Abfallentsorgung und EU-Behilfenrecht

Der Beschluss der EU-Kommission in Sachen Zweckverband Tierkörperbeseitigung sowie das hierzu ergangene Urteil des EuG haben die Bedeutung des EU-Beihilfenrechts für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben verdeutlicht

Im Ergebnis waren die EU-Kommission und das EuG der Auffassung, dass die Gewährung der Umlagen an den Zweckverband Tierkörperbeseitigung Beihilfen darstellten, da sie eine Begünstigung bewirkten. Sie wurden zudem nicht als genehmigungsfähig erachtet, da mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Das EuG (Urteil vom 16.07.2014) hatte den Beschluss der Kommission (vom 25.04.2012) insoweit bestätigt.


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Rechtsmittel gegen EuG-Urteil in Sachen Zweckverband Tierkörperbeseitigung erfolglos

Das dagegen angestrengte Rechtsmittel zum EuGH wurde von diesem nunmehr mit Urteil vom 18.02.2016 (Rs. C-446/14 P) zurückgewiesen.

Demnach ist bei der Finanzierung von öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Organisationsformen zur Erbringung von Entsorgungsleistungen stets besondere Vorsicht mit Blick auf mögliche Belange des EU-Beihilfenrechts zu legen. Relevant wird dies insbesondere bei der Gewährung von Darlehen zu günstigen Zinssätzen, der Stellung von Sicherheiten für die Aufnahme von externen Darlehen durch die Körperschaften und der Gewährung von Einlagen in Entsorgungsgesellschaften. Auch Umlagen an Zweckverbände sind im Lichte des EU-Beihilfenrechts genau daraufhin zu prüfen, ob sie eine Begünstigung des Empfängers (des Zweckverbandes) beinhalten.

Rechtskonforme Finanzierung nach De-minimis-Regeln möglich

Allerdings gewährt das EU-Beihilfenrecht insbesondere mit seinen Bagatellregelungen (sog. De-minimis-Verordnungen) durchaus Möglichkeiten für EU-rechtskonforme Finanzierungsgestaltungen. Für Beihilfen in der Abfallentsorgung, die wohl weiterhin als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) eingestuft werden darf, kann neben der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013) die spezielle Verordnung für DAWI (Nr. 360/2012) herangezogen werden. Es bleibt dann darauf zu achten, dass die dortigen Anforderungen im Vorfeld der Gewährung der möglichen Beihilfe genau abgeprüft werden und die „Beihilfe“ in einer zulässigen Weise ausgestaltet wird.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll