Die Betriebsorganisation als Gegenstand der Eignungsprüfung

Laut VK Rheinland kann die Eignungsprüfung auch darauf abzielen, ob das Unternehmen mit Blick auf seine Geschäftsstruktur und Betriebsabläufe über eine sachgerechte Betriebsorganisation verfügt (Beschluss vom 11. August 2023, VK 20/23). Wird eine dahingehende Beschreibung verlangt, reichen Pauschalerklärungen und die Vorlage von Bestätigungen nicht aus. 


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Bewertung des Elements der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit 

Der Antragsteller, dessen Angebot trotz Nachforderung wegen fehlender Unterlagen mangels Eignung im Sinne von § 46 Abs. 3 VgV ausgeschlossen wurde, hatte dies ohne Erfolg gerügt. 

Eignungskriterien dienen dazu, die Fähigkeit des Bieters zu beurteilen und festzustellen, dass er in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. § 46 Abs. 3 VgV benennt abschließend, welche Kriterien zum Beleg der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit abgefragt werden können. Die Abfrage kann der Vergabekammer Rheinland zufolge auch Informationen zur Betriebsorganisation betreffen. 

Information zur Betriebsorganisation zum Beleg der fachlichen Leistungsfähigkeit 

Ziel ist einer solchen Abfrage ist es, zu prüfen, ob ein Unternehmen die geforderten Leistungen mit den vorhandenen Ressourcen (Ausrüstung und/oder Fachwissen) erbringen kann. Konkret hatte die Vergabestelle für die Reinigung und Wiederaufbereitung von Betriebskleidung hier von den Bietern zur Eignungsprüfung eine Darstellung der Verfahrensabläufe für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen verlangt. Zu bestimmten Aspekten waren zusätzliche Ausführungen gefordert worden. Auch nach einer entsprechenden Nachforderung lagen dem 

Auftraggeber lediglich über unterschiedliche Unterlagen verstreute Erklärungen vor. So hatte er die entsprechende Position im Leistungsverzeichnis mit „ja“ angekreuzt und im Übrigen über Einzelsachverhalte Bestätigungen vorgelegt. 

Pauschale Erklärung reicht nicht aus, wenn detaillierte Erklärungen gefordert werden 

Für eine Beschreibung im geforderten Sinne soll dies der Vergabekammer Rheinland zufolge aber nicht ausreichen. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn der Auftraggeber – wie hier – vorher detaillierte Informationen zur Beschreibung der Betriebsorganisation und der Abwicklung des Auftrags gefordert hat. 

§ 46 Abs. 3 VgV legt abschließend fest, welche Informationen v.a. zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit abgefragt werden können. Dies kann auf Basis der technischen Verfügbarkeit von sachlichen Mitteln wie Geräte, Maschinen, Prüf- und Überwachungseinrichtungen bewertet werden. 

Klare Vorgaben erfordern unmissverständliche und detaillierte Angaben 

Hier hatte der Auftraggeber klare Vorgaben zur Art der Nachweise gemacht (s.o.). Der Bieter konnte daher nicht davon ausgehen, dass eine pauschale Eigenerklärung und die Beifügung weiterer Einzelunterlagen ohne nähere Detailinformationen ausreichend war, um alle Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen. 

Dabei wies die VK Rheinland darauf hin, dass § 48 Abs. 2 VgV, der grundsätzlich den Vorrang der Eigenerklärung vorsieht, dem nicht entgegensteht. Auch Eigenerklärungen müssen – je nach Anforderung – korrekt, umfassend und von sich aus verständlich sein und die geforderten Angaben mit angemessener Sicherheit belegen. 

Nicht nur bei der Abfrage, sondern auch bei der Auswertung von zusammenhängenden Beschreibungen der Betriebsorganisation, in der sowohl Erfahrungen des Bieters, Qualifikation des Personals, vorhandene Ausstattung als auch Informationen zum Leistungsablauf gefordert werden, ist also Vorsicht und Sorgfalt gefordert – von Bietern und Auftraggebern. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]