Gesetzesnovelle

ElektroG verabschiedet

Nachdem der Bundestag am 2.7.2015 die Neufassung des ElektroG verabschiedet hatte,stimmte der Bundesrat am 10.7.2015 zu. Damit sind nun die zentralen Verfahrensschritte geschafft. 

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf des BMUB hat der Bundestag verschiedene Änderungen beschlossen. Für die Umsetzung durch die örE relevant ist dabei u.a. eine Änderung im Falle des Optierens:


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Wie schon vom Bundesrat empfohlen, ist statt der noch im Entwurf vorgeschlagenen „unverzüglichen“ Meldepflicht der optierenden örE über die an die Erstbehandlungsanlagen übergebenen Altgeräte nunmehr eine „monatliche“ Meldung vorgesehen. Zudem wurde u.a. präzisiert, dass Nachtspeicherheizgeräte an den Sammelstellen der örE nur dann in getrennten Behältern zu sammeln sind, wenn diese Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten. Eine weitere Relativierung erfährt die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Pflicht der Altgerätebesitzer, Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen:

Diese soll nicht gelten bei Übergabe an den örE, soweit dieser von der Optierung Gebrauch gemacht hat und Altgeräte separiert, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. Ferner wurde die in § 18 vorgesehene Informationspflicht der örE gegenüber den Besitzern von Altgeräten auch auf die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung ergänzt.

Es stehen nun die Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt aus, welche Voraussetzung für das Inkrafttreten ist.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll