Einer für alle?

Schuldner von Grundbesitzabgaben bei Wohnungseigentümergemeinschaften?

Das Konstrukt der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stellt den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Gläubiger von Abfall-, Entwässerungs- oder Straßenreinigungsgebühren immer wieder vor die Frage der Auswahl des richtigen Gebührenschuldners:


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Ist die WEG – der nach der Rechtsprechung des BGH Teilrechtsfähigkeit zukommt – als solche der Gebührenschuldner? Oder sind für die Gebühr in vollem Umfang alle Wohnungseigentümer oder nur einer von ihnen in Anspruch zu nehmen? Oder sind einzelne Wohnungseigentümer nur anteilig (in Höhe ihres Miteigentumsanteils) heranzuziehen? Besteht diesbezüglich ein Ermessen und wie ist es auszuüben? An wen ist der Bescheid zu richten, an den Verwalter, jeden einzelnen oder alle Eigentümer; wer ist im Bescheid als Inhalts-, wer als Bekanntgabeadressat zu benennen?

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.