Fehlertoleranzschwelle im Rahmen der Kalkulation von Abfallgebühren

Eine Fehlertoleranzschwelle von 12% im Rahmen einer abfallrechtlichen Gebührenkalkulation kann nicht als unbeachtlich eingestuft werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: 9 CN 1.18) entschieden und damit das vorgehende Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 17.08.2017, Az.: 4 N 15.1685) aufgehoben.


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Problematisches Kriterium der Benachteiligungsabsicht

Zwar bedeutet nach Ansicht des BVerwG das Fehlen kommunalgesetzlicher Regelungen zu Fehlertoleranzschwellen nicht zwangsläufig, dass jeder Kalkulationsfehler die Nichtigkeit der betreffenden Satzung zur Folge habe. Das vorinstanzliche Urteil stellte jedoch im Wesentlichen darauf ab, dass Kostenüberdeckungen von bis zu 12% zu Lasten des Gebührenschuldners unschädlich seien, sofern sie nicht bewusst und gewollt herbeigeführt würden. Problematisch in diesem Zusammenhang sei unter anderem, dass die als entscheidend angesehene „Benachteiligungsabsicht“ des Satzungsgebers höchst selten vorkommen dürfte und darüber hinaus für den Betroffenen nur schwer nachweisbar sei.

Hohe Bagatellschwelle nicht vereinbar mit Garantie effektiven Rechtsschutzes

Außerdem werde im Urteil des VGH München nicht klar, ob die festgelegte Schwelle sowohl für im Rahmen der Kalkulation auftretende Prognoseungenauigkeiten oder auch für „echte“ Kalkulationsfehler gelten soll. Der im Vergleich zu in anderen Bundesländern oberverwaltungsgerichtlich anerkannten Bagatellschwellen von 3 bis 5%-hohe Prozentsatz geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere hinsichtlich „echter“ Kalkulationsfehler zu weit: Er habe – bis zu einer Schwelle von 12% – einen völligen Ausfall des Rechtsschutzes für Gebührenschuldner zur Folge und sei deshalb mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nicht vereinbar.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll