§ 2b UStG: Annahme und Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen am Wertstoffhof – Umsatzsteuerpflicht?

Stellt die Annahme und Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen am Wertstoffhof gegen Benutzungsgebühr nach Auslaufen der Optionsfrist zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. eine steuerbare Leistung dar? Das Finanzamt Meißen hat diese Frage für einen von [GGSC] vertretenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen eines verbindlichen Auskunftsersuchens verneint. Die betr. Benutzungsgebühren können somit auch weiterhin ohne Umsatzsteuer erhoben werden.


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Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 UStG bei Abfällen „zur Beseitigung“ erfüllt

Das Finanzamt Meißen folgte in seiner verbindlichen Auskunft vom 16.03.2023 der Rechtsauffassung von [GGSC], wonach die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 UStG für den antragstellenden örE erfüllt waren.

Die erste Voraussetzung (Ausüben einer Tätigkeit, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt) sah das Finanzamt als gegeben an, da der örE die Leistungen der Annahme und Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen am Wertstoffhof auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Satzungen (hier: Abfallentsorgungs-/ Abfallgebührensatzung) erbringt.

Darüber hinaus führe die Behandlung des örE als Nichtunternehmer nicht zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG. Das Finanzamt Meißen legt zutreffend – und in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) – dar,

dass eine Wettbewerbssituation jedenfalls nicht in den Fällen eines Anschluss- und Benutzungszwanges vorliege, d.h. wenn es um die Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle „zur Beseitigung“ geht. Abweichend hiervon sei die Annahme von Abfällen „zur Verwertung“ aus anderen Herkunftsbereichen zu bewerten: Da die Verwertungstätigkeit auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden kann, seien diesbezüglich erzielte Umsätze steuerpflichtig.

Wann wird ein Abfall „zur Beseitigung“ angenommen?

In dem zu beurteilenden Fall hatte der örE Umsätze für die Annahme von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen „zur Verwertung“ (d.h. wenn der Abfallbesitzer die Ausstellung eines Verwertungsnachweises verlangt) auch in der Vergangenheit mit der Umsatzsteuer belegt. Anlass der Einholung der verbindlichen Auskunft war die unklare Einordnung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, für die der Abfallbesitzer keinen Verwertungsnachweis verlangt (sprich sie dem örE, insb. in Kleinmengen, „kommentarlos“ überlässt) und die vom örE nach erfolgter Überlassung einer Verwertung zugeführt werden.

Das Finanzamt ist auch hier der Rechtsauffassung von [GGSC] gefolgt, wonach es für die Einordnung eines Abfalls in die Kategorien „zur Verwertung“ (Umsatz steuerpflichtig) bzw. „zur Beseitigung“ (Umsatz nicht steuerpflichtig) auf den Zeitpunkt der Annahme am Wertstoffhof ankommt. Als „zur Verwertung“ ist ein Abfall dem Finanzamt zufolge nur einzuordnen, wenn der Besitzer zum Zeitpunkt der Übergabe weiß, dass der Abfall tatsächlich einer Verwertung zugeführt wird. Ist das (wie regelmäßig) nicht der Fall, erfolgt die Annahme als Abfall „zur Beseitigung“; daraus resultierende Umsätze (hier: Erhebung von Benutzungsgebühren) sind nicht steuerpflichtig.

Einzelfall betrachten

Das Finanzamt Meißen hat in erfreulicher Klarheit dargelegt, dass Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen am Wertstoffhof jedenfalls dann „zur Beseitigung“ angenommen werden, wenn eine Verwertung nicht ausdrücklich vereinbart wird, und dass diesbezüglich erzielte Umsätze nicht der Steuerpflicht unterliegen.

Allgemeinverbindlichkeit besitzt die verbindliche Auskunft des Finanzamtes Meißen nicht. Verbindliche Auskünfte entfalten Rechtswirkungen nur bezogen auf den jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalt. ÖrE, die für die Zeit nach Auslaufen der Optionsfrist Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Umsätzen (auch aus Benutzungsgebühren) haben möchten, sei die Beantragung eigener verbindlicher Auskünfte nahegelegt.

[GGSC] unterstützt Sie hierbei gerne und verfügt über umfangreiche Erfahrungen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]