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ÖrE und kommunale Betriebe haben für Verwertungsleistungen ihrer Drittbeauftragten zumeist nun die ersten Rechnungen aus 2024 vorliegen, die ggf. ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Sie stehen damit vor der Frage, wie hiermit in der Praxis umzugehen ist.
Fehlende Vertragsgrundlage
Formell sollten alle Rechnungen zurückgewiesen werden, für die bislang keine einvernehmliche Regelung zwischen den Vertragsparteien gefunden wurde, da es hier ggf. an einer vertraglichen Regelung fehlt.
Sind bereits fruchtlose Verhandlungen erfolgt, muss eine Regelung bis zur abschließenden Klärung gefunden werden. Hier sind die Erfolgsaussichten der eigenen Position, die ggf. auflaufenden Zinsen und das Prozess- sowie das Insolvenzrisiko bei erfolgenden (Teil-)Zahlungen zur Beantwortung der Frage gegeneinander abzuwägen, ob keine Zahlungen oder eine (teilweise) Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Dabei sollte auch bedacht werden, ob eine ggf. gerichtliche Klärung, die durchaus länger dauern kann, zur Begrenzung des Streitwerts und der daraus abgeleiteten gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren nur über einen Teilbetrag erfolgt und wie eine etwaige zwischenzeitige Verjährung von Teilbeträgen ausgeschlossen werden kann. Die Klärung der Punkte setzt notwendigerweise eine entsprechende beiderseitige Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien voraus.
Inhaltliche Prüfung
Inhaltlich ist – auch unter Verweis auf vorangegangene Beiträge unseres Newsletters zu diesem Thema – daran zu erinnern, dass die Frage der Tragung der Mehrkosten grundsätzlich nicht allgemein zu beantworten ist, sondern eine individuelle Prüfung der Angelegenheit notwendig ist. Anderweitige Behauptungen, die unter Verweis auf andere Vertragsverhältnisse eine ungeprüfte Entgeltanpassung fordern – oder eigene Zahlungen ungeprüft unter den Vorbehalt
des Ausgangs anderer Gerichtsverfahren stellen – liegen hier falsch. Denn, ob z.B. der Vertrag selbst schon Anpassungsregelungen vorsieht oder ob (bei Rückgriff auf die Regelungen über die Störung bzw. Anpassung der Geschäftsgrundlage) die notwendige Zumutbarkeit gegeben ist, sind nicht verallgemeinerbare Rechtsfragen. Das Anpassungsverlangen bedarf zudem auch hinsichtlich seines Verfahrens der Klärung von Vorfragen.
ÖrE sollten schon wegen der verknüpften Frage der gebührenrechtlichen Ansatzfähigkeit der Mehrkosten Sorgfalt bei der Prüfung der Forderungen walten lassen.