Mautkosten: Neues Jahr – Neue Forderungen?

Das neue Jahr bringt neue Kostensteigerungen mit sich. Das betrifft z.B. die Mautkosten wie auch die CO2-Abgabenlast, die sich z.B. auf die Dieselpreise auswirkt. Sammlung und Transport von Abfällen bleiben davon nicht verschont. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb zum neuen Jahr wegen höherer Kosten zwingend auch die Leistungspreise anzupassen wären.


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Kostensteigerungen führen nicht zwingend zu Anpassungsansprüchen

Zwar sehen sich Auftraggeber mitunter entsprechenden Anpassungsverlangen der Auftragnehmerseite gegenüber. Diese gilt es jedoch kritisch zu prüfen. Bietet der Vertrag keine ausdrückliche Grundlage, sind Anpassungsbegehren oft an den hohen Hürden für Anpassungsansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB zu messen. Ein Anpassungsanspruch besteht danach, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Geschäfts geworden sind, schwerwiegend verändert haben, die Vertragsparteien bei Kenntnis der Veränderung diese im Vertrag berücksichtigt hätten und ihnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dabei ist unter anderem die vertragstypische Risikoverteilung zu berücksichtigen. Diese ist bei nachträglichen Kostensteigerungen im Grundsatz klar: Den Auftragnehmer trifft grundsätzlich das Kalkulations- und Kostenrisiko. Eine Anpassung kann daher grundsätzlich nur in Ausnahmesituationen zum Tragen kommen.

Vertragliche Sonderregelungen zur außerordentlichen Anpassung?

Etwas Anderes kann gelten, wenn Verträge eine außerordentliche Anpassung der Preise in bestimmten Situationen zulassen und das Vorgehen hierfür genauer regeln. Dies ist zwar eher selten der Fall. Entsprechende Regelungen können aber auch dann helfen, wenn sie nicht

einschlägig sind: Anhand ihrer Ausgestaltung und ihres Umfanges lassen sich möglicherweise Rückschlüsse auf die ursprüngliche gewünschte Risikoverteilung des Vertrages nachvollziehen.

In jedem Fall ist daher eine aufmerksame Prüfung angebracht, bevor vermeintliche Anpassungsansprüche vorschnell bestätigt werden.

[GGSC] verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von örE zum Vertragsvollzug.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]