Altreifen als Abfall

Abfall oder Wirtschaftsgut? Das Verwaltungsgericht Kassel hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über diese Frage zu entscheiden, in dem es um eine behördliche Anordnung ging, durch die der Eigentümer eines Grundstückes zur Beräumung der dort gelagerten 20.000 Altreifen verpflichtet wurde.


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Verlust der ursprünglichen Zweckbestimmung?

Rechtlich stellt sich die Frage, ob Abfall vorliegt. Den Begriff definiert § 3 KrWG näher. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Reifen ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren haben.

Dies ist der Fall, „wenn der Stoff oder Gegenstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckentsprechend verwendet werden kann“. Das wiederum wird u.a. dann bejaht, „wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden“, wie schon das Bundesverwaltungsgericht unterstrichen hatte (Urteil vom 29.05.2018, Az.: 7 C 34/15).

Dies hatte der Besitzer bereits eingeräumt: Keiner der Reifen war noch für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr geeignet. Vereinfacht kann man sagen: TÜV und Polizei entscheiden hier darüber, ob es Abfall ist. Ins Leere liefen aber auch die (Schutz-)Behauptungen des Besitzers, die Reifen seien für den Export, die Runderneuerung, als Bastelware, Granulat oder zur Verbrennung vorgesehen. Insoweit weist das Gericht (Beschl. v. 09.07.2021, Az.: 4 L 940/21.KS) darauf hin, dass – auch bei einer nur vorübergehenden Lagerung – dann von Beginn an „nach außen erkennbar ein neuer Verwendungszweck“ feststehen muss, was aber bei einer bloßen Deponierung ausscheide. Und selbst wenn sich der Besitzer, der einige Reifen gesondert in Gitterboxen aufbewahrte, noch auf einen solchen neuen Verwendungszweck hätte berufen

können, waren die Altreifen aus Sicht des Gerichts auch deshalb Abfall, da der Abfallbesitzer sich wegen ihres Gefährdungspotenzials entledigen musste (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 KrWG).

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]