Vorläufige Einigung zur Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Am 04.03.2024 erzielten die Ratspräsidentschaft und die Vertreter des Europäischen Parlaments eine vorläufige politische Einigung über einen Vorschlag für eine Verordnung zu Verpackungen und Verpackungsabfällen.


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Ursprünglicher Vorschlag der EU-Kommission und Ziele der Verordnung

Die EU-Kommission legte am 30.11.2022 den Entwurf für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vor (COM/2022/677). Die Verordnung hat drei Hauptziele: Zunächst soll Verpackungsabfall vermieden werden. Dabei sollen die Menge der Verpackungen reduziert, unnötige Verpackungen vermieden und wiederverwendbare und nachfüllbare Verpackungslösungen gefördert werden. Weiterhin wird angestrebt, einen hochwertigen geschlossenen Recyclingkreislauf zu fördern. Letztens soll der Bedarf an Primärrohstoffen gesenkt sowie ein gut funktionierender Markt für Sekundärrohstoffe geschaffen werden.

Hauptelemente der vorläufigen Vereinbarung des Rats der EU und des Europaparlaments

Nach der Pressemitteilung des Rats der EU behält die vorläufige Einigung die meisten Nachhaltigkeitsanforderungen für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen und die von der Kommission vorgeschlagenen Kernziele bei. Insbesondere nennt die Pressemitteilung des Rats der EU keine Änderungen an Art. 40 des Verordnungsvorschlags der Kommission. Änderungen wurden u.a. bei den Wiederverwendungszielen vorgesehen. Der Text legt neue verbindliche Wiederverwendungsziele für 2030 und Richtziele für 2040 fest. Nach der Pressemitteilung des Rats der EU würden die Zielvorgaben je nach Art der von den Unternehmen verwendeten Verpackungen variieren.

Neuerungen für das System der Verpackungsentsorgung in Deutschland?

In der Verpackungsindustrie hat der Verordnungsentwurf verschiedene Reaktionen hervorgerufen. So kritisieren Hersteller von Kunststoffverpackungen die Sonderregeln für Verpackungen aus Kunststoff und Ausnahmen für Papier- und Kartonverpackungen. Die Einigung vom 4. März würde zu mehr Verpackungsabfällen und Rechtsunsicherheit führen. Die Papierindustrie hingegen begrüßt die Regelungen.

Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Regelungen des Verordnungsentwurfs keine erheblichen Auswirkungen: Die in Art. 40 des Verordnungsvorschlags der Kommission vorgesehenen Regelungen zu der erweiterten Herstellungsverantwortung werden zu keiner wesentlichen Veränderung des bisherigen Erfassungssystems für Verpackungen durch die dualen Systeme führen.

Nach Art. 37 des Verordnungsentwurfs der Kommission müssen Mitgliedstaaten in Abfallwirtschaftsplänen nach Art. 28 der RL 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle, einschließlich der nach den Art. 38 und 45 der Verordnung, getroffenen Maßnahmen vorsehen. Die Verpflichtung zum Entwurf von Abfallwirtschaftsplänen ist bereits in Art. 28 der RL 2008/98/EG normiert. Gegebenenfalls wären die Pläne entsprechend auszuweiten.

Eine Veränderung von Art. 37 und Art. 40 des Verordnungsentwurfs der Kommission nennt die Pressemitteilung des Rats der EU nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Regelungen nicht verändert wurden.

Weitere Schritte

In einem nächsten Schritt wird die vorläufige Einigung dem Ausschuss der ständigen Vertretung (AStV) und dem Umweltausschuss des Parlaments vorgelegt. Wenn dem Text zugestimmt wird, erfolgt, nach juristischer und sprachlicher Prüfung, die Vorlage an das Europaparlament und den Rat der EU zur Verabschiedung. Sollte dies erfolgen, kann die Verordnung nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und 18 Monate später angewendet werden.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]