Unzuverlässigkeit als Grund der Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis

Urteil vom 16.09.2015

Das VG Hannover hat mit Urteil vom 16.09.2015 (Az.: 7 A 6561/13) entschieden, dass im konkreten Einzelfall Unzuverlässigkeit als Grund der Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis angeführt werden darf.


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Nachdem der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hatte, stellte er noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens und ohne eine entsprechende Erlaubnis an vier Standorten je einen Altkleidersammelcontainer auf. Dies nahm die Behörde zum Anlass, das Verhalten des Klägers als unzuverlässig einzustufen, da er nicht nach den geltenden Rechtsvorschriften gehandelt habe. Da die Entleerung und Reinigung der Sammelplätze und Container jedoch gewissenhaft und akkurat erfolgen müsse, sei hierfür auch die Zuverlässigkeit des Aufstellers erforderlich. Bestätigt würde diese Einschätzung durch das entsprechende Vorgehen des Klägers auch in anderen Kommunen.

Straßenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde. Sie durfte das illegale Aufstellen der Container in ihrem Gebiet durch den Kläger als selbstständig tragenden Grund in ihren Ermessenserwägungen einstellen. Das Geschäftsgebaren des Klägers sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigten seine straßenrechtliche Unzuverlässigkeit. Wer sich so verhalte, von dem sei keine ordnungsgemäße Befolgung des Straßenrechts zu erwarten.

Zuverlässigkeit als subjektives Merkmal

Damit schloss sich die Kammer der Auffassung des OVG Münster an. Dies hatte zwar grundsätzlich entschieden, dass es sich bei der Zuverlässigkeit um ein subjektives Merkmal handele, das keinen straßenrechtlichen Bezug aufweise. Etwas anderes könne im Einzelfall ausnahmsweise jedoch dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf straßenbezogene Gesichtspunkte stütze (OVG NRW, Urteil vom 16.06.2013, Az.: 11 A 1131/13). So läge der Fall auch hier, so das Verwaltungsgericht weiter. Im Falle des Klägers lägen straßenrechtliche Gesichtspunkte für eine Unzuverlässigkeit auf Grund seines bisherigen Verhaltens in Bezug auf fehlende straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse in mehreren Kommunen vor. Der notwendige straßenrechtliche Zusammenhang sei durch den streitbefangenen Bescheid hergestellt.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll