Bundesverwaltungsgericht bestätigt Einhausungserfordernis für Kompostierungsanlage

Auch bei geruchsarmem Gemisch

Die Einhausung von Kompostierungsanlagen ist erforderlich, auch wenn von diesen nur geringe Geruchsbelästigungen ausgehen. [GGSC] hatte über eine Entscheidung des OVG Magdeburg bereits im Juni 2015 auf kommunalwirtschaft.eu berichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung nun bestätigt.


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Kein atypischer Fall bei geruchsarmem Gemisch

Zur Erinnerung: In dem Fall, über den das OVG Magdeburg zu entscheiden hatte, sollten in der Anlage in erster Linie Klärschlämme und geschredderte Holz- und Grünabfälle behandelt werden. Diese werden vor der Kompostierung im Verhältnis 1:2 gemischt.

Im Verfahren vor dem OVG Magdeburg hatte die Klägerin im Berufungsverfahren auf 50 % der ursprünglich genehmigten Durchsatzleistung verzichtet. Ebenfalls verzichtete sie auf die Annahme bestimmter Abfallschlüsselnummern. Bei Schlämmen aus der Behandlung von kommunalem Abwasser und biologisch abbaubaren Abfällen verpflichtete sie sich zusätzlich, ausschließlich geruchsarme Stoffe anzunehmen, insbesondere „Klärschlamm, aerob oder anaerob behandelt, stabilisiert und entwässert“. Offenbar hatte die Klägerin im Berufungsverfahren mit diesen freiwilligen Einschränkungen die Hoffnung verbunden, eine atypische Fallgestaltung und damit eine Abweichung von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 c) Satz 3 TA Luft rechtfertigen zu können. Trotzdem hatte die Durchsatzleistung bei deutlich mehr als 10.000 Jahrestonnen gelegen. Das OVG hatte keine atypische Fallgestaltung erkennen können.

Typisierte Inputbetrachtung des OVG Magdeburg bestätigt

Diese Auffassung wurde nun vom BVerwG im aktuellen Beschluss vom 14.01.2016 (Az.: 7 B 19.15) bestätigt: Eine Revisionszulassung wurde nicht für erforderlich gehalten. Offenbar hatte die Berufungsklägerin im Zulassungsantrag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und das Erfordernis näherer Sachaufklärung geltend gemacht. Dafür konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte erkennen. Im Übrigen teilte das BVerwG die Auffassung des OVG, dass es für die Entscheidung, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht auf die Geruchsemissionen ankommen soll, die nach der Vermischung der Abfälle entstehen.

Vielmehr ließ das OVG eine „Inputbetrachtung“ walten und stellte – typisierend – darauf ab, ob die verschiedenen Einsatzstoffe jeweils für sich genommen keine oder nur unerhebliche Geruchsemissionen verursachen. Vor diesem Hintergrund konnte das OVG nach dem BVerwG auch auf eine weitere Sachaufklärung verzichten.

Vorsicht: hohe Hürde für Ausnahme von der Einhausung

Zusammenfassend wird erkennbar, dass an einen – ausnahmsweisen – Verzicht auf die Einhausung jedenfalls nach der Rechtsprechung zunehmend strenge Anforderungen gestellt werden. An der Notwendigkeit einer Einhausung für Kompostierungsanlagen vorbeizukommen, wird also immer schwieriger.

[GGSC] berät zahlreiche öffentlich-rechtliche Aufgabenträger bei der Entscheidung über die künftigen Verwertungsstrategien für Bioabfall, bei der Einführung der gesonderten Bioabfallerfassung und der dafür erforderlichen Ausgestaltung der Satzungs- und Gebührensysteme.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll