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Der folgende Beitrag gibt Ihnen ein Update zu wichtigen Entscheidungen der Ober-/ Verwaltungsgerichte im Bereich Abfallrecht.
Im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wird regelmäßig auch eine Anlage 7 über die Konditionen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Systemen verhandelt und abgeschlossen. Gegenstand der Mitbenutzungsvereinbarung sind zum einen die Kosten für die Erfassung der Verpackungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und zum anderen die Regelung der Verwertungsseite. Auf der Verwertungsseite werden dabei die Bedingungen für die gemeinsame Verwertung und die Herausgabe festgelegt.
Ist nach der Abfallgebührensatzung der Eigentümer eines Grundstückes Schuldner der Abfallgebühr, stellt sich bei Eigentümergemeinschaften die Frage, welcher Miteigentümer zur Zahlung der grundstücksbezogenen Gebühren in Anspruch genommen werden kann. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich jüngst mit dieser Frage befasst (Urteil vom 10.07.2024, Az.: 8 A 279/21).
Abstimmungsvereinbarungen werden zwischen Systembetreibern und örE verhandelt. Die Systembetreiber lassen sich dabei von einem Gemeinsamen Vertreter repräsentieren. Über das Ergebnis stimmen die Systeme nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG ab. Die Abstimmungsvereinbarung kommt zustande, wenn – neben dem örE – mindestens 2/3 der Systeme zustimmen. Im Zweifel kommt es auf jede Stimme an. Befremdlich ist es somit, wenn ein System nie operativ tätig wird, aber gleichwohl an solchen Abstimmungen teilnimmt. Noch befremdlicher wird es, wenn das System seine Genehmigung zurückreicht, aber gleichwohl weiter an den Abstimmungen teilnimmt. So aber offenbar die Praxis in einem aktuellen Fall.
Die verlängerte Mitteilungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist am 02.09.2024 abgelaufen. Die Selbsterklärung von Letztverbrauchern spielt mitunter auch für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften eine Rolle, insbesondere, wenn z.B. Stadtwerke-Töchter die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG überschreiten.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ab dem 01.01.2025 verpflichtet, Textilabfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln. In einigen Entsorgungsgebieten wird die Altkleidererfassung bislang jedoch ganz überwiegend oder ausschließlich durch gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammler betrieben. In unserem zurückliegenden Online-Seminar „Altkleider – Fit für Fünfundzwanzig“ (das wir am 12.09.2024 wiederholen) wurde angesichts dessen nicht nur diskutiert, auf welchem Wege eine kommunale Sammelstruktur aufgebaut werden kann.
Für was der Staat Geld ausgibt – z.B. für Fördermittel – unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte. Anders als bei hoheitlichen Eingriffen muss sich die Praxis der Leistungsverwaltung regelmäßig nur daran messen lassen, ob eine Gleichbehandlung ein anderes Ergebnis gebietet oder sonst Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung gegeben sind. Wie schwierig die gerichtliche Durchsetzung ist, musste zuletzt ein Deponiebetreiber erfahren, wie nachfolgender Beitrag zeigt.
Es gilt ein uneingeschränktes Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen. Unter anderem daran erinnert eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschl. v. 18.04.2024, Az.: 20 A 726/20), die wir heute vorstellen möchten.
„Genehmigungsturbo“ und „größte BImSchG-Novelle seit 30 Jahren“ – so haben Bundestagsabgeordnete das von Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossene Gesetz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren beschrieben. Mit dem Gesetz sollen die Ergebnisse des Bund-Länder-Paktes zur Genehmigungsbeschleunigung vom Dezember 2023 umgesetzt werden. Es enthält viele Detailregelungen, durch die das Genehmigungsverfahren für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen und für Erneuerbare - Energien-Anlagen nochmals besonders beschleunigt werden soll.
