§ 2b UStG: Handlungsmöglichkeiten, wenn trotz verlängerter Optionsfrist die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 im Dezember letzten Jahres wurde die Übergangsfrist zur Anwendung des alten § 2 Abs. 3 UStG kurzfristig um weitere zwei Jahre verlängert. Nun ist es vorgekommen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) für (bis zum 31.12.2024) weiterhin nicht steuerbare Leistungen Rechnungen ausgestellt und in diesen die Umsatzsteuer ausgewiesen haben. Das BMF hat in einem Rundschreiben vom 02.02.2023 aufgezeigt, was betroffene jPöR und deren Leistungsempfänger – befristet bis 31.03.2023 – nun tun können.


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Grundsatz: Wer die Umsatzsteuer unberechtigt ausweist, schuldet dem Fiskus den ausgewiesenen Betrag

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt in seinem Rundschreiben vom 02.02.2023 (GZ.: III C 2 –S 7358/19/ 10001:007) zunächst die in § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG enthaltene Rechtsfolge des unberechtigten Steuerausweises dar.

Hiernach schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, (dem Fiskus) den ausgewiesenen Betrag.

Dieser Grundsatz gilt dem BMF zufolge auch für jPöR, für die – aufgrund der verlängerten Optionsfrist – noch bis einschließlich 31.12.2024 der alte § 2 Abs. 3 UStG gilt und die für eine (nach

§ 2 Abs. 3 UStG) nicht-unternehmerische, nach dem 31.12.2022 tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt haben.

Bis zum 31.03.2023 geltende Billigkeitsregelungen

In seinem Rundschreiben hat das BMF – sowohl für die betroffenen jPöR als auch für deren Leistungsempfänger – Billigkeitsregelungen getroffen. Diese gelten bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung des Schreibens, d.h. bis zum 31.03.2023.

Dem BMF zufolge kann einem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger (gegenüber dem die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen wurde) unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt werden, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.

Mit Blick auf die jPöR kann dem BMF zufolge auf die Festsetzung und Abführung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer verzichtet werden, wenn für die (die Rechnung ausstellende) jPöR feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen. Hierunter dürften Leistungen fallen, die nach Maßgabe der §§ 2, 2b UStG nicht steuerbar sind.

Das BMF stellt in dem Schreiben vom 02.02.2023 ebenfalls klar, dass die jPöR indes kein Recht auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis hat.

Auch wenn die Anwendung des neuen § 2b UStG (jedenfalls für diejenigen jPöR, welche die Optionserklärung noch nicht widerrufen haben) wieder ein Stück in die Ferne gerückt ist – die Regelung wirft ihre Schatten voraus und sorgt dafür, dass jPöR die (Nicht-)Steuerbarkeit der von ihnen erbrachten Leistungen stärker als bislang hinterfragen.

[GGSC] befasst sich schon seit Langem mit der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und steht jPöR, insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung, beratend zur Seite.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]