Keine Reduzierung des Behältervolumens bei unterdurchschnittlichem Abfallanfall

Kein Anspruch auf (teilweise) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei unterdurchschnittlichem „Abfallanfall“

Nach einem Urteil des VG Schwerin (20.11.2014, Az.: 4 A 887/13) reicht es für einen erfolgreichen Antrag auf die Reduzierung des Behältervolumens nicht aus, wenn in dem konkreten Haushalt weniger Abfall als durchschnittlich anfällt. Im zu entscheidenden Fall hatte die Abfallwirtschaftssatzung ein Mindestvolumen von 20 l pro Einwohner und Person vorgegeben.


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Der Antragsteller hatte sich darauf berufen, in seinem Dreipersonenhaushalt würde deutlich weniger Abfall anfallen als in anderen Haushalten mit vergleichbarer Größe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass ein Kleinkind im Vergleich deutlich weniger Abfall verursache. Schon dies wurde vom Verwaltungsgericht bezweifelt. Zudem wurde dem Antragsteller vorgehalten, er habe nicht ausreichend belastbare Daten vorgelegt. Ungeachtet dessen geht aber das Verwaltungsgericht ohnehin davon aus, dass erst unter außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen in der Situation des Pflichtigen ein derartiger Antrag auf Reduzierung des Behältervolumens erfolgversprechend sein kann. Dafür muss sich belastbar belegen lassen, dass sich die uneingeschränkte Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde. Das Mindestvolumen von 20 l pro Einwohner und Woche wurde nicht beanstandet. Das VG wollte insoweit dem Satzungsgeber insbesondere bei „Massenerscheinungen, wie etwa dem Abfallentsorgungsrecht“ ein dahingehendes Recht zur Typisierung zugestehen. Im Rahmen des der Kommune eingeräumten Organisationsermessens für die Bemessung des Behältervolumens könne diese auf allgemeine Durchschnittswerte zurückgreifen. Dagegen sei die Kommune nicht gehalten, den jeweiligen Maßstab so weit auszudifferenzieren, dass er möglichst jedem Einzelfall gerecht wird. Insoweit ist der Kläger mit dem Antrag auf Umstellung des Behältervolumens von einem 80 l-Behälter auf einen 40 l-Behälter gescheitert. Er hatte geltend gemacht, mangels Vorhaltung von 60 l-Behältern müsse dann – obwohl rechnerisch die von ihm geschilderten Probleme mit einem 60 l-Behälter hätten gelöst werden können – auf die kleinere Behältergrößen mit 40 l ausgewichen werden. Auch dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat den Praktikabilitätserwägungen entgegengestellt.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll