GGSC - Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Der BGH hat für die alte Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und 2015 entschieden, dass eine Entschädigung (in dem Fall für Abfallanlagen) auch dann beansprucht werden kann, wenn sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Den Inhalt der Entscheidung stellen wir Ihnen nachfolgend dar.
Aufgrund der wechselnden Preise am Strommarkt erlangt die möglichst langfristige Sicherstellung einer Stromversorgung zu stabilen und möglichst geringen Preisen eine immer weiter zunehmende Bedeutung für alle Unternehmen.
In nur wenigen Jahrzehnten ist die Kunststoffproduktion enorm gewachsen – weltweit von 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 1950 auf 359 Mio. Tonnen im Jahr 2018. Verbunden damit ist auch der Anstieg der Menge an Plastikabfall und Papierverpackungsmaterial. Aus diesem Grund ist die Vermeidung bzw. das Recyling eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, um dieser Entwicklung gegenzusteuern. Auf EU-Ebene und in Deutschland wurden in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und stellen dar, was aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08.04.2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht u.a. vor, Biomasse, Klärgas sowie Deponiegas gänzlich aus der Definition der „erneuerbaren Energieträger“ in § 2 Nr. 7 StromStG zu streichen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist zu einem zentralen Thema geworden, das neben den Unternehmen aus der Privatwirtschaft auch öffentliche Beteiligungen betrifft. Öffentliche Unternehmen werden sich daher zunehmend mit ihrer Rolle und Verantwortung in Bezug auf Nachhaltigkeit auseinandersetzen müssen.
Im Jahr 2022 sorgte die „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung (BioAbfV) für Aufregung unter den für die Bioabfallsammlung Zuständigen und den Betreibenden von Bioabfallverwertungsanlagen. Kürzlich sind die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen in Kraft getreten.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über die Klage einer Bundesanstalt zu entscheiden, mit welcher diese von einem Landkreis Aufwendungsersatz für die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle auf einem ihrer Grundstücke verlangte – mit Erfolg (Urt. v. 16.02.2024, 4 A 112/22).
Betreiber von Wind- und Solarparks sind nach § 6 EEG inzwischen berechtigt, die Standortkommunen an den Erträgen für eingespeisten Strom mit einem Betrag in Höhe von max. 0,2 Cent/kWh finanziell zu beteiligen. Sowohl Betreiber als auch Kommunen greifen auf einen inzwischen vom Deutschen Städte- und Gemeindebund vermittelten Mustervertrag zurück. Trotz eines ausführlichen Mustervertrages sollten alle Beteiligten für jedes einzelne Projekt prüfen, ob sich für den konkreten Fall Anpassungs- oder Änderungsbedarf gibt. Nachfolgend möchten wir einige Beispiele aus der Praxis erläutern.
Anfang Februar haben die EU-Kommission und das Bundeswirtschaftsministerium ihre Kohlenstoffstrategien konkretisiert. Diese betreffen auch die Abfallwirtschaft.
Carbon Management-Strategie der EU
ÖrE und kommunale Betriebe haben für Verwertungsleistungen ihrer Drittbeauftragten zumeist nun die ersten Rechnungen aus 2024 vorliegen, die ggf. ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Sie stehen damit vor der Frage, wie hiermit in der Praxis umzugehen ist.
Abfallbehälter werden zumeist auf privaten Grundstücken verwahrt. Für die Leerung werden sie jedoch auf die Straße verbracht und bleiben dort mitunter über Stunden stehen, soweit kein Hol-Service vereinbart ist. Für die Straßennutzung und deren Ziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werden sie damit zum Hindernis und in der Folge auch zu einem möglichen (passiven) Unfallverursacher.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung für eine formell illegale Abfallbehandlungsanlage auseinandergesetzt (Beschluss vom 30.08.2023, Az.: 9 B 1698/22). Dabei hat das Gericht anschaulich den der Behörde zustehenden Ermessensspielraum sowie die insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erläutert.
Neues zu § 2b UStG: Zweckvereinbarung über Abfalltransporte unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht
Ein Jahr vor Auslaufen der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) liegt eine weitere finanzbehördliche Entscheidung vor, die insbesondere für örE interessant sein dürfte, die abfallwirtschaftliche Teilleistungen für andere örE auf der Basis delegierender Zweckvereinbarungen erbringen. Das Finanzamt Göttingen hat festgestellt, dass eine zwischen der Stadt Göttingen und dem Abfallzweckverband Südniedersachsen abgeschlossene Zweckvereinbarung über die Erbringung von Abfalltransporten ab dem 01.01.2025 nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Die behördliche Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. In vorliegendem Beitrag stellen wir Ihnen eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Augsburg vor, in der es um die Entsorgung von 3,5 Tonnen Abfall und mehreren Altfahrzeugen von einem Grundstück ging.
Für die Aurelia Stiftung und die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat [GGSC] die Überprüfung der Glyphosat-Genehmigung bei der EU-Kommission beantragt. Diese hat im November 2023 die Genehmigung des umstrittenen Glyphosat-Wirkstoffs für weitere 10 Jahre erneuert.
Ein Hauptzollamt meint in einem aktuell von [GGSC] betreuten Fall: Ja, und zwar immer dann, wenn es ausschließlich zur Wärmeerzeugung und nicht zur Stromerzeugung verwendet wird. Wir sehen das anders. Aus unserer Sicht unterliegt auch die Verwendung von Deponiegas zur reinen Wärmeerzeugung nicht der Energiesteuer, wenn das konkret verwendete Deponiegas nur einen geringen Methangehalt und einen geringen Heizwert aufweist.
Das neue Jahr bringt neue Kostensteigerungen mit sich. Das betrifft z.B. die Mautkosten wie auch die CO2-Abgabenlast, die sich z.B. auf die Dieselpreise auswirkt. Sammlung und Transport von Abfällen bleiben davon nicht verschont. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb zum neuen Jahr wegen höherer Kosten zwingend auch die Leistungspreise anzupassen wären.
Die ACC Deutschland GmbH (ACC), ein Joint Venture der Automobilkonzerne Stellantis (Peugeot, Opel) und Mercedes-Benz sowie Total Energies/Saft, plant auf dem bisherigen Werksgelände von Opel in Kaiserslautern eine Batteriezellfabrik.
Die 44. BImSchV enthält neben administrativen Pflichten sowie baulichen bzw. technischen Vorgaben vornehmlich Emissionsgrenzwerte für luftverunreinigende Stoffe im Abgas und daran anknüpfend konkrete Intervalle für Emissionsmessungen. Diese Emissionsgrenzwerte und Messintervalle gelten grundsätzlich ab 01.01.2025. Bauliche Veränderungen an Anlagen oder eine Umstellung der Verfahrenstechnik sollten daher zeitnah in die Wege geleitet werden.
Abfallentsorgung ist mit Lärm, Geruch und anderen Emissionen verbunden und stört daher regelmäßig Dritte. Bei rechtswidriger Nutzung eines Grundstücks kann die zuständige Bau- bzw. Immissionsschutzbehörde eine Nutzungsuntersagung erlassen. Im folgenden Fall geht es um das Aufstellen von Müllcontainern auf einem Betriebsgrundstück.
Mit dem Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes schärfen sich die Konturen der künftigen kommunalen Wärmeplanung. Schon jetzt wird sie attraktiv gefördert.