GGSC - Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 25.07.2024 (Az.: 7 A 5135/23) entschieden, dass „Gelbe Tonnen“, die dauerhaft im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen.
Neue Anforderungen des Klimaschutzgesetzes stellen Deponiebetreiber vor erhebliche Herausforderungen. Die Ermittlung und Bewertung von Klimafolgen ist künftig auch bei Deponievorhaben Pflicht – doch es fehlen klare Vorgaben. Unklare Bewertungsmaßstäbe und steigende regulatorische Hürden führen zu Rechtsunsicherheiten und können Genehmigungsverfahren verzögern oder gefährden.
Werden Abfälle illegal abgelagert und kann der Verursacher nicht ermittelt werden, trifft die Entsorgungspflicht regelmäßig die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Abfälle befinden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte mit Blick auf ein im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes, der Öffentlichkeit frei zugängliches Waldgrundstück dagegen entschieden, dass nicht die Grundstückseigentümerin (Anstalt des öffentlichen Rechts), sondern der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Beseitigung der Ablagerung auf eigene Kosten verpflichtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen und klärt nun die Frage, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als entsorgungspflichtige Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) anzusehen sind, wenn Abfall auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Grundstücken abgelagert wird, die in ihrem Eigentum stehen.
Der Bundesgesetzgeber hat zwar vor kurzem die anstehende Novelle des Emissionshandelsrechts noch beschlossen. Ob und wann sich an der Einbeziehung der Abfallverbrennung etwas ändert, hat er jetzt aber offengelassen. Im September 2024 berichteten wir über die Absicht der Bundesregierung, größere Abfallverbrennungsanlagen (ab 20 MW) ab 2027 auf Grundlage einer einseitigen nationalen Regelung (Opt-In) vollständig, also auch bezüglich der Abgabepflicht, in den EU-Emissionshandel zu überführen. Das hätte voraussichtlich höhere Zertifikatspreise zur Folge gehabt, aber auch die Aussicht auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Abwärmenutzung.
Lange Jahre galt der Grundsatz, dass Verwaltungsakte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Diese sog. „Bekanntgabefiktion“ erlangt Bedeutung für die Ermittlung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist, d.h. dem Zeitraum, in dem die von einem Verwaltungsakt betroffenen Personen Rechtsmittel einlegen können. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurde die Frist nun auf vier Tage verlängert.
Der Einsatz von Kameras auf Wertstoffhöfen ist unter verschiedenen Aspekten hilfreich und daher weit verbreitet. Da in der Folge regelmäßig viele Kameras im Einsatz sind und diese dabei auch größere Bereiche abdecken, ist vom Wertstoffhof-Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verwendung, insb. bei der Speicherung, gewährleistet ist.
Aus der Perspektive des Umsatzsteuerrechts stellt die Entsorgung werthaltiger Abfälle (z.B. Altmetall) regelmäßig eine Dienstleistung dar, bei der „tauschähnliche Umsätze“ erzielt werden. Bemessungsgrundlage für die Erbringung der Entsorgungsleistung ist in diesem Fall der Wert des zu entsorgenden Abfalls. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr für gefährliche Abfälle entschieden, dass es keinen tauschähnlichen Umsatz darstellt, wenn ein Entsorgungsunternehmen gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung übernimmt, auch wenn es einen möglichen Wiederverkauf der durch die Verwertung gewonnenen Stoffe kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Abfallerzeuger/-besitzer berücksichtigt hat (Urt. v. 18.04.2024, Az.: V R 7/22).
Der Bundeseinheitliche Qualitätsstandard (BQS) 10-1 „Deponiegas“ stellt strengere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Deponieentgasung. In unserem 18. Expert:innen-Interview werden wir mit Jan B. Deubig (Vorstand der Zentralen Abfallwirtschaft Kaiserslautern/ Zweiter stellvertretender Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber) u.a. folgende Fragen erörtern: Welche neuen Maßstäbe werden ab 2026 für die ordnungsgemäße Deponieentgasung und den bestimmungsmäßigen Betrieb von Deponieentgasungsanlagen gesetzt? Welche Nachweise sind erforderlich und wie bereiten sich Deponiebetreiber auf die neuen Herausforderungen vor?
Die Entsorgung von Böden, die mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) kontaminiert sind, entwickelt sich zu einer zentralen Herausforderung für die Abfallwirtschaft. Im Fokus steht dabei immer mehr die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Ablagerung auf Deponien eine geeignete Methode ist, PFAS endgültig aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen.
In unserem Artikel vom 29.07.2024 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft) hatten wir uns bereits mit den Vollzugsfragen der Bund-/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) in der Fassung vom 01.03.2024 auseinandergesetzt. Nunmehr hat die LAI die Vollzugsfragen zur ABA-VwV überarbeitet und neu veröffentlicht (Fassung vom 31.10.2024).