Fehlertoleranzschwelle im Rahmen der Kalkulation von Abfallgebühren
Eine Fehlertoleranzschwelle von 12% im Rahmen einer abfallrechtlichen Gebührenkalkulation kann nicht als unbeachtlich eingestuft werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: 9 CN 1.18) entschieden und damit das vorgehende Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 17.08.2017, Az.: 4 N 15.1685) aufgehoben.
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