Immer ein aktuelles Thema: Die Preisanpassung

Regelmäßig werden öffentliche Auftraggeber mit Preisanpassungsbegehren ihrer Auftragnehmer konfrontiert. Viel zu oft werden diese ohne vertiefte Prüfung „durchgewunken“. Dabei ist die Risikoverteilung bei nachträglichen Kostensteigerungen häufig eindeutig: Der Auftragnehmer hat die Kalkulationsfreiheit, ihn trifft aber gleichzeitig auch das Kalkulationsrisiko. Ruft er für die Angebotslegung zu niedrige Preise für seine Dienstleistung auf, ist er trotzdem zur Vertragserfüllung zu diesen, von ihm gesetzten Konditionen verpflichtet. Diese klare Risikoaufteilung wird durch die Möglichkeit zur Preisanpassung durchbrochen.


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Individualvertraglich vereinbarte Preisgleitklauseln

Zu diesem Zweck finden sich in vielen Dienstleistungsverträgen individuelle Preisanpassungsklauseln, die verschiedenen Kostenbestandteilen (wie etwa Personalkosten, technische Kosten Maschine oder Dieselkraftstoff) Gewichtungsfaktoren zuordnen und auf fest definierte Indizes verweisen. Eine Formel liefert dann mathematisch exakte Ergebnisse zum Umfang des Anpassungsanspruchs – oder des Anspruchs auf (lediglich) Verhandlung. Zumeist ist auch ein Nachweis erforderlich, dass die Mehrkosten nicht nur nach der abstrakten Formel, sondern auch tatsächlich konkret im Unternehmen entstanden sind. Die akkurate Formulierung der Preisgleitklausel ist daher ebenso bedeutsam wie ihre korrekte Auslegung und Anwendung, so dass besondere Sorgfalt geboten ist.

Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Gleichsam als Auffangtatbestand kommt zusätzlich ein Anpassungsanspruch über eine Störung der Geschäftsgrundlage nach der gesetzlichen Regelung des § 313 BGB in Betracht – mit oder ohne ausdrücklicher vertraglicher Verweisung. Zusammenfassend formuliert: Ein Anpassungsanspruch nach § 313 BGB besteht, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Geschäfts geworden sind, schwerwiegend verändert haben, die Vertragsparteien bei Kenntnis der Veränderung diese im Vertrag berücksichtigt hätten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Tatbestand setzt folglich recht hohe Hürden und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Preisanpassung aufgrund von Gesetzesänderungen

In der Beratungspraxis tritt regelmäßig der Fall auf, dass es auf Grundlage von Gesetzesänderungen zu Preisanpassungsbegehren kommt. Aktuelles Beispiel ist die Einführung eines CO2-Preises für Dieselkraftstoff ab dem 01.01.2021 auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Betroffene Auftragnehmer verweisen darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Kalkulation keine Kenntnis von der nachträglichen Verteuerung der Leistung durch die Gesetzesänderung hatten. Auch in dieser Fallgruppe sind die Hürden für die Geldendmachung eines Anpassungsanspruchs jedoch hoch. So wird man bereits dann keine Entgeltanpassung auf eine Gesetzesänderung stützen können, wenn aufgrund der öffentlich geführten Diskussion die zukünftige Besteuerung der Leistung von einem vorausschauend denkenden Wirtschaftsteilnehmer befürchtet werden musste und in die Kalkulation ohne Weiteres eingestellt werden konnte. Aber auch sonst kann und muss vom Auftragnehmer erwartet werden, dass er mögliche Gesetzesänderungen in seiner Kalkulation (insb. des Wagnisses) einpreist.

Vertragsmanagement

Schließlich sollten kommunale Entsorger und örE für ihre Verträge berücksichtigen: Preisanpassungen sind keine Einbahnstraße. Auch Auftraggeber können Entgeltanpassungen verlangen, wenn sich die Parameter zu ihren Gunsten verändern. In der Praxis wird dies gerade bei der Zugrundelegung von indexbasierten Preianpassungsklauseln im Vertragsvollzug übersehen. Sorgen Sie daher bitte nicht nur für die zu notierenden (insb. Kündigungs-!)Fristen an ein Vertragsmanagement – spätestens, wenn Sie nach Ausschreibung die „Bekanntmachung über vergebene Aufträge“ abschicken.

[GGSC] formuliert Anpassungsklauseln für Vergabeunterlagen, prüft die Anwendung des Preisklauselgesetzes und unterstützt örE und kommunale Entsorger im Vertragsmanagement.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]