GGSC - Vergaberecht [GGSC]
Das Bundeskartellamt hat Anfang Oktober den Abschlussbericht seiner „Sektoruntersuchung zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ veröffentlicht. „Der Bericht identifiziert Wettbewerbsdefizite und zeigt auf, durch welche Maßnahmen wettbewerbliche Strukturen besser geschützt bzw. gefördert werden können, um die Attraktivität und einen erfolgreichen Markthochlauf der E-Mobilität zu gewährleisten“, so das Bundeskartellamt.
Die derzeitige Krise auf dem Markt für Alttextilien hinterlässt seine Spuren. Gegen ein namhaftes Unternehmen dieser Branche, die SOEX Textil-Verwertungsgesellschaft m.b.H. wurde ein Insolvenzverfahren in – derzeit noch vorläufiger – Eigenverwaltung eröffnet. Das gibt Anlass zur allgemeinen Frage, welche vergabe- bzw. vertragsrechtlichen Möglichkeiten zur Sicherstellung der Bedarfsdeckung bei Insolvenz des Auftragnehmers bestehen.
Die Entscheidung des BGH aus Februar 2024, wonach eine in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafe von 5 % der vor Ausführung des Auftrags vereinbarten Auftragssumme für die Überschreitung des Fertigstellungstermins bei einem Einheitspreisvertrag unwirksam ist, zieht erste Folgen in der Rechtsprechung und Praxis nach sich.
Der Referentenentwurf des lang erwarteten Vergabetransformationspaketes liegt nun vor. Geändert werden sollen die maßgeblichen Vergabegesetze auf Bundesebene, so etwa das GWB, die Vergabeverordnung und die UVgO.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
dann durchgeführt werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb möglich ist – also deswegen nur ein Unternehmen die erforderliche Leistung erbringen kann. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber durch eine sorgfältige Markterkundung nachweist, dass
keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen verfügbar sind. Diese Anforderung wurden
in einem aktuellen Fall vor dem OLG Hamburg näher beleuchtet.
Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin geht der großangelegte Breitbandinternetausbau weiter. Die erste große, vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ konnte im Landkreis Ostprignitz-Ruppin erfolgreich abgeschlossen werden.
Vorsicht ist bei der Auswahl einer passenden Wertungsmatrix geboten, sieht ein Auftraggeber nicht einen bloßen Wettbewerb über den Preis vor. Dies verdeutlicht ein aktueller, vor der Vergabekammer des Bundes verhandelter Fall, den wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
Ein entscheidender Aspekt bei öffentlichen Vergabeverfahren ist die Gewährleistung von Neutralität und Fairness. Diese wird insb. durch die konsequente Beachtung und Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des § 6 VgV sichergestellt. Gleichzeitig verstecken sich bei der Auslegung der Norm Risiken, die auch Folgen für das Vergabeverfahren haben. Dies betrifft vor allem die Frage, wann eine Handlung als „Unterstützungshandlung“ i.S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV gilt. Ein kürzlich ergangener Beschluss der Vergabekammer (VK) Westfalen verdeutlicht die Tragweite dieser Norm.
Führt ein öffentlicher Auftraggeber Ausschreibungen durch, sieht er sich oftmals mit der Einreichung bietereigener AGB konfrontiert. In manchen Branchen (z.B. Fahrzeuge) sind Bieter regelmäßig nicht gewillt, von ihren AGB abzurücken und die Vertragsbedingungen des Auftraggebers zu akzeptieren. Da ein öffentlicher Auftraggeber naturgemäß Interesse an einer möglichst großen Anzahl von Wettbewerbern hat, wird nachfolgend aufgezeigt, wie mit Bieter-AGB umzugehen ist und wie Bieter-AGB auch Teil des Vergabeverfahrens und damit Vertragsbestandteil werden können.
Während sich die Bundesebene mit einer Umsetzung der avisierten Klimaziele und der Transformation zur Klimaneutralität schwertut, gibt es unter den Kommunen schon Einige, die als Vorbild vorangehen und erfolgreiche Beiträge zur Energiewende leisten. Das Vergaberecht muss hierbei kein Hemmschuh für innovative Kooperationen sein, sondern kann den Akteuren ungeahnte Gestaltungspielräume eröffnen.