise anfällt, kann nach Ansicht des Gerichts bei ausschließlich für Freizeitzwecke genutzten Grundstücken – anders als bei Ferienhäusern – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände widerlegt werden.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein (OVG Schleswig) hat einen Normenkontrollantrag gegen die 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck zurückgewiesen und Hinweise zum fristgerechten Ausgleich von Unterdeckungen bei rückwirkendem Satzungserlass sowie zur Reichweite des in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG SH enthaltenen Zitiergebotes gegeben (Urteil vom 12.06.2020, Az.: 2 KN 2/18).
Eine Fehlertoleranzschwelle von 12% im Rahmen einer abfallrechtlichen Gebührenkalkulation kann nicht als unbeachtlich eingestuft werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: 9 CN 1.18) entschieden und damit das vorgehende Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 17.08.2017, Az.: 4 N 15.1685) aufgehoben.
Ladenbesitzer und andere Gewerbetreibende, die von Schließanordnungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus betroffen sind, sehen sich erheblichen finanziellen Einbußen ausgesetzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (fortan: BMF) nun für von der COVID-19-Epedemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige einige Erleichterungen hinsichtlich der Stundung von Steuerforderungen geschaffen (vgl. BMF Schreiben vom 19.03.2020, Gz.: IV A 3 – S 0336/19/10007:002). Der vorliegende Beitrag gibt Auskunft zu der Frage, ob diese Erleichterungen auch bei der Erhebung von Abfallgebühren anwendbar sind.
Bei Einschränkungen der Abfallentsorgung (z.B. aufgrund von Personalengpässen in der Corona-Krise) stellt sich auch die Frage, ob die Gebührenschuldner einen Anspruch auf Gebührenminderung haben, wenn einzelne oder auch mehrere Touren ausfallen oder nachgeholt werden.
Die Verbringung von Abfällen in das europäische Ausland erfordert die Durchführung eines abfallrechtlichen Notifizierungsverfahrens, soweit die verbrachten Abfälle nicht in der „Grünen Liste“ aufgeführt sind. Die dafür entstehenden Kosten werden in Form von Verwaltungsgebühren erhoben. Das VG Düsseldorf hat sich kürzlich in einem Beschluss mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsgebühren befasst, die anhand der Menge des zu genehmigenden Abfalls bemessen wurden (vom 28.05.2019, Az.: 17 K 9985/18).