Grundsätze und Neuigkeiten zum Thema Zuschlagskriterien

Anhand der Zuschlagskriterien bewertet der Auftraggeber das Preis-Leistungs-Verhältnis der beschafften Leistungen. Insbesondere kann er auf diese Weise Qualität und Preis in Ausgleichung bringen. Ein aktueller Beschluss der VK Bund vom 07.12.2022, VK 2-96/22 ruft die Anforderungen an Zuschlagskriterien in Erinnerung. Ausgehend davon wendet er diese Grundsätze auf eine besondere Situation in einem Verfahren zur Beschaffung von IT-Beratungsleistungen an.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Spätere Konkretisierungen zur Bewertung einer Testaufgabe

Das einzige qualitative Zuschlagskriterium bestand dort in der Bewertung einer nach Angebotseinreichung von den Bietern zu bearbeitenden Testaufgabe. Diese wurde zur selben Zeit an alle Bieter versandt und war grundsätzlich im selben Zeitrahmen von 9 Stunden zu bearbeiten. Der Umstand, dass die Bearbeitung der Aufgabe unter dem qualitativen Zuschlagskriterium bewertet würde, ging bereits aus der Bekanntmachung hervor. Inhalte der Aufgabe, Gewichtungsfaktoren sowie insbesondere ein konkretisierter Erwartungshorizont wurden dagegen erst mit der Ausgabe der Aufgabe bekannt gegeben. Zu diesem Zweck wurde ein ergänzter Kriterienkatalog gegenüber dem Stand der ursprünglich ausgegebenen Vergabeunterlagen ausgeteilt. Die grundsätzliche Notenskala war aber offenbar schon in den ursprünglichen Unterlagen angeführt.

Transparenzanforderungen gewahrt

Die Vergabekammer hielt dieses Vorgehen für vergaberechtskonform. Die spätere Bekanntgabe der Aufgabe ebenso wie damit verbundene anfängliche Unsicherheiten der Bieter darüber, wie die Aufgabenlösungen bewertet werden würden, begründeten keinen Verstoß gegen grundlegende Transparenzanforderungen im Wettbewerb. Die späteren zusätzlichen

Informationen (Aufgabenstellung, Einzelfragen der Arbeitspakete, Gewichtungsfaktoren und Erläuterungen zum Erwartungshorizont) sollten lediglich Ausgangspunkt, Anforderungen und Erwartungen in der Prüfungssituation klarstellen. Durch die Form der Aufgabenstellung sollte also gerade eine für alle Bieter vergleichbare Prüfungssituation geschaffen werden, um ihre Kompetenzen in einem auftragsbezogenen Beispielsszenario ohne spezifische Vorbereitungszeit im Wettbewerb untereinander anzubieten. Es liege in der Natur von Test- und Prüfungsaufgaben, dass der Inhalt den Bearbeitern nicht vorab bekannt gegeben würde.

Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Nachteilsausgleichung

Transparenz und Verhältnismäßigkeit waren im streitigen Fall auch mit Blick auf die einem Bieter gewährte Nachteilsausgleichung gewahrt: Da dieser sein Büro wegen einer Bombendrohung während der Bearbeitungszeit aufgrund polizeilicher Anordnung vorübergehend räumen musste, gewährte die Vergabestelle eine zusätzliche Stunde an Bearbeitungszeit – dies hielt die Vergabekammer für verhältnismäßig. Die Entscheidung über Art und Weise, wie eine unvorhersehbare Benachteiligung im Fall höherer Gewalt ausgeglichen werden könne, liege im nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Auftraggebers.

Handlungsspielraum der Auftraggeber

Das Vergaberecht erlaubt dem Auftraggeber also durchaus, konkrete auftragsspezifische Wettbewerbssituationen zu schaffen, solange eine Beeinträchtigung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb ausgeschlossen ist. Dem Auftraggeber kommt letztlich ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Zuschlagskriterien zu. Wichtig bleibt: Sie müssen so bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet ist, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Grundsätzlich sind sowohl Hauptzuschlagskriterien wie auch Unterkriterien bekannt zu machen. Dies soll den Auftraggeber aber nicht daran hindern, nachträglich – auch erst nach dem Ablauf der Angebotsfrist – eine Präzisierung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, dass die nachträglichen Änderungen bzw. Präzisierungen „im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden“.

[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber regelmäßig bei der Abstimmung preisbezogener und qualitativer Wertungskriterien für verschiedene Beschaffungsgegenstände.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]