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Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 25.07.2024 (Az.: 7 A 5135/23) entschieden, dass „Gelbe Tonnen“, die dauerhaft im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen.
Wenn Unregelmäßigkeiten mit grün gelisteten, ins Ausland verbrachten Kunststoffabfällen festgestellt wurden, darf die Abfallverbringungsbehörde den Betreiber der Anlage, bei dem die Abfälle angefallen sind, verpflichten, die Behörde vor künftigen Verbringungen solcher Abfälle ins Ausland zu informieren. So lässt sich ein aktueller Beschluss des OVG Greifswald vom 31.03.2025 zusammenfassen. Das OVG Greifswald bestätigte damit die Entscheidung des VG Schwerin im Eilverfahren und vergleichbare Entscheidungen des VG Halle und des OVG Magdeburg im Eil- und Hauptsacheverfahren.
Neue Anforderungen des Klimaschutzgesetzes stellen Deponiebetreiber vor erhebliche Herausforderungen. Die Ermittlung und Bewertung von Klimafolgen ist künftig auch bei Deponievorhaben Pflicht – doch es fehlen klare Vorgaben. Unklare Bewertungsmaßstäbe und steigende regulatorische Hürden führen zu Rechtsunsicherheiten und können Genehmigungsverfahren verzögern oder gefährden.
Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims hatte um Prüfung der Einhaltung seiner Pflichten nach der GewAbfV gebeten. Zugleich sah er keine Pflicht zur stofflichen Verwertung eines anfallenden gewerblichen Siedlungsabfallgemisches. Auf Nachfrage stufte er das Abfallgemisch als solches nach Abfallschlüsselnummer 20 03 01 ein. Per Bescheid bestimmte die angefragte Behörde, dass das anfallende Abfallgemisch aus Inkontinenzabfällen sowie aus Verbandsmaterial, Einmalwaschlappen, Papierhandtüchern, Desinfektionstüchern und Servietten ab der nächsten Abholung unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 zu entsorgen sei. Das nachfolgende Klageverfahren verlor der Betreiber (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.10.2024, Az.: 2 K 2700/23).
Werden Abfälle illegal abgelagert und kann der Verursacher nicht ermittelt werden, trifft die Entsorgungspflicht regelmäßig die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Abfälle befinden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte mit Blick auf ein im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes, der Öffentlichkeit frei zugängliches Waldgrundstück dagegen entschieden, dass nicht die Grundstückseigentümerin (Anstalt des öffentlichen Rechts), sondern der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Beseitigung der Ablagerung auf eigene Kosten verpflichtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen und klärt nun die Frage, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als entsorgungspflichtige Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) anzusehen sind, wenn Abfall auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Grundstücken abgelagert wird, die in ihrem Eigentum stehen.
Der Bundesgesetzgeber hat zwar vor kurzem die anstehende Novelle des Emissionshandelsrechts noch beschlossen. Ob und wann sich an der Einbeziehung der Abfallverbrennung etwas ändert, hat er jetzt aber offengelassen. Im September 2024 berichteten wir über die Absicht der Bundesregierung, größere Abfallverbrennungsanlagen (ab 20 MW) ab 2027 auf Grundlage einer einseitigen nationalen Regelung (Opt-In) vollständig, also auch bezüglich der Abgabepflicht, in den EU-Emissionshandel zu überführen. Das hätte voraussichtlich höhere Zertifikatspreise zur Folge gehabt, aber auch die Aussicht auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Abwärmenutzung.
Möchte ein öffentlicher Auftraggeber eine aus unterschiedlichen Teilleistungen bestehende Leistung vergeben, erscheint eine „Lösung aus einer Hand“ oftmals sehr verlockend – vergaberechtlich zulässig ist sie allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Das verkannte jüngst ein Auftraggeber, der die Planung und den Bau von Feuerwehrhäusern für Freiwillige Feuerwehren in einem Gesamtlos vergeben wollte (OLG Rostock, Beschluss vom 10.01.2025, Az.: 17 Verg 4/24).
Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, musste nun gerichtlich entschieden werden: In einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG können örE und Systeme eine gemeinsame Verwertung von PPK vereinbaren. Es reicht auch aus, wenn eine solche Vereinbarung mit der allgemein erforderlichen 2/3-Mehrheit gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG zustande kommt (VG Augsburg, Urteil vom 14.10.2024, Az.: Au 9 K 23.757).
Lange Jahre galt der Grundsatz, dass Verwaltungsakte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Diese sog. „Bekanntgabefiktion“ erlangt Bedeutung für die Ermittlung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist, d.h. dem Zeitraum, in dem die von einem Verwaltungsakt betroffenen Personen Rechtsmittel einlegen können. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurde die Frist nun auf vier Tage verlängert.
Immer wieder stellt sich in Vergabeverfahren die Frage, ob und in welchem Umfang Vergabestellen Bieterangaben überprüfen müssen. Mit dieser Frage setzt sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.04.2024 (Verg 24/23) auseinander. Es stellt klar, dass ein öffentlicher Auftraggeber Angaben der Bieter zu leistungsbezogenen Zuschlagskriterien überprüfen muss, wenn Auffälligkeiten in Gestalt konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Bieterangaben dazu Anlass geben. Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Fall als erfüllt an.