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Anforderungen an die Transparenz von Nachhaltigkeitsinformation
Mit der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) des Europäischen Parlaments und Rates vom 14.12.2022 werden die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bislang geltenden Bestimmungen sukzessive ausgedehnt und inhaltlich erheblich erweitert. Danach werden künftig deutlich mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein als bisher. In der Presse wird regelmäßig von einer Ausweitung der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland von bislang etwa 500 auf rund 15.000 Unternehmen berichtet. Diese Schätzung umfasst allerdings nur die Unternehmen, die unmittelbar von den Vorschriften betroffen sind – nicht die Unternehmen der öffentlichen Hand, die indirekt betroffen sind. Es wird angenommen, dass letztlich die Mehrheit der bundesweit über 18.500 öffentlichen Unternehmen von den Neuerungen betroffen sein wird.
Die CSRD erfordert von Unternehmen eine umfassende und detaillierte Offenlegung ihrer Strategie, Ziele und Maßnahmen zu wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen sowie der Nachhaltigkeitsleistung anhand vorgegebener Kennzahlen. Die Berichtsinhalte werden durch die sog. Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) konkretisiert. Danach umfasst die Nachhaltigkeitsberichterstattung u.a. Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange. Ergänzt werden diese Berichtspflichten durch die EU-Taxonomieverordnung um eine Berichterstattung über den ökologischen Anteil der Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben.
Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für kommunale Unternehmen
Da für die Beteiligung der öffentlichen Hand an kommunalen Unternehmen oftmals strengere Rechnungslegungsregeln gelten, als das Handelsgesetzbuch vorsieht, wird es neben den aufgrund ihrer Größe unmittelbar verpflichteten Unternehmen eine Vielzahl kommunaler Unternehmen geben, die mittelbar über Verweise in Landesgesetzen, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen betroffen sein werden. Sofern kommunale Unternehmen unabhängig von ihrer Unternehmensgröße ihren Jahresabschluss und Lagebericht analog zu den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen aufstellen und prüfen lassen müssen, greifen die EU-Neuerungen (mittelbar) sofort mit Umsetzung der Richtlinie. Auch kleine und mittelgroße Unternehmen in öffentlicher Hand können danach künftig der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.
Folgen für die Abschlussprüfung und den Bestätigungsvermerk
Kommen die Unternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht oder nicht vollständig nach, ist das Prüfungsurteil zu modifizieren, d.h. es folgt eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks. Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechnungslegungsvorgaben nicht aus dem Gesetz, sondern (lediglich) aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben.
Initiativen zur Befreiung der öffentlichen Unternehmen von den Vorgaben der CSRD
Es wird derzeit allerdings darüber diskutiert, die öffentliche Hand einschließlich aller Kommunalunternehmen von den Verpflichtungen freizustellen. Keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung begründen jetzt schon landesrechtliche Vorschriften, die zwar auf das HGB verweisen, aber nicht ausdrücklich die Anwendung der strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften vorschreiben. So sieht bspw. die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für kleine Unternehmen in privater Rechtsform vor, dass Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden HGB-Vorschriften verlangen sollen (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 BbgKVerf). Solange die jeweiligen Landesgesetze jedoch keine entsprechenden Erleichterungen vorsehen, ist es unerlässlich, dass öffentliche Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen transparent darstellen und über sie berichten.
Link zur Homepage: www.ggsc.de