Gerade in der Altkleiderbranche haben eine Reihe von „schwarzen Schafen“ in den vergangenen 10 Jahren durch Bescheide ihre Unzuverlässigkeit bescheinigt bekommen und durften gewerbliche Sammlungen nicht mehr durchführen. Die Untersagung gestaltet sich allerdings nicht einfach, wie aktuell z.B. eine Entscheidung des OVG NRW verdeutlicht (Beschluss vom 27.06.2024, Az.: 20 A 838/20).
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Schutznorm darstellt, welche den Beseitigungspflichtigen bzw. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berechtigt, das Recht an der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage notfalls auch einzuklagen.
Nach § 12 Abs. 1 und 4 DepV legt die zuständige Behörde zur Feststellung, ob von einer Deponie die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften ausgeht, vor Beginn der Ablagerungsphase unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität sog. Auslöseschwellen fest. Auslöseschwellen sind Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen (§ 2 Nr. 4 DepV). Deponiebetreibende haben die Maßnahmen, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
Gewerbeabfälle werden nach wie vor selten recycelt oder anderweitig hochwertig verwertet. Vor diesem Hintergrund steht auch die bisherige Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in der Kritik. Jetzt wird eine Novelle auf den Weg gebracht: Ein Referentenentwurf der Bundesregierung wurde im April 2024 zur Anhörung an die beteiligten Kreise weitergeleitet. Die Frist für Stellungnahmen dazu lief am 15.05.2024 ab. Nach Auswertung von Stellungnahmen soll der Entwurf zu einem Regierungsentwurf weiterentwickelt und bis September 2024 dem Kabinett vorgelegt werden. Das parlamentarische Verfahren soll bis April 2025 abgeschlossen sein.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat die angekündigten Vollzugsfragen zur neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) veröffentlicht. Eine erste Einschätzung hierzu geben wir mit unserem Beitrag.
Der folgende Beitrag gibt Ihnen ein Update zu wichtigen Entscheidungen der Ober-/ Verwaltungsgerichte im Bereich Abfallrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst mit wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG auseinandergesetzt und die Sprungrevisionen zweier Systeme zurückgewiesen (Urteile vom 23.05.2024, Az.: 10 C 8.23 und BVerwG 10 C 7.23).
Der BGH hat für die alte Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und 2015 entschieden, dass eine Entschädigung (in dem Fall für Abfallanlagen) auch dann beansprucht werden kann, wenn sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Den Inhalt der Entscheidung stellen wir Ihnen nachfolgend dar.
„Start-Up“ klingt immer cool, entsprechend gibt es auch Bemühungen, neue Entsorgungsangebote mit dem entsprechenden „Label“ zu bewerben und zu verkaufen. So finden sich aktuelle einige Angebote für verschiedene Wertstoffe, diese über alternative Erfassungssysteme Entsorgern zu überlassen, die sich hinter entsprechenden „Start-Ups“ verbergen.
Innovation auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft
Die Bundesstadt Bonn will spätestens 2035 klimaneutral sein. Ein wichtiger Beitrag dazu wird der Aufbau einer Kreislaufwirtschaft sein, die entlang der Abfallhierarchie Abfälle zuallererst vermeidet, durch Wiederverwendung möglichst lange nutzbar hält und schlussendlich ein hochwertiges Recycling sicherstellt. Die Grundlage dafür bildet die Abfalltrennung in den Haushalten, doch es gibt auch innovative Entwicklungen bei der Sortiertechnik. Einen vielversprechenden Ansatz beleuchtet ein neuer Artikel in der Rubrik „Tipps & Tricks“ auf bonnorange.de.
Am 18.06.2024 wurde der Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) aus dem federführenden BMUV veröffentlicht, in dem unterschiedlichste Ansätze zur Stärkung einer Kreislaufwirtschaft beschrieben werden. Er soll nunmehr in die Ressortabstimmung gehen. Akteure aus Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft konnten über ein Dialogformat bis zum 09.07.2024 Stellungnahmen mit Ideen, Anregungen und Kritik übermitteln.
Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin geht der großangelegte Breitbandinternetausbau weiter. Die erste große, vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ konnte im Landkreis Ostprignitz-Ruppin erfolgreich abgeschlossen werden.