GGSC
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2026 (Az.: 10 C 7.24) überraschte viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE): Sie sollen für die Entsorgung von Abfällen aus Wald und Flur grundsätzlich auch dann zuständig sein, wenn diese auf Grundstücken der öffentlichen Hand illegal abgelagert wurden. Wie stellen sich Verantwortlichkeiten und Kostentragung künftig dar?
Wer bekommt wann den Zuschlag – und warum der Wettbewerber nicht? Das ist der Kern der Mitteilung, die nach § 134 GWB an die Bieter geht, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts wirft Fragen auf, ob nicht künftig mehr anzugeben ist – nämlich auch der konkrete Preis des Bestbieters (Beschl. v. 14.04.2026, Az.: Verg 13/25).
Im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalbgabengesetz (NKAG) stellen sich zahlreiche Fragen. Diese betreffen insb. den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Methodik der Ermittlung von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen. Zwar erging von Seiten des OVG Lüneburg im Jahr 2022 eine grundlegende Entscheidung zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG – diese hatte jedoch die Vorgängerfassung der Norm zum Gegenstand und war somit nur eingeschränkt auf die geltende Rechtslage übertragbar. Mit Urteil vom 10.06.2026 (Az.: 9 KN 27/23) liegen nun aber wichtige Hinweise zur Anwendung des aktuellen § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG vor.
In unserem Beitrag vom 01.06.2026 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft) hatten wir Sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.05.2026 hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen der Betreiber einer Siedlungsabfall- und Sonderabfallverbrennungsanlage gegen die Emissionshandelspflicht ihrer Anlagen nach dem BEHG abgewiesen. Mittlerweile sind die Urteilsgründe veröffentlicht.
Trotz weniger Änderungen mit dem VerpackDG, das am 12.08.2026 in Kraft getreten ist, beschäftigen diese die Praxis.
Mit Urteil vom 16.04.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Wirkung von detaillierten Leistungsbeschreibungen entschieden. Im Kern geht es um die Frage, wie konkret öffentliche Auftraggeber ihre Anforderungen formulieren dürfen, ohne den Wettbewerb unzulässig zu beschränken.
Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 die weiter schrittweise Einbeziehung der Abfallverbrennung und -deponierung in den EU-Emissionshandel für ortsfeste Anlagen vorgeschlagen. Zuvor veröffentlichte das BMUKN am 03.07.2026 einen Regelungsentwurf zur Verlängerung der Versteigerung von Zertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gemäß dem für 2026 geltenden Preiskorridor von 55 bis 65 € / t CO2 für das Jahr 2027.
Kaum ist die Vergabereform auf den Weg gebracht, muss sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon mit den Neuregelungen befassen: Das OLG Düsseldorf bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Wegfall des Zuschlagsverbots im Beschwerdeverfahren der Nachprüfung.
Ein neu in den Markt eintretendes duales System kann sich nicht darauf berufen, dass die Frist zur Ausübung des Wahlrechts zwischen gemeinsamer Verwertung und Herausgabe des PPK-Anteils erst mit Erteilung seiner Systemgenehmigung zu laufen beginnt. Maßgeblich ist auch in diesen Fällen einheitlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Abstimmungsvereinbarung. Wird das Wahlrecht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zweimonatsfrist nicht ausgeübt, gilt die gemeinsame Verwertung als vereinbart.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob auf kommunalen Sammelstellen gelagertes Grüngut in den Anwendungsbereich der AwSV fällt und in welchem Umfang die Vorgaben der AwSV für Grünabfallsammelstellen gelten. Hierbei verbietet sich eine pauschale Antwort – entscheidend ist die Prüfung im jeweiligen Einzelfall.