GGSC - Vergaberecht [GGSC]
Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18.05.2026 tritt das Vergabe-Beschleunigungspaket am 01.07.2026 in Kraft. Es gilt für alle ab diesem Datum „begonnenen“, europaweiten Vergabeverfahren (v.a. für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. für alle dann „anhängigen“ Nachprüfungsverfahren seit deren und „Einleitung“ (§ 187 GWB). Wir erläutern, ab wann genau die Neureglungen beachtet werden müssen und stellen einige ausgewählte Regeln, v.a. zu Eignungsanforderungen und der Eignungsprüfung sowie zu Zuschlagskriterien kurz vor.
Gerade bei Ausschreibung von Leistungen der Daseinsvorsorge stellt sich für den Auftraggeber in einem Nachprüfungsverfahren regelmäßig die drängende Frage, wie die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung überbrückt werden kann. Denn der eigentliche Auftrag ist durch das Zuschlagsverbot gleichsam „gesperrt“.
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) hat Ende März die Zustimmung des Bundesrats erhalten und wird in Kürze verkündet werden. Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr ist bereits seit Mitte Februar gültig. Und nun ist am 23. April auch das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz (VBG) im Bundestag beschlossen worden (die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus). Damit wären alle drei Reformvorhaben, die politisch miteinander verbunden waren und ursprünglich eigentlich bereits im vergangenen Jahr hätten beschlossen werden sollen, in die Realität umgesetzt. Hier noch einmal ein Überblick: Welche Änderungen im Vergaberecht stehen bevor?
Ist ein Entsorgungsauftrag „inhouse“ an eine kommunale Eigengesellschaft möglich, wenn diese eine gewerblich tätige Tochter hat? Der EuGH hat erstmals entschieden, dass der von Tochterunternehmen erzielte Umsatz die Inhousefähigkeit der Mutter als Eigengesellschaft des Auftraggebers verhindern kann.
Die hessische Landesregierung plant eine grundlegende Reform des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG). Kern der Novelle sind deutlich höhere Wertgrenzen im Vergaberecht sowie eine neu gefasste und ausgeweitete Tariftreueregelung. Nach Bekunden der Landesregierung sollen hierdurch öffentliche Vergaben künftig beschleunigt und vereinfacht und zugleich die Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen sichergestellt werden.
Vergabestellen nehmen für die Durchführung von Vergabeverfahren häufig die Dienste externer Berater in Anspruch. Es stellt sich dann die Frage, ob diese v.a. als Nichtjuristen verbotene Rechtsdienstleistungen erbringen. Dazu hatte zuletzt das LG Gießen mit Urteil vom 12.1.2026 (6 O 41/25) zu entscheiden:
Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zur Begründung der Bewertung seines Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 entschieden (Az.: 10 C 5.24).
In einer Entscheidung vom 02.10.2025 (RMF-SG21-3194-10-31) hebt die VK Nordbayern hervor, dass Bieter den Anschein eines ungewöhnlich niedrigen Angebots nur entkräften können, wenn sie ihre Kalkulation vollständig, schlüssig und nachvollziehbar offenlegen und diese durch Unterlagen belegbar ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bieters.
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
Öffentliche Auftraggeber sollten bei etwaigen Vorgaben zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns über die aktuelle Anhebung der Werte für den Bundes-Mindestlohn informiert sein: Für die Zeit ab 01.01.2026 steigt der Stundenlohn insoweit von 12,82 € auf 13,90 €. Ab 2027 soll der Wert dann 14,60 € betragen.