Kosten der Stilllegung und Nachsorge einer Deponie

Sind die Stilllegung- und Nachsorgekosten einer Deponie bereits während der Ablagerungsphase vorhersehbar, darf die Berücksichtigung dieser Kosten in der Gebührenkalkulation nicht auf die Zeit nach der Stilllegung der Deponie verschoben werden. Demnach dürfen, wenn die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen rechtswidrig unterlassen wird, später anfallende Kosten der Stilllegung und der Nachsorge nicht mehr in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, selbst wenn diese Kosten tatsächlich entstanden sind, so der VGH Mannheim.


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Reichweite des § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG BW

Der VGH Mannheim hat mit Urteil vom 27.04.2023 (Az.: 2 S 1/22) zur Frage der Gebührenfähigkeit von bei der Stilllegung bzw. Nachsorge einer Deponie anfallenden Kosten entschieden.

Das Gericht befand, dass nach dem Ende des Betriebs einer Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlage nicht nur der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) eröffnet ist, wonach die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden sollen. Vielmehr ist auch die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG BW in der Stilllegungs-/Nachsorgephase anwendbar. Danach soll bei der Gebührenbemessung die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge berücksichtigt werden können.

Vorhersehbarkeit späterer Kosten

Die Frage der „Vorhersehbarkeit“ der Kosten der Stilllegung und der Nachsorge im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG BW erfordert eine Prognose darüber, welche Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen auf Grund sachgerechter Planung künftig erforderlich und welchen Aufwand diese verursachen werden. Es muss konkret abzusehen sein, dass eine bestimmte Maßnahme in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase umgesetzt werden muss, und auch die Kosten hierfür müssen schon hinreichend genau abschätzbar sein. Dem Satzungsgeber steht insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Nachträgliche unvorhersehbare Kostensteigerungen

Erhöhen sich allerdings nachträglich die (ex ante korrekt prognostizierten) Kosten für Maßnahmen der Stilllegung und der Nachsorge, insbesondere aufgrund neuerer wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse und Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder Preissteigerungen, sind diese Mehrkosten auch nach der Ablagerungsphase einer Deponie gebührenfähig. Eine Sperrwirkung aus voriger Nicht-Berücksichtigung tritt dann nicht ein.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]