Gebührenfähigkeit der Kosten für die Entsorgung „wilder Abfälle“ im sächsischen Abfallrecht

Zum 22.03.2019 ist nunmehr das Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) in Kraft getreten. Das bisherige Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz trat außer Kraft.

Gemäß der neuen Rechtslage sind die Kosten für die Entsorgung illegal abgelagerter („wilder“) Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen in der Gebührenkalkulation ansatzfähig.


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Regelungen zur Bereitstellung der Abfälle erforderlich

Mit dem Erlass des SächsKrWBodSchG sollte das Sächsische Landesrecht an das Bundesabfallrecht angeglichen und hinsichtlich der Gesetzesverweise aktualisiert werden. Dabei wurden überdies einzelne Präzisierungen aufgenommen.

So ist in der Entsorgungssatzung des örE künftig zu regeln, wie die Abfälle „bereitzustellen“ sind. Bislang waren die Konditionen, unter denen Abfall als angefallen gilt, vom örE festzulegen. Diese Vorgabe widersprach insoweit dem Bundesrecht, als die Abfalleigenschaft und der „Anfall“ von Abfällen sich allein nach den bundesrechtlichen Regelungen bestimmen. Dem trägt die Neuerung in sinnvoller Weise Rechnung.

Ferner wurden die Plichten zur Entsorgung illegal abgelagerter („wilder“) Abfälle in § 5 entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG präzisiert. Hierzu hatte es in der Vergangenheit im Freistaat Sachsen mehrfach Missverständnisse zur Auslegung der bisherigen landesgesetzlichen Regelung gegeben. Anknüpfend an diese neue gesetzliche Klarstellung werden nun die Kosten dieser Entsorgung, soweit sie dem örE obliegt, für gebührenfähig erklärt. Eine entsprechende, wenn auch schwer lesbare Regelung enthält § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsKrWBodSchG. Damit wird die Rechtslage neu und abweichend von der bisherigen Auffassung der Rechtsprechung im Freistaat geregelt.

Anpassungsbedarf in Satzungen

Schließlich wurden Gesetzesverweise auf das Bundes- wie das Landesrecht (z. B. SächsKomZG) aktualisiert. Zusammengefasst ergibt sich damit ein Anpassungsbedarf für Entsorgungssatzungen. Darüber hinaus besteht nunmehr die Möglichkeit der Refinanzierung von Entsorgungskosten für illegale Ablagerungen, soweit sie vom örE und nicht vom Verursacher zu entsorgen sind.

Auch bei Ausschreibungen kommt dem Gesetz künftig womöglich größere Bedeutung zu: § 10 SächsKrWBodSchG verlangt, bei Ausschreibungen dem Gedanken der Kreislaufwirtschaft verstärkt Rechnung zu tragen. Insbesondere soll ein Ausschluss von Recyclingprodukten nur ausnahmsweise in Betracht kommen und er muss nachvollziehbar zu begründen sein.

[GGSC] berät örE regelmäßig bei der Neugestaltung und Anpassung von Abfallentsorgungs- wie Gebührensatzungen sowie bei Entsorgungsausschreibungen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll