Altkleider – Stichdatum für örE rückt näher

Das Getrenntsammlungsgebot für Abfälle aus privaten Haushalten findet sich in § 20 Abs. 2 KrWG und ist an den örE gerichtet. Während es für Bio-, Kunststoff-, Metall-, Papierabfälle, Glas, Sperrmüll und gefährliche Abfälle schon länger gilt, tritt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen erst zum 1. Januar 2025 in Kraft.


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Welches System reicht?

Nicht wenige örE haben zwar bereits Getrennterfassungssysteme, diese beschränken sich aber mitunter allein auf die Erfassung von Alttextilien an Wertstoffhöfen. Ob dies zur Erfüllung der Getrennterfassungspflicht nach § 20 Abs. 2 KrWG ausreicht, erscheint mit Blick auf die Diskussion, die um die Erfassung von Bioabfällen geführt worden ist und noch geführt wird, gleichwohl zweifelhaft. Unabhängig von der Frage einer „Untergrenze“ für ein Erfassungssystem ist es jedenfalls aus Sicht der Abfallbesitzerbesitzer naheliegend, ein Bringsystem mit Containern vorzuhalten, die der Abfallbesitzer fußläufig erreichen kann.

Mögliche Stolperfallen

Beim Auf-und Ausbau des kommunalen Erfassungssystems ist Mehreres zu beachten, um möglichen Stolperfallen zu entgehen. Zum einen begehren sowohl gemeinnützige als auch gewerbliche Sammler ebenfalls die Erfassung von Alttextilien. Auch ist die Fraktion seit der KrWG-Novelle 2012 Gegenstand einer Vielzahl von illegalen gewerblichen Sammlungen. Zum anderen wird die konkrete Umsetzung regelmäßig auch dadurch erschwert, dass für ein kommunales Bringsystem Standflächen im öffentlichen Raum erforderlich werden und die Zuständigkeit für die Vergabe entsprechender Standplätze nicht demselben Rechtsträger obliegt, der auch die Entsorgungsverantwortung trägt. In der Folge bedarf es einer abgestimmten Vorgehensweise der unterschiedlichen Behörden und Aufgabenträger, um einerseits das sich aus den gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen ergebende Wettbewerbsverhältnis und andererseits die unterschiedlichen Rechtsgebiete zu beachten.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Auch aktuelle legislative Bemühungen sollten den örE aufhorchen lassen. In der Diskussion ist hier eine erweiterte Herstellerverantwortung, die im Ergebnis faktisch den Stoffstrom dem örE entziehen könnte oder den örE auf die Rolle des bloßen Erfassers reduzieren könnte. Dabei sei daran erinnert, dass das Umweltbundesamt 2023 zu dieser Frage ein Forschungsgutachten hat erstellen lassen. Die von dem Amt beauftragten Gutachter analysieren hier vier mögliche Modelle (Fondsmodell, Herstellergetragenes Modell, Systeme im Wettbewerb und Vertragsmodell), die zum Teil dem örE nur noch eine Nebenrolle zudenken. Diese Ausführungen, wie auch die politischen Bemühungen der privaten Entsorgungswirtschaft, sollten den örE Anreiz genug sein, sich die Zuständigkeit für die Erfassung und Verwertung von Alttextilien nicht aus der Hand nehmen zu lassen.

[GGSC] berät und vertritt örE bundesweit beim Auf- und Ausbau von Erfassungsstrukturen für Alttextilien, bei der notwendigen Vergabe von Beschaffungen und Dienstleistungen sowie in allen straßenrechtlichen Fragestellungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]