GGSC - Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2026 (Az.: 10 C 7.24) überraschte viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE): Sie sollen für die Entsorgung von Abfällen aus Wald und Flur grundsätzlich auch dann zuständig sein, wenn diese auf Grundstücken der öffentlichen Hand illegal abgelagert wurden. Wie stellen sich Verantwortlichkeiten und Kostentragung künftig dar?
In unserem Beitrag vom 01.06.2026 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft) hatten wir Sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.05.2026 hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen der Betreiber einer Siedlungsabfall- und Sonderabfallverbrennungsanlage gegen die Emissionshandelspflicht ihrer Anlagen nach dem BEHG abgewiesen. Mittlerweile sind die Urteilsgründe veröffentlicht.
Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 die weiter schrittweise Einbeziehung der Abfallverbrennung und -deponierung in den EU-Emissionshandel für ortsfeste Anlagen vorgeschlagen. Zuvor veröffentlichte das BMUKN am 03.07.2026 einen Regelungsentwurf zur Verlängerung der Versteigerung von Zertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gemäß dem für 2026 geltenden Preiskorridor von 55 bis 65 € / t CO2 für das Jahr 2027.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob auf kommunalen Sammelstellen gelagertes Grüngut in den Anwendungsbereich der AwSV fällt und in welchem Umfang die Vorgaben der AwSV für Grünabfallsammelstellen gelten. Hierbei verbietet sich eine pauschale Antwort – entscheidend ist die Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
Das Umsatzsteuergesetz enthält mit § 4 Nr. 29 UStG eine Regelung, nach der Leistungen von Personenzusammenschlüssen (z.B. Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände) gegenüber ihren Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr wichtige Aussagen zu zwei der in § 4 Nr. 29 UStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen getroffen – dem Kriterium der „Unmittelbarkeit“ und der „Wettbewerbsverzerrung“.
Der Irankrieg hat bekanntlich die Preise für Rohöl sowie die daraus raffinierten Treibstoffe weltweit in die Höhe getrieben. Dies wirkt sich mittlerweile auch auf die kommunale Abfallwirtschaft aus. Immer mehr örE sind mit Entgelt-Anpassungsbegehren von Auftragnehmern im Rahmen laufender Entsorgungsverträge konfrontiert.
Union und SPD haben sich im Koalitionsausschuss Mitte Mai darauf verständigt, den CO₂-Preis bei 55 bis 65 Euro stabil zu halten. In der Folge ist nach Presseberichten mit Mindereinnahmen im Haushalt von geschätzt 3–4 Mrd. Euro zu rechnen. Entsprechend reduzieren sich die Entsorgungskosten, soweit örE die Zertifikatskosten dem Grunde nach zu tragen haben.
Im mittlerweile 21. [GGSC] Expert:innen-Interview spricht Rechtsanwältin Caroline von Bechtolsheim mit Prof. Dr. Christina Dornack, Direktorin des Instituts für Abfall- und Kreislaufwirtschaft der Technischen Universität Dresden und Mitglied des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU). Im Gespräch erläutert Prof. Dornack die zentralen Empfehlungen des SRU, die Rolle der öffentlichen Hand als größter Bauherr Deutschlands sowie die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen für eine stärkere Kreislaufführung von Baustoffen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 21.05.2026 die Musterklagen je eines Betreibers einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage und einer Sonderabfallverbrennungsanlage gegen die Emissionshandelspflicht ihrer Anlagen nach Maßgabe des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) abgewiesen.
Die Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie in nationales Recht durch Gesetz vom 05.12.2025 erweitert die sicherheitsrelevanten Anforderungen im Bereich Informationssicherheit u.a. auch für die kommunale Abfallwirtschaft.