GGSC - Überlassungspflichten [GGSC]
Trotz weniger Änderungen mit dem VerpackDG, das am 12.08.2026 in Kraft getreten ist, beschäftigen diese die Praxis.
Ein neu in den Markt eintretendes duales System kann sich nicht darauf berufen, dass die Frist zur Ausübung des Wahlrechts zwischen gemeinsamer Verwertung und Herausgabe des PPK-Anteils erst mit Erteilung seiner Systemgenehmigung zu laufen beginnt. Maßgeblich ist auch in diesen Fällen einheitlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Abstimmungsvereinbarung. Wird das Wahlrecht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zweimonatsfrist nicht ausgeübt, gilt die gemeinsame Verwertung als vereinbart.
Es kommt immer wieder vor, dass Systeme, die nicht Gemeinsamer Vertreter sind, einzelne Bestandteile der Abstimmungsvereinbarung gesondert mit dem örE aushandeln möchten. Das zeigt ein Fallbeispiel aus der jüngeren Beratungspraxis. Dort wandte sich der Ausschreibungsführer Glas an den örE, um mit ihm zur Systemfestlegung Glas (Anlage 4) zu verhandeln. Doch nach wie vor gilt der Leitsatz: Es gibt nur eine Abstimmungsvereinbarung mit einer (einheitlichen) Laufzeit und nur einen Gemeinsamen Vertreter.
Vergangenen Freitag (17.07.2026) wurde das „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 12.08.2026 in Kraft. Aus dem bisherigen Verpackungsgesetz (VerpackG) wird das „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)“.
In einem von [GGSC] für den Abfallwirtschaftsbetrieb eines bayerischen Landkreises geführten Schiedsverfahren hat ein Schiedsgericht am 10.04.2026 den Streit um das angemessene Mitbenutzungsentgelt der Systeme für die Erfassung der LVP-Fraktion an kommunalen Wertstoffhöfen entschieden. Im Ergebnis hat das Schiedsgericht dem Abfallwirtschaftsbetrieb ein Mitbenutzungsentgelt für das Jahr 2022 in Höhe von ca. 476.000 € zugesprochen – und damit deutlich mehr als die noch für 2021 gezahlten ca. 283.000 €. So weit, so gut. Der Weg dorthin überzeugt allerdings nicht: Das Schiedsgericht hat sich nicht – wie es § 22 Abs. 3 VerpackG vorsieht – an die Vorgabe des örE zum Berechnungsmaßstab gehalten, sondern den Maßstab kostengruppenweise selbst bestimmt.
[GGSC] hat in der Anhörung zum vorliegenden Entwurf des VerpackDG dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestags am 06.05.2026 empfohlen, dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates zu folgen und in § 30 VerpackDG eine Regelung einzufügen, die den örE ein einseitiges Festsetzungsrecht der Mitbenutzungsentgelte für die Sammlung von Papier, Pappe und Kartons einräumt.
Wenn öffentliche Entsorgungsträger Vereinbarungen mit Systemen abschließen – etwa die Anlage 7 zu PPK-Abfällen – erbringen sie Leistungen gegenüber den Systemen als Betrieb gewerblicher Art (BgA). Für diesen Teil besteht Vorsteuerabzugsberechtigung. Für den hoheitlichen Teil (Erfassung von Nichtverpackungsabfällen) ist ein Vorsteuerabzug hingegen nicht möglich. Dies folgt aus § 2b UStG. Wenn der öffentliche Entsorgungsträger Unternehmen mit Leistungen beauftragt – sei es die Sammlung, die Verwertung oder der Umschlag – und ein Teil kommt dem Betrieb gewerblicher Art zugute und ein anderer Teil dem hoheitlichen Bereich, stellt sich die Frage, wie der Vorsteuerabzug zu erfolgen hat.
Am 07.10.2025 ist das neue Batterierechts-Durchführungsgesetz (BattDG, BGBl. I, Nr. 233) in Kraft getreten. Das BattDG ersetzt das Batteriegesetz, welches bislang den Vertrieb und die Rücknahme von Batterien regelte. Das neue BattDG dient der Konkretisierung der in der Europäischen Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) enthaltenen Vorgaben, die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung beanspruchen. Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist insbesondere § 15 Abs. 1 BattDG relevant – ab dem 01.01.2026 gelten erweiterte Annahmepflichten für Altbatterien.
Eine Kommune ist nicht zur Herausgabe von Altpapier an ein einzelnes VerpackG-System verpflichtet, wenn sich zuvor die Mehrheit der Systeme für eine Mitverwertung entschieden hat. Diese Entscheidung ist bindend für alle Systeme. [GGSC] hat einen rheinland-pfälzischen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolgreich gegen die Klage zweier Systeme auf Herausgabe ihres PPK-Anteils vertreten (Urteil vom 03.09.2025, Az.: 4 K 417/24.KO).
Im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wird regelmäßig auch eine Anlage 7 über die Konditionen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems für Papier, Pappe und Kartonagen zwischen den örE und den Systemen verhandelt und abgeschlossen. Gegenstand der Vereinbarung sind zum einen die Kosten für die Erfassung der Verpackungen durch den örE und zum anderen die Regelung der Verwertungsseite. Auf der Verwertungsseite werden dabei die Bedingungen für die gemeinsame Verwertung und die Herausgabe festgelegt.