GGSC - Abfallgebührenrecht [GGSC]
Ist nach der Abfallgebührensatzung der Eigentümer eines Grundstückes Schuldner der Abfallgebühr, stellt sich bei Eigentümergemeinschaften die Frage, welcher Miteigentümer zur Zahlung der grundstücksbezogenen Gebühren in Anspruch genommen werden kann. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich jüngst mit dieser Frage befasst (Urteil vom 10.07.2024, Az.: 8 A 279/21).
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach Maßgabe der Landes-Abfallgesetze verpflichtet, während der Betriebsphase einer Deponie Rückstellungen zur Finanzierung von Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen zu bilden. Entsprechende Aufwendungen können über den Gebührenhaushalt gedeckt werden. Ob das auch für den Fall gilt, dass die Bildung von Rückstellungen (nach Abschluss der Betriebsphase) nachgeholt werden muss, ist eine Frage, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beantworten ist.
Seit das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer in seinem Urteil vom 24.05.2023 (Az.: BVerwG 9 CN 1.22) im Wesentlichen für rechtmäßig befunden hat, wird über diese in vielen deutschen Kommunen heiß diskutiert. Einige Kommunen wie Konstanz oder Heidelberg haben sich bereits für deren Einführung entschieden, in zahlreichen anderen Kommunen liegen Anträge auf Einführung der kommunalen Verpackungssteuer vor. In nicht wenigen Fällen wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung einer solchen kommunalen Verpackungssteuer zunächst zu prüfen.
[GGSC] hat einen niedersächsischen Abfallzweckverband erfolgreich in einem Gebührenrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vertreten (Urteil vom 30.01.2024, Az.: 3 A 21/20). Die Eigentümer eines Grundstückes hatten gegen die Erhebung von Abfallgebühren in einem Zeitraum geklagt, in dem sie das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ihren Angaben zufolge renovieren mussten und ein Bewohnen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zwei für die Veranlagungspraxis von örE bedeutsame Grundsätze bestätigt.
Nachdem das OVG Greifswald entschieden hatte, dass eine degressive Staffelung von Abfallgebühren nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern unzulässig sei, hat der dortige Landesgesetzgeber reagiert und degressive Abfallgebühren nunmehr ausdrücklich erlaubt (Urteil vom 26.10.2021 Az.: 3 K 441/16).
In unserem Beitrag vom 08.02.2022 (Rubrik: GGSC/ Abfallgebührenrecht) hatten wir Sie über das am 16.06.2022 ergangene Urteil des OVG Lüneburg zum Ausgleich von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 NKAG informiert. Hier verdient noch ein weiterer Punkt Beachtung: Was müssen Kommunen bei der Wahl des Kalkulationszeitraumes beachten, damit ein ordnungsgemäßer Über-/ Unterdeckungsausgleich möglich ist? Diese Frage soll Gegenstand des vorliegenden Beitrages sein, da sich die diesbezüglich ergangenen Hinweise des OVG Lüneburg ausschließlich auf die alte Rechtslage (§ 5 Abs. 2 NKAG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung) bezogen.
Das OVG Lüneburg hat für den Ausgleich von Über- und Unterdeckungen nach § 5 Abs. 2 NKAG mit Urteil vom 16.06.2022 (Az.: 9 KN 15/17) detaillierte Vorgaben getroffen. In unserer Beratungspraxis hat die Entscheidung zu einigen Nachfragen zum richtigen Vorgehen bei der Berechnung von Über-/ Unterdeckungen geführt. Insbesondere hat die Aussage des Gerichtes irritiert, § 5 Abs. 2 NKAG stelle ausdrücklich darauf ab, ob die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abweichen (nicht dagegen, ob die tatsächlichen Gebühreneinnahmen von den tatsächlichen Kosten abweichen).
Die Verschiebung der Einführung einer CO2-Bepreisung der thermischen Abfallverwertung um ein Jahr wurde im Kreise der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in vielen Fällen mit Erleichterung aufgefasst. Zumindest für das Jahr 2023 bleibt die CO2-Bepreisung in der Gebührenkalkulation außen vor.
Am morgigen Mittwoch, den 09.02.2022 um 12:30 Uhr findet das 6. [GGSC] Expert:innen-Interview zum Thema „Abfallgebühren“ statt. Wir laden Sie herzlich ein, über Zoom hieran teilzunehmen.
Das OVG Greifswald hat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Heranziehung zu Abfallgebühren wichtige Hinweise zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gegeben. In diesem hatte das VG Schwerin zuvor die Abfallgebührensatzung eines Landkreises für unwirksam befunden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az.: 3 LZ 553/19 OVG) abgelehnt.