GGSC - Datenschutz am Wertstoffhof

Datenschutz am Wertstoffhof

Immer wieder stellt sich den Mitarbeitern kommunaler Wertstoff- bzw. Recyclinghöfe die Frage, ob Kontrollen im Zusammenhang mit Abfallanlieferungen mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Diese Fragestellung hat in letzter Zeit insbesondere deswegen an Relevanz gewonnen, weil an kommunalen Sammelstellen verstärkt gewerbliche Abfälle angeliefert werden.


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Immer wieder stellt sich den Mitarbeitern kommunaler Wertstoff- bzw. Recyclinghöfe die Frage, ob Kontrollen im Zusammenhang mit Abfallanlieferungen mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Diese Fragestellung hat in letzter Zeit insbesondere deswegen an Relevanz gewonnen, weil an kommunalen Sammelstellen verstärkt gewerbliche Abfälle angeliefert werden.


Überprüfung der Herkunft der Abfälle

Um sicherzustellen, dass einzig Abfälle von Anschlusspflichtigen angenommen werden, die ihren Sitz im Entsorgungsgebiet haben, haben die Mitarbeiter vor Ort die Möglichkeit, das Kfz-Kennzeichen der Anlieferer zu kontrollieren sowie die Angaben auf deren Personalausweisen abzulesen. In diesen Fällen stellt sich vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Frage, welche Daten an kommunalen Sammelstellen wie erfasst werden dürfen.

Anwendbarkeit der DSGVO

Datenschutzrechtliche Anforderungen stellen sich überhaupt erst, wenn der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich bei den zu erhebenden und zu speichernden Informationen um personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO handelt.

Dies ist bereits zu verneinen, wenn sich die Informationen nicht auf eine natürliche Person beziehen. Reine Unternehmensdaten und Sachinformationen über juristische Personen, über Personenmehrheiten oder Personengruppen, die keinerlei Rückschlüsse – auch nicht mittelbar – auf natürliche Personen zulassen, fallen aus dem Anwendungsbereich der DSGVO heraus. Anders verhält es sich hingegen, wenn durch die Unternehmensdaten eine natürliche Person identifiziert werden kann. Das ist z.B. der Fall, wenn Kontaktdaten des Anlieferers selbst als direkten Ansprechpartner erhoben werden, oder bei „Ein-Mann-Gesellschaften“ oder bei solchen Unternehmen, die unter dem Namen einer natürlichen Person firmieren.

Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung

Die Erhebung und Speicherung besagter personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn einer der Rechtfertigungsgründe der DSGVO einschlägig ist.

Einen Rechtfertigungsgrund stellt die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dar. Das ist immer dann der Fall, sofern und soweit eine Register- oder Nachweispflicht des örE nach §§ 49, 50 KrWG i.V.m. der Nachweisverordnung besteht. Dies trifft auf gewerbliche Anlieferer zu, die gefährliche Abfälle an kommunalen Sammelstellen anliefern. Eine Rechtfertigung kommt außerdem über die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, hier die hoheitliche Abfallentsorgungsaufgabe des örE, in Betracht. Die Entsorgungssicherheit kann der örE zu sozialverträglichen Kosten nur dann gewährleisten, wenn er sicherstellt, dass an kommunalen Sammelstellen nur solche Abfälle angenommen werden, die von Anschlusspflichtigen mit Sitz im Entsorgungsgebiet stammen.

Grundsatz der Erforderlichkeit

Begrenzt wird die Datenverarbeitung im Rahmen der hoheitlichen Abfallentsorgungsaufgabe durch den Grundsatz der Erforderlichkeit. Hiernach ist die Datenverarbeitung auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Eine Rechtfertigung scheidet also aus, wenn es zur Erreichung des Zwecks gleich geeignete, mildere Mitteln gibt, die weniger intensiv in die berechtigten Interessen des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten und seiner Privatsphäre eingreifen.

Der Grundsatz der Erforderlichkeit dürfte die Datenverarbeitung an kommunalen Sammelstellen in der Regel darauf beschränken, dass die Mitarbeiter vor Ort einzig die ersten Buchstaben des Kfz-Kennzeichens sowie die auf dem Personalausweis angegebene Postleitzahl im Rahmen einer Vorabkontrolle durch reine Inaugenscheinnahme prüfen. Weitergehender Maßnahmen bedarf es nicht, um Abfallanlieferungen von Nichtanschlusspflichtigen mit Sitz außerhalb des Entsorgungsgebiets zurückweisen bzw. gegen gesondertes Entgelt im Rahmen eines BgA annehmen zu können. Die Erhebung der weiteren Buchstaben und Ziffern auf den Kfz-Kennzeichen oder der weiteren Angaben auf dem Personalausweis, wie Name, Straße, Hausnummer, Identifikationsnummer, Geburtsdatum etc., oder gar eine Speicherung der vorgenannten Informationen auf einem Formblatt bzw. in einer Datenbank würden ohne sachlichen Grund intensiv in die Rechte der Betroffenen eingreifen.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig in allen Fragen des Abfall-, Satzungs- und Datenschutzrechts.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll