Corona-Krise: Anspruch der Gebührenschuldner auf Reduzierung der Abfallgebühr?

Bei Einschränkungen der Abfallentsorgung (z.B. aufgrund von Personalengpässen in der Corona-Krise) stellt sich auch die Frage, ob die Gebührenschuldner einen Anspruch auf Gebührenminderung haben, wenn einzelne oder auch mehrere Touren ausfallen oder nachgeholt werden.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Der Rechtsprechung zufolge führt nicht jede unvollständige oder verspätete Leistungserbringung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu einem Anspruch des Nutzers auf Gebührenermäßigung. Vielmehr muss eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung sein, um ge-bührenrechtlich relevant zu werden. Der Rechtsprechung zufolge ist der Grund der Leistungsstörung für den Anspruch auf Gebührenminderung in der Regel ebenso unerheblich wie die Frage, ob – wie im Fall coronabedingter Leistungsstörungen – höhere Gewalt vorliegt. Anders als im Zivilrecht kommt es auf das Vertretenmüssen der Leistungsstörung deshalb nur nachrangig an.

Regelung in der Abfallgebührensatzung

Viele Abfallgebührensatzungen sehen ausdrückliche Regelungen zur Gebührenminderung bei Leistungsstörungen vor. Diese Regelungen haben vor den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Vorrang, sie müssen sich dabei aber in deren Grenzen halten. Anerkannt wurde so z.B. eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Reduzierung erst ab zwei Monaten Leistungseinstellung vorsah. Üblich sind hier aber eher Regelungen, die einen Zeitraum von einem Monat zugrunde legen.

Leistungsstörung bei der Abholung der Abfallbehälter und Minderung der Leistungsgebühren

In der Rechtsprechung wurde weder ein Streik von 10 Tagen und ein Nachholen der Leistungen noch ein witterungsbedingter Ausfall der Abfallentsorgung an mehreren Abholterminen als für eine Gebührenminderung ausreichend angesehen. In aller Regel wird der Anspruch auf Gebührenminderung – jedenfalls hinsichtlich der Abholung der Rest-, Bio- und PPK-Abfälle – deshalb schon daran scheitern, dass die Abfallentsorgung nachgeholt wird.

Entfallen Leerungen hingegen ersatzlos und werden für die einzelnen Leerungen Leistungsgebühren – z.B. über ein Identsystem – erhoben, wird die Gebühr in der Regel jedoch gar nicht erst entstehen, so dass in diesen Fällen eine entsprechend geringere Gebühr zu entrichten ist.

Reduzierung der Gebühren wegen Ausfall weiterer Leistungen

Die Aufgaben der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung beschränken sich aber nicht auf die Abfuhr des Hausmülls. Vielmehr umfassen sie weitere Leistungen, wie z.B. die Sperrmüllabfuhr, den Betrieb von Wertstoffhöfen oder die Abfallberatung. Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die Annahme von Abfällen auf Wertstoffhöfen aufgrund der geltenden Kontaktbegrenzungen bereits eingestellt. Im Fall coronabedingter Personalausfälle wird die Sperrmüllsammlung in den meisten Fällen zuerst eingestellt.

Auch hier werden die Leistungen aber in vielen Fällen nachgeholt werden können, so dass Anträge auf Gebührenminderung bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen sein werden. Hier wird aber die weitere Entwicklung zu berücksichtigen sein.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll