GGSC - Überlassungspflichten [GGSC]

Am 07.10.2025 ist das neue Batterierechts-Durchführungsgesetz (BattDG, BGBl. I, Nr. 233) in Kraft getreten. Das BattDG ersetzt das Batteriegesetz, welches bislang den Vertrieb und die Rücknahme von Batterien regelte. Das neue BattDG dient der Konkretisierung der in der Europäischen Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) enthaltenen Vorgaben, die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung beanspruchen. Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist insbesondere § 15 Abs. 1 BattDG relevant – ab dem 01.01.2026 gelten erweiterte Annahmepflichten für Altbatterien.

 Berlin, 19.11.2025

Eine Kommune ist nicht zur Herausgabe von Altpapier an ein einzelnes VerpackG-System verpflichtet, wenn sich zuvor die Mehrheit der Systeme für eine Mitverwertung entschieden hat. Diese Entscheidung ist bindend für alle Systeme. [GGSC] hat einen rheinland-pfälzischen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolgreich gegen die Klage zweier Systeme auf Herausgabe ihres PPK-Anteils vertreten (Urteil vom 03.09.2025, Az.: 4 K 417/24.KO).

 Berlin, 24.09.2025

Im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wird regelmäßig auch eine Anlage 7 über die Konditionen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems für Papier, Pappe und Kartonagen zwischen den örE und den Systemen verhandelt und abgeschlossen. Gegenstand der Vereinbarung sind zum einen die Kosten für die Erfassung der Verpackungen durch den örE und zum anderen die Regelung der Verwertungsseite. Auf der Verwertungsseite werden dabei die Bedingungen für die gemeinsame Verwertung und die Herausgabe festgelegt.

 Berlin, 17.09.2025

Um Diskussionen über den spätesten Zeitpunkt für den Erlass einer Rahmenvorgabe aus dem Weg zu gehen, sollten Rahmenvorgaben, die zum Jahresbeginn 2027 Anwendung finden sollen, bis Ende diesen Jahres als Verwaltungsakt zugestellt werden.

 Berlin, 10.09.2025

Das OLG München hat die Rechtsposition der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Beauftragung von Unternehmen zur Entsorgung von Bauschutt gestärkt (Urteil vom 02.06.2025, Az.: 21 U 3081/24e).

 Berlin, 14.08.2025

Die aktuelle Krise auf dem Alttextilmarkt stellt für die Entsorgungsverantwortlichen eine Herausforderung dar. Allerdings kursieren einige fragwürdige Lösungsansätze.

 Berlin, 28.07.2025

Im Ergebnis der 1056. Sitzung des Bundesrats am 11.07.2025 konnte die letzte Hürde für die Novelle der Gewerbeabfallverordnung noch nicht genommen werden. Der Bundesratsbeschluss dazu wurde vertagt. Der federführende Wirtschaftsausschuss hatte zuvor 47 Änderungsvorschläge zum am 27.11.2024 im Bundestag beschlossenen Referentenentwurf angebracht.

 Berlin, 23.07.2025

Der Kostenanteil der Systeme bei der Berechnung des Mitbenutzungsentgelts „kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden“. Eindeutiger Gesetzeswortlaut? Weit gefehlt! Nach dem Verwaltungsgericht Wiesbaden führt die Zugrundelegung des Volumenfaktors durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Fallkonstellationen wie der des Rheingau-Taunus-Kreises „stets“ zu einer Verletzung des Gebührenrechts. Das kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein.

 Berlin, 11.06.2025

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, dass Fördermittelsanktionen bei Vergaberechtsverstößen sich an einer Einzelfallbewertung orientieren müssen. Eine pauschale Rückforderung allein aufgrund eines Katalogs vordefinierter Arten von Vergaberechtsverstößen ist damit unzulässig (Urteil vom 04.10.2024, Az.: C-175/23).

 Berlin, 12.05.2025

Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims hatte um Prüfung der Einhaltung seiner Pflichten nach der GewAbfV gebeten. Zugleich sah er keine Pflicht zur stofflichen Verwertung eines anfallenden gewerblichen Siedlungsabfallgemisches. Auf Nachfrage stufte er das Abfallgemisch als solches nach Abfallschlüsselnummer 20 03 01 ein. Per Bescheid bestimmte die angefragte Behörde, dass das anfallende Abfallgemisch aus Inkontinenzabfällen sowie aus Verbandsmaterial, Einmalwaschlappen, Papierhandtüchern, Desinfektionstüchern und Servietten ab der nächsten Abholung unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 zu entsorgen sei. Das nachfolgende Klageverfahren verlor der Betreiber (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.10.2024, Az.: 2 K 2700/23).

 Berlin, 07.04.2025