GGSC - Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Für was der Staat Geld ausgibt – z.B. für Fördermittel – unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte. Anders als bei hoheitlichen Eingriffen muss sich die Praxis der Leistungsverwaltung regelmäßig nur daran messen lassen, ob eine Gleichbehandlung ein anderes Ergebnis gebietet oder sonst Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung gegeben sind. Wie schwierig die gerichtliche Durchsetzung ist, musste zuletzt ein Deponiebetreiber erfahren, wie nachfolgender Beitrag zeigt.
Es gilt ein uneingeschränktes Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen. Unter anderem daran erinnert eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschl. v. 18.04.2024, Az.: 20 A 726/20), die wir heute vorstellen möchten.
„Genehmigungsturbo“ und „größte BImSchG-Novelle seit 30 Jahren“ – so haben Bundestagsabgeordnete das von Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossene Gesetz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren beschrieben. Mit dem Gesetz sollen die Ergebnisse des Bund-Länder-Paktes zur Genehmigungsbeschleunigung vom Dezember 2023 umgesetzt werden. Es enthält viele Detailregelungen, durch die das Genehmigungsverfahren für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen und für Erneuerbare - Energien-Anlagen nochmals besonders beschleunigt werden soll.
Nach § 12 Abs. 1 und 4 DepV legt die zuständige Behörde zur Feststellung, ob von einer Deponie die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften ausgeht, vor Beginn der Ablagerungsphase unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität sog. Auslöseschwellen fest. Auslöseschwellen sind Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen (§ 2 Nr. 4 DepV). Deponiebetreibende haben die Maßnahmen, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat die angekündigten Vollzugsfragen zur neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) veröffentlicht. Eine erste Einschätzung hierzu geben wir mit unserem Beitrag.
Der BGH hat für die alte Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und 2015 entschieden, dass eine Entschädigung (in dem Fall für Abfallanlagen) auch dann beansprucht werden kann, wenn sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Den Inhalt der Entscheidung stellen wir Ihnen nachfolgend dar.
Aufgrund der wechselnden Preise am Strommarkt erlangt die möglichst langfristige Sicherstellung einer Stromversorgung zu stabilen und möglichst geringen Preisen eine immer weiter zunehmende Bedeutung für alle Unternehmen.
In nur wenigen Jahrzehnten ist die Kunststoffproduktion enorm gewachsen – weltweit von 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 1950 auf 359 Mio. Tonnen im Jahr 2018. Verbunden damit ist auch der Anstieg der Menge an Plastikabfall und Papierverpackungsmaterial. Aus diesem Grund ist die Vermeidung bzw. das Recyling eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, um dieser Entwicklung gegenzusteuern. Auf EU-Ebene und in Deutschland wurden in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und stellen dar, was aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08.04.2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht u.a. vor, Biomasse, Klärgas sowie Deponiegas gänzlich aus der Definition der „erneuerbaren Energieträger“ in § 2 Nr. 7 StromStG zu streichen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist zu einem zentralen Thema geworden, das neben den Unternehmen aus der Privatwirtschaft auch öffentliche Beteiligungen betrifft. Öffentliche Unternehmen werden sich daher zunehmend mit ihrer Rolle und Verantwortung in Bezug auf Nachhaltigkeit auseinandersetzen müssen.
Im Jahr 2022 sorgte die „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung (BioAbfV) für Aufregung unter den für die Bioabfallsammlung Zuständigen und den Betreibenden von Bioabfallverwertungsanlagen. Kürzlich sind die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen in Kraft getreten.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über die Klage einer Bundesanstalt zu entscheiden, mit welcher diese von einem Landkreis Aufwendungsersatz für die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle auf einem ihrer Grundstücke verlangte – mit Erfolg (Urt. v. 16.02.2024, 4 A 112/22).
Betreiber von Wind- und Solarparks sind nach § 6 EEG inzwischen berechtigt, die Standortkommunen an den Erträgen für eingespeisten Strom mit einem Betrag in Höhe von max. 0,2 Cent/kWh finanziell zu beteiligen. Sowohl Betreiber als auch Kommunen greifen auf einen inzwischen vom Deutschen Städte- und Gemeindebund vermittelten Mustervertrag zurück. Trotz eines ausführlichen Mustervertrages sollten alle Beteiligten für jedes einzelne Projekt prüfen, ob sich für den konkreten Fall Anpassungs- oder Änderungsbedarf gibt. Nachfolgend möchten wir einige Beispiele aus der Praxis erläutern.
Anfang Februar haben die EU-Kommission und das Bundeswirtschaftsministerium ihre Kohlenstoffstrategien konkretisiert. Diese betreffen auch die Abfallwirtschaft.
Carbon Management-Strategie der EU
ÖrE und kommunale Betriebe haben für Verwertungsleistungen ihrer Drittbeauftragten zumeist nun die ersten Rechnungen aus 2024 vorliegen, die ggf. ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Sie stehen damit vor der Frage, wie hiermit in der Praxis umzugehen ist.
Abfallbehälter werden zumeist auf privaten Grundstücken verwahrt. Für die Leerung werden sie jedoch auf die Straße verbracht und bleiben dort mitunter über Stunden stehen, soweit kein Hol-Service vereinbart ist. Für die Straßennutzung und deren Ziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werden sie damit zum Hindernis und in der Folge auch zu einem möglichen (passiven) Unfallverursacher.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung für eine formell illegale Abfallbehandlungsanlage auseinandergesetzt (Beschluss vom 30.08.2023, Az.: 9 B 1698/22). Dabei hat das Gericht anschaulich den der Behörde zustehenden Ermessensspielraum sowie die insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erläutert.
Neues zu § 2b UStG: Zweckvereinbarung über Abfalltransporte unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht
Ein Jahr vor Auslaufen der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) liegt eine weitere finanzbehördliche Entscheidung vor, die insbesondere für örE interessant sein dürfte, die abfallwirtschaftliche Teilleistungen für andere örE auf der Basis delegierender Zweckvereinbarungen erbringen. Das Finanzamt Göttingen hat festgestellt, dass eine zwischen der Stadt Göttingen und dem Abfallzweckverband Südniedersachsen abgeschlossene Zweckvereinbarung über die Erbringung von Abfalltransporten ab dem 01.01.2025 nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Die behördliche Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. In vorliegendem Beitrag stellen wir Ihnen eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Augsburg vor, in der es um die Entsorgung von 3,5 Tonnen Abfall und mehreren Altfahrzeugen von einem Grundstück ging.
Für die Aurelia Stiftung und die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat [GGSC] die Überprüfung der Glyphosat-Genehmigung bei der EU-Kommission beantragt. Diese hat im November 2023 die Genehmigung des umstrittenen Glyphosat-Wirkstoffs für weitere 10 Jahre erneuert.
Ein Hauptzollamt meint in einem aktuell von [GGSC] betreuten Fall: Ja, und zwar immer dann, wenn es ausschließlich zur Wärmeerzeugung und nicht zur Stromerzeugung verwendet wird. Wir sehen das anders. Aus unserer Sicht unterliegt auch die Verwendung von Deponiegas zur reinen Wärmeerzeugung nicht der Energiesteuer, wenn das konkret verwendete Deponiegas nur einen geringen Methangehalt und einen geringen Heizwert aufweist.