Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung

Die behördliche Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. In vorliegendem Beitrag stellen wir Ihnen eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Augsburg vor, in der es um die Entsorgung von 3,5 Tonnen Abfall und mehreren Altfahrzeugen von einem Grundstück ging.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Inhalt der Entscheidung

Eine Ordnungsbehörde ließ im Jahr 2021 insgesamt 3,5 Tonnen Abfall und mehrere Altfahrzeuge von einem Grundstück entsorgen. Der Grundstückseigentümer war zuvor mehreren Aufforderungsschreiben zur Entsorgung des Abfalls nicht nachgekommen. Anschließend erließ die Ordnungsbehörde einen Bescheid zur Erstattung der Kosten der Abfallbeseitigung.

Das VG Augsburg (Urteil vom 20.11.2023, Az.: Au 9 K 23.1235) entschied, dass eine sog. Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung vom Grundstück des Klägers rechtmäßig war.

Als Ersatzvornahme wird im Ordnungsrecht die Vornahme einer vertretbaren Handlung anstelle und auf Kosten eines Handlungspflichtigen durch einen Dritten verstanden (vgl. Art. 32 Satz 1 VwZVG Bayern). Das VG entschied, dass die dem Kostenbescheid zugrundeliegende Ersatzvornahme rechtmäßig war. Die vom VwZVG Bayern vorgesehenen Vollstreckungsvoraussetzungen haben nach Ansicht des Gerichts vorgelegen. Insbesondere sei die Aufforderung zur Abfallbeseitigung wirksam und sofort vollziehbar gewesen. Auch die Durchführung der Ersatzvornahme begegnete aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken. Der zu beräumende Abfall sei zuvor durch eine farbliche Markierung ausreichend individualisiert worden. Auf das Argument des Klägers, das mit der Beseitigung beauftragte Unternehmen habe nicht den gesamten markierten Abfall entfernt, wollte sich das VG nicht einlassen. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass erst im Zuge der Beseitigung weitere Abfälle zum Vorschein

gekommen sind. Zum anderen habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Ordnungsbehörde auf vollständige Beseitigung des auf seinem Grundstück gelagerten Abfalls. Die Ersatzvornahme sei zudem auch nicht ungeeignet gewesen und etwaige Schäden am Eigentum des Klägers seien nicht herbeigeführt worden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]