GGSC - Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wird – nochmals – um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2026 verlängert. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, die Besteuerung ihrer Umsätze weiterhin nach Maßgabe der alten (bis zum 31.12.2015 geltenden) Rechtslage durchzuführen, gilt somit: § 2b UStG ist erst für Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2027 ausgeführt werden – vorausgesetzt, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Anwendung des alten Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG) wurde bzw. wird nicht vor diesem Zeitpunkt widerrufen.
Die Einstufung als Sortier- oder Vorbehandlungsanlage hat Folgen für Verfahrensanforderungen und Akzeptanz. Zur Optimierung der Kreislaufwirtschaft sollen für das Recycling zunehmend nicht mehr nur einzelne Stoffe vor der Verbrennung der Abfälle in einer Restabfallverbrennungsanlage aussortiert, sondern umgekehrt alles (was geht) aussortiert und recycelt werden und nur der Rest verbrannt werden. Die Anlagentechnik kann in beiden Fällen sehr ähnlich sein. Der Anteil der zu verbrennenden Menge mag immer noch recht hoch sein, aber die Zielsetzung hat sich geändert. Und wenn sich die Rahmenbedingungen für das Recycling verbessern, werden sich auch die recycelten Anteile erhöhen.
Im März 2024 hatten wir Ihnen bereits einen ersten Überblick darüber gegeben, wie örE mit Rechnungen der Drittbeauftragten umgehen sollten, die ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Auch weiterhin wehren sich viele örE gegen die (vollständige) Übernahme dieser Mehrkosten. Nun sind die ersten Zahlungsklagen anhängig.
Nach einem Gesetzentwurf des BMWK zur Umsetzung des geänderten EU-Emissionshandelsrechts sollen größere Abfallverbrennungsanlagen ab 2027 in den EU-Emissionshandel für stationäre Anlagen einbezogen werden.
Die Bundesregierung hatte im Juli 2023 eine Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie beschlossen mit dem Ziel, eine zuverlässige Versorgung Deutschlands mit grünem, auf Dauer nachhaltigem Wasserstoff zu erreichen. Maßgeblich ist hierbei die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff und von auf grünem Wasserstoff basierenden Energieträgern. Hierzu soll u.a. die inländische Elektrolysekapazität von grünem Wasserstoff bis zum Jahr 2030 auf mindestens 10 GW erhöht werden.
Jeder örE muss sich fragen, ob er zur „Kritischen Infrastruktur“ im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG) gehört. Denn „Betreiber“ Kritischer Infrastrukturen treffen gemäß § 8a BSIG umfassende IT-Sicherheits- und Meldepflichten.
Die verlängerte Mitteilungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist am 02.09.2024 abgelaufen. Die Selbsterklärung von Letztverbrauchern spielt mitunter auch für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften eine Rolle, insbesondere, wenn z.B. Stadtwerke-Töchter die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG überschreiten.
Für was der Staat Geld ausgibt – z.B. für Fördermittel – unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte. Anders als bei hoheitlichen Eingriffen muss sich die Praxis der Leistungsverwaltung regelmäßig nur daran messen lassen, ob eine Gleichbehandlung ein anderes Ergebnis gebietet oder sonst Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung gegeben sind. Wie schwierig die gerichtliche Durchsetzung ist, musste zuletzt ein Deponiebetreiber erfahren, wie nachfolgender Beitrag zeigt.
Es gilt ein uneingeschränktes Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen. Unter anderem daran erinnert eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschl. v. 18.04.2024, Az.: 20 A 726/20), die wir heute vorstellen möchten.
„Genehmigungsturbo“ und „größte BImSchG-Novelle seit 30 Jahren“ – so haben Bundestagsabgeordnete das von Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossene Gesetz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren beschrieben. Mit dem Gesetz sollen die Ergebnisse des Bund-Länder-Paktes zur Genehmigungsbeschleunigung vom Dezember 2023 umgesetzt werden. Es enthält viele Detailregelungen, durch die das Genehmigungsverfahren für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen und für Erneuerbare - Energien-Anlagen nochmals besonders beschleunigt werden soll.