Informieren oder notifizieren?

Verlassen Abfälle die Bundesrepublik Deutschland oder sollen sie in diese eingeführt werden, ist stets zu prüfen, ob ihre Verbringung einer Notifizierungspflicht unterliegt. Andernfalls kann es dem Verantwortlichen ergehen wie dem Betreiber einer Glasaufbereitungsanlage – und teuer werden. 


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Sachverhalt 

Der Betroffene arbeitet Flachglas auf und führt dieses einer weiteren Verwertung zu. Zu diesem Zweck importiert er Altglas aus dem europäischen Ausland. Aus Polen wurden z.B. Fenster eingeführt, bei denen bereits die Fensterrahmen entfernt waren und aus denen sodann verbaute Aluminiumstege entfernt werden sollten. 2023 wurde ein entsprechendes Transportfahrzeug bei einer Kontrolle vom Bundesamt für Logistik und Mobilität angehalten und kontrolliert. Im Weiteren kamen die zuständigen deutschen und polnischen Behörden übereinstimmend zu der Auffassung, dass es sich dabei ohne vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung um illegale Abfälle handele. In einem sich anschließenden einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Unternehmer „festzustellen, die grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Alu-Stegen, durch die Antragstellerin (falle) unter das Informationsverfahren nach Art. 18 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Anlage IX des Basler Übereinkommens, Abschnitt B 2020 ‚Glasabfälle in nicht disperser Form‘“. 

Entscheidung des VG Halle 

In der Folge bejahte das angerufene VG Halle (Beschl. v. 05.07.2023, Az.: 4 B 132/23 HAL) zwar die Zulässigkeit des Verfahrens mit dem Feststellungsbegehren, aber entgegen dem Antrag auch eine Notifizierungspflicht. Entscheidend war für das Gericht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 

der Verbringung der betreffenden Abfälle „weder die Aluminiumbestandteile noch das Glas aufgrund ihrer festen Verbindung umweltgerecht in den vorgesehenen Recyclingverfahren verwertet werden“ können. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]