SächsOVG zur Entsorgungspflicht bei illegalen Ablagerungen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über die Klage einer Bundesanstalt zu entscheiden, mit welcher diese von einem Landkreis Aufwendungsersatz für die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle auf einem ihrer Grundstücke verlangte – mit Erfolg (Urt. v. 16.02.2024, 4 A 112/22).


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Sachverhalt

Auf dem Grundstück einer Bundesanstalt fand sich eine Ablagerung von Dachpappe. Wie und vom wem die Dachpappe dorthin verbracht wurde, ließ sich nicht ermitteln. Zugleich fühlte sich die Anstalt nicht zuständig und forderte den Landkreis, in dessen Gebiet das Grundstück lag, zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und Entsorgung auf. Der Landkreis verneinte seine Zuständigkeit für beides, worauf die Anstalt die Dachpappe bei einem Wertstoffhof entsorgen ließ, der hierfür Gebühren erhob. Diese stellte die Anstalt – nebst 1,5 Mitarbeiterstunden – in einer Gesamtsumme von knapp 100 Euro dem Landkreis in Rechnung, der sich auch weigerte, diese zu bezahlen.

Entscheidung des SächsOVG

Auf entsprechende Klage hat das SächsOVG nun mit Urteil vom 16.02.2024 in zweiter Instanz den Landkreis zur Zahlung verurteilt (Az.: 4 A 112/22). Die Bundesanstalt habe in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften einen Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Dabei sah das Gericht insbesondere den Tatbestand des besonderen öffentlichen Interesses für gegeben an. Der beklagte Landkreis sei nicht vor vollendete Tatsachen gestellt worden, sondern habe trotz Aufforderung die Abfälle nicht entsorgt. Hierzu sei er aber verpflichtet gewesen, da es sich um überlassungspflichtige Abfälle gehandelt habe. Auf dem frei zugänglichen Waldgrundstück habe die Anstalt keinen Abfallbesitz gehabt. Der Begriff sei am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten und weit zu verstehen, um Verantwortungslücken

auszuschließen. Sowohl für die freie Landschaft als auch den Wald gebe es landesrechtlich normierte Betretungsrechte. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme, nach der die Anstalt doch als Abfallbesitzerin anzusehen gewesen wäre, lagen nicht vor.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]