Abfallbehälter als Gefahr im Straßenverkehr

Abfallbehälter werden zumeist auf privaten Grundstücken verwahrt. Für die Leerung werden sie jedoch auf die Straße verbracht und bleiben dort mitunter über Stunden stehen, soweit kein Hol-Service vereinbart ist. Für die Straßennutzung und deren Ziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werden sie damit zum Hindernis und in der Folge auch zu einem möglichen (passiven) Unfallverursacher.


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Verkehrsunfall und Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Ein Verkehrsunfall veranlasste nun den Bundesgerichtshof, sich mit der Frage der Verantwortlichkeit bzw. Haftungsverteilung zu befassen (Urteil vom 12.12.2023, Az.: VI ZR 77/23). Dieser geschah, als eine Fahrzeugführerin aus der Gegenrichtung kommend an einem Müllfahrzeug vorbeifuhr, das „mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße stand“, wie das Gericht bemerkt. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Abfallbehälter, der von einem Müllwerker quer über die Straße geschoben worden war.

Die Gefahr, die in diesem Zusammenhang von einem soeben entleerten Abfallbehälter auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllfahrzeugs zuzurechnen, dessen Halter somit nicht nur für die Gefahr durch das Müllfahrzeug als solches haftet.

Für die anteilige Mithaftung der verunfallten Klägerin sprach aus Sicht des Gerichts, dass diese die Geschwindigkeit nicht so weit reduziert hatte, dass sie das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen hätte bringen können. Dies oblag ihr jedoch, da ein ausreichender Seitenabstand zum Müllfahrzeug nicht eingehalten werden konnte, der ggf. die Gefährdung des plötzlich hervortretenden Müllwerkers vermieden hätte.

Das Gericht fasst prägnant zusammen: „Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen.“ Sonst haftet er eben.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]