Containernutzung auf Betriebsgrundstück

Abfallentsorgung ist mit Lärm, Geruch und anderen Emissionen verbunden und stört daher regelmäßig Dritte. Bei rechtswidriger Nutzung eines Grundstücks kann die zuständige Bau- bzw. Immissionsschutzbehörde eine Nutzungsuntersagung erlassen. Im folgenden Fall geht es um das Aufstellen von Müllcontainern auf einem Betriebsgrundstück.


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Entscheidung des Verwaltungsgerichts München

Ein Grundstückseigentümer hatte im unbeplanten Innenbereich eine Baugenehmigung für ein umbautes Reifenlager mit Immissionsschutzauflagen erhalten, die u.a. eine Lärmobergrenze vorsahen. Ausdrücklich war im Bescheid zunächst das Abstellen von Containern im Freien oder in der Halle für nicht zulässig erklärt, mit Blick auf eine ausbleibende Verwendung von Containern die Auflage aber gestrichen worden. Einige Jahre später wurde für das Grundstück eine Gewerbeanmeldung für die „Abholung von Müllcontainern“ vorgenommen und ein Entsorgungsbetrieb eingerichtet, dessen Lärm zu Nachbarbeschwerden und schließlich zu einer Nutzungsuntersagung führte.

Im einstweiligen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht München (Beschl. v. 12.07.2021, Az.: M 1 S 21.1635) der zuständigen Behörde vorläufig Recht. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege das gegenläufige Interesse des adressierten Unternehmers. Formell hatte es ausgereicht, dass dem Unternehmer bereits einige Monate vor dem Erlass mitgeteilt wurde, dass bei neuerlichen Tätigkeiten eine Anordnung ergehen würde, ohne dass hierzu erneut angehört werden musste. Die auf die Containernutzung beschränkte Anordnung war nach Ansicht des Gerichts auch hinreichend bestimmt und die beanstandete unzulässige Nutzung lag ausweislich der protokollierten Kontrollen auch vor. Sie entsprach nicht (mehr) einer Nutzung, die von der Baugenehmigung erfasst war. Zudem war die Behörde nicht verpflichtet, ein

künftiges Genehmigungsverfahren und insb. die Prüfung vorwegzunehmen, ob es sich (doch) um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]