GGSC - Kreislaufwirtschaftsrecht [GGSC]
Die aktuelle Lage am Altkleidermarkt ist stark eingetrübt. Der Markt leidet an einer Absatzkrise. Es ist ein deutliches Überangebot entstanden, was u.a. zu dem derzeitigen Preisverfall geführt hat. Diese Krise hat mutmaßlich auch dazu geführt, dass ein großer Player am Markt ein Insolvenzverfahren in (vorläufiger) Eigenverwaltung anmelden musste. Aus diesem Anlass soll zunächst dargestellt werden, wie der örE (insolvenzrechtlich) auf die Insolvenz seines Auftragnehmers reagieren sollte.
In unserem Beitrag vom 09.07.2024 hatten wir einen Überblick über den ersten Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) gegeben. Nachdem bis zum 09.07.2024 ca. 200 Stellungnahmen von Akteuren aus Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft zum NKWS-Entwurf übermittelt worden sind, nutzen wir die Gelegenheit für eine weitere Zwischenbilanz.
Seit nunmehr einem Jahr ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Auch wenn in der Praxis die Vorgaben der ErsatzbaustoffV vor allem im Baubereich eine Rolle spielen, sind auch die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger von Anwendungsfragen nicht immer verschont. Spätestens wenn auf (kommunalen) Wertstoffhöfen mineralische Abfälle angenommen werden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die ErsatzbaustoffV haben kann und welche Pflichten seitens der örE zu beachten sind.
Unser heutiger Beitrag befasst sich mit einem Beschluss des OVG Magedburg vom 21.05.2024 (Az.: 2 M 36/24). Das Gericht hatte die Beschwerde eines Besitzers von Altfahrzeugen gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen und festgestellt, dass das teilweise Befolgen eines belastenden Verwaltungsaktes (hier: Beseitigungsanordnung) diesen nicht nachträglich rechtswidrig macht und keine Änderung eines Beschlusses auf Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigt.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ab dem 01.01.2025 verpflichtet, Textilabfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln. In einigen Entsorgungsgebieten wird die Altkleidererfassung bislang jedoch ganz überwiegend oder ausschließlich durch gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammler betrieben. In unserem zurückliegenden Online-Seminar „Altkleider – Fit für Fünfundzwanzig“ (das wir am 12.09.2024 wiederholen) wurde angesichts dessen nicht nur diskutiert, auf welchem Wege eine kommunale Sammelstruktur aufgebaut werden kann.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Schutznorm darstellt, welche den Beseitigungspflichtigen bzw. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berechtigt, das Recht an der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage notfalls auch einzuklagen.
Innovation auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft
Die Bundesstadt Bonn will spätestens 2035 klimaneutral sein. Ein wichtiger Beitrag dazu wird der Aufbau einer Kreislaufwirtschaft sein, die entlang der Abfallhierarchie Abfälle zuallererst vermeidet, durch Wiederverwendung möglichst lange nutzbar hält und schlussendlich ein hochwertiges Recycling sicherstellt. Die Grundlage dafür bildet die Abfalltrennung in den Haushalten, doch es gibt auch innovative Entwicklungen bei der Sortiertechnik. Einen vielversprechenden Ansatz beleuchtet ein neuer Artikel in der Rubrik „Tipps & Tricks“ auf bonnorange.de.
Am 18.06.2024 wurde der Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) aus dem federführenden BMUV veröffentlicht, in dem unterschiedlichste Ansätze zur Stärkung einer Kreislaufwirtschaft beschrieben werden. Er soll nunmehr in die Ressortabstimmung gehen. Akteure aus Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft konnten über ein Dialogformat bis zum 09.07.2024 Stellungnahmen mit Ideen, Anregungen und Kritik übermitteln.
Auseinandersetzungen über Alttextilien landen regelmäßig vor Gericht
Das zeigt beispielhaft eine aktuelle Entscheidung des VG Köln. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Frage, ob es infolge zusätzlich aufgestellter Altkleider-Container zu einem „Überangebot“ bzw. einer „Überfrachtung“ kommt, um ein sachfremdes, da nicht straßenrechtliches Kriterium, wenn nicht im Rahmen eines Ratsbeschlusses für das gesamte Gemeindegebiet konkrete baugestalterische oder städtebauliche Erwägungen ergehen (Urt. v. 15.11.2023, Az.: 21 K 6744/19).
Der Gesetzgeber erwartet von den entsorgungspflichtigen Kommunen eine getrennte Sammlung von Textilabfällen spätestens ab dem 01.01.2025. Sind die Kommunen hierfür bereits entsprechend aufgestellt? In unserem 17. Expert:innen-Interview am 08.05.2024 (12.00–12.20 Uhr) gehen wir in einem Überblick den Fragen nach, die sich insoweit aus einem Spannungsfeld von Abfall-, Vergabe- und Straßenrecht ergeben.