Vorsicht bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Systembetreiber bzw. an von diesen beauftragte Entsorger!

Nachdem vielerorts die Ausschreibungen der Systembetreiber von Leistungen der Erfassung von LVP abgeschlossen sind und die Zuschläge erteilt wurden, treten die Auftragnehmer häufig an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger heran mit der Bitte um Übermittlung von Daten.


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Vorgaben der DSGVO

Interesse besteht an Daten zu den Erzeugern und Besitzern von Abfällen, die einer Überlassungspflicht im Sinne des § 17 KrWG unterliegen – in der Hoffnung, diese auch für die LVP-Entsorgung nutzen zu können. Bei aller Kooperationsbereitschaft mit Systembetreibern oder deren Entsorger ist hier aber allerhöchste Vorsicht geboten: Gerade nach der gültigen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist vor allem die Weitergabe von personenbezogenen Daten nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Für die öffentlichen Aufgabenträger stellt sich eine Weitergabe hier vor allem deswegen als rechtlich schwierig begründbar dar, weil eine solche nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Erfüllung der eigenen Aufgaben der öffentlichen Abfallentsorgung steht und aller Voraussicht nach auch nicht dafür als erforderlich angesehen werden kann.

Schon im Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung zahlreiche Vorgaben

Schon bei der Datenverarbeitung in diesem Bereich – nicht zuletzt auch bei Entsorgungsvergaben – müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rahmenbedingungen des europäischen Datenschutzes beachten. So dürfte z.B. bei Entsorgungsvergaben den Vergabeunterlagen regelmäßig eine Datenschutzerklärung beizufügen sein.

Darlegung der datenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit und der zu ergreifenden Maßnahmen fordern

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, aber auch zu Verhandlungen mit den Systemen (z.B. über die Abstimmungsvereinbarung).

Gaßner, Groth, Siederer & Coll