Bereitstellung Abfallbehälter und Rückwärtsfahrt

Schmale Straßen und Wege ohne Wendemöglichkeit stellen immer wieder eine Herausforderung an die Organisation der Abfallabfuhr. Im Einzelfall bietet sich die Bereitstellung der Abfallbehälter an einem abweichenden Standplatz an. Für entsprechende Anordnungen gegenüber den Abfallbesitzern bedarf es einer geeigneten Satzungsgrundlage und der Beachtung des Verwaltungsverfahrensrechts.


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Umfangreiche Rechtsprechung zu Befahrbarkeit und Bereitstellungsplätzen

Die Rechtsprechung geht seit geraumer Zeit davon aus, dass Abfallentsorgungssatzungen in Umsetzung der landesrechtlichen Vorschriften zu Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung auch Grundlagen für die Anordnung von Behälterstandplätzen enthalten können. Einen Grund für die Anordnung eines gesonderten Stellplatzes kann dann die fehlende Befahrbarkeit im Einklang mit berufsgenossenschaftlichen Vorgaben und Regeln darstellen. Einen entsprechenden Fall hatte auch das VG Freiburg kürzlich in einem Eilverfahren zu entscheiden (Beschluss vom 25.6.2020, Az.: 4 K 1732/20).

Häufiger Grund: Nichteinhaltung berufsgenossenschaftlicher Vorgaben

Auch dort stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass bei der grundstücksnahen Abholung und Leerung der Behälter mangels Wendemöglichkeit und damit erforderlicher Rückwärtsfahrt die Sicherheitsvorschriften nach Berufsgenossenschaftlichen Regeln der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (§ 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43, § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 44) nicht eingehalten werden könnten. Auch nach den Abschnitten 3.1 und 3.8 der DGUV Regel 114-601 (Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung) vom Oktober 2016 seien Rückwärtsfahrten bei (Müll-)Sammelfahrten zu vermeiden. Eine Möglichkeit zur Vermeidung von Rückwärtsfahrten biete die Einrichtung von Bereitstellungsplätzen.

Dokumentation des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit

Anhand von ausführlicher bildlicher Dokumentation der Straßengegebenheiten konnte der Aufgabenträger darstellen, dass jedenfalls in Teilen des Weges erhebliche Zweifel an der Durchführbarkeit einer Rückwärtsfahrt bestanden: Wegen seiner geringen Fahrbahnbreite von teilweise nur 3,20 m sei der Weg nicht ohne Gefährdung anderer befahrbar. Selbst eine 3,50 m breite Straße erlaube nach Auffassung des VG sowie weiterer Gerichte grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug. Die Entscheidung für einen Bereitstellungsplatz wurde vom VG schließlich in Anbetracht des legitimen Zwecks, Unfälle mit Sach- und Personenschäden vorzubeugen, auch für verhältnismäßig erachtet: Die Betroffenen mussten sich soweit ersichtlich auf die neuen Bedingungen nicht erst aufwändig einstellen; individuelle persönliche Umstände, welche die Nutzung des Behälterstellplatzes erschweren, seien grundsätzlich unbeachtlich. Auf den oft angeführten Umstand, die Fahrzeuge würden in anderen Straßen rückwärtsfahren, kommt es schließlich ebenfalls nicht an: Das VG betont, dass sich die rechtliche Beurteilung ausschließlich auf den jeweiligen Sachverhalt beziehen muss.

Der Umgang mit dem Rückwärtsfahrverbot bei der Abfallsammlung ist regelmäßig Gegenstand der Beratungspraxis von [GGSC]. Insbesondere berät [GGSC] Aufgabenträger bei der Satzungsgestaltung wie auch der Erarbeitung von entsprechenden Bescheiden. [GGSC] vertritt auch Kommunen regelmäßig in verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen zu Mitwirkungs- und Überlassungspflichten.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll