FG Münster: Öffentliche Abfallentsorgung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Im Rahmen eines Rechtstreits über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllabfuhr und Niederschlagswasser bei der Festsetzung der Einkommensteuer hat das FG Münster mit Urteil vom 24.02.2022 (Az.: 6 K 1946/21 E) klargestellt, dass die öffentliche Abfallentsorgung – ebenso wie die Grundstücksentwässerung –  keine haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) darstellt. Kosten hierfür könne nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.


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Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

Im Rahmen der Abgrenzung hat das Gericht in seinem Urteil ausgeführt, dass der Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“ gesetzlich zwar nicht näher bestimmt, jedoch eine Sinnverwandtschaft zu haushaltswirtschaftlichen Tätigkeiten anzunehmen sei, welche grundsätzlich zur Versorgung der in einem Haushalt lebenden Personen erbracht werden. Während hierzu Tätigkeiten wie das Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens sowie auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen zählen, wird die Müllabfuhr – ebenso wie die Abwasserbeseitigung – überwiegend gerade nicht im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts des bzw. der Steuerpflichtigen, sondern außerhalb dessen erbracht. Als öffentliche Leistungen der Stadt oder Kommune werden diese Tätigkeiten auch – im Gegensatz zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten – gerade nicht typischerweise von Haushaltsangehörigen erledigt. 

Gesetzesbegründung: Förderung von Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt

Begründet hat das Gericht seine Einordnung auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35a EStG. Der Gesetzesbegründung zufolge soll mit der Steuerermäßigung gerade die Erledigung dieser typisch hauswirtschaftlichen Dienstleitungen durch Dritte gefördert werden. Sie betrifft deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht die Erbringung Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (z.B. Handwerks- oder Renovierungstätigkeiten). Außerdem soll durch die Regelung ein Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushaltungen geschaffen und Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpft werden. Für die Abfallentsorgung erhobene Abgaben betreffen jedoch originär von der jeweiligen Kommune zu erbringende Leistungen, welche im Rahmen kommunaler Satzungen geregelt und diesen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die Abfallgesetze des Landes zugewiesen sind. Es ist in diesem Bereich deshalb sowohl – verglichen mit den haushaltswirtschaftlichen Tätigkeiten – die Erledigung durch Haushaltsangehörige selbst, als auch die Beauftragung und Bezahlung von Dritten durch die Steuerpflichtigen ausgeschlossen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]