Grundlegende Entscheidung des BGH zu Fragen des öffentlichen Preisrechts

Beratung von öffentlichen Auftraggebern zu Fragen des öffentlichen Preisrechts

Zur breitgefächerten abfallwirtschafts- und vergaberechtlichen Expertise und Beratungspraxis von [GGSC] gehört regelmäßig auch die Beratung von öffentlichen Auftraggebern zu Fragen des öffentlichen Preisrechts. Zu verschiedenen Fragen des öffentlichen Preisrechts liegt nun ein interessantes Urteil vom 05.11.2015 vor (Az.: III ZR 41/15).


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Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 05.11.2015 war die betriebliche Schließung eines Tanklagers der Bundeswehr. Mit der Bewirtschaftung und Unterhaltung dieses Tanklagers war ein privates Unternehmen beauftragt. Im Jahre 2007 wurde der Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsvertrages vorzeitig gekündigt, da es keinen Bedarf an dem Tanklager mehr gab.

In dem Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsvertrag war zwischen den Parteien u.a. vereinbart worden, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Selbstkostenpreisbasis dessen Eigenleistungen und die von Dritten erbrachten Fremdleistungen vergütet, wobei der endgültige Selbstkostenerstattungspreis durch die zuständige Preisüberwachungsstelle geprüft und festgelegt werden sollte.

Im Hinblick auf die absehbare Beendigung des Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsvertrages kündigte das Unternehmen im Jahr 2009 die Arbeitsverhältnisse sämtlicher in dem Tanklager beschäftigten Arbeitnehmer. Das Unternehmen einigte sich hierbei mit dem Betriebsrat auf einen Sozialplan. Außerdem ließ das Unternehmen zur Vorbereitung der Rückgabe des Tanklagers an den öffentlichen Auftraggeber die Tankbehälter reinigen.

Das Unternehmen klagte auf Erstattung sämtlicher im Zusammenhang mit der Schließung des Tanklagers entstandenen Kosten.

Erstattungsfähigkeit von Sozialplanabfindungen nach dem öffentlichen Preisrecht

In seiner Entscheidung vom 05.11.2015 traf der BGH zunächst grundsätzliche Aussagen zu der Frage, wann auf der Grundlage eines Sozialplans gezahlte Abfindungen als erstattungsfähige Selbstkosten im Sinne des § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen i. V. m. Nr. 25 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. b der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) angesehen werden können.

Dies ist nach Auffassung des BGH nur dann der Fall, wenn die auf der Grundlage eines Sozialplans gezahlten Abfindungen als Teil des normalen Betriebsgeschehens der Leistungserstellung zugeordnet werden können, sie betriebs- und branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

„Sozialkosten“ als allgemeines Unternehmerwagnis

Vorliegend fehlte es nach Ansicht des BGH an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gezahlten Sozialplanabfindungen und der eigentlichen Leistungserstellung.

Die den Arbeitnehmern auf Grundlage eines Sozialplans gezahlten Abfindungen stellten gerade keine auf Selbstkostenbasis erstattungsfähigen „zusätzlichen Sozialaufwendungen“ im Sinne von Nr. 25 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. b der LSP dar. Vielmehr handelte es sich nach Ansicht des BGH bei den von dem Unternehmen gezahlten Abfindungen um solche Zahlungen, welche die Existenz des Unternehmens als Ganzes berühren. Solche Zahlungen – so der BGH – seien grundsätzlich nicht dem normalen Betriebsgeschehen zuzurechnen und gehörten zum allgemeinen Unternehmerwagnis, das mit dem kalkulatorischen Gewinn abgegolten werde. Für die Zuordnung von Sozialplanabfindungen entweder zu den preisrechtlich anzuerkennenden Kosten oder zum allgemeinen Unternehmerwagnis stellt der BGH dabei entscheidend darauf ab, ob die Abfindungen im normalen Betriebsgeschehen und folglich in der betrieblichen Leistungserstellung begründet sind oder ob sie in einem „epochalen“ Ereignis ihre Ursache haben, welches das Unternehmen als Ganzes gefährdet.

Letzteres sah der BGH im vorliegenden Fall als gegeben an, da die Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse durch das Unternehmen nicht im Rahmen des normalen Betriebsgeschehens und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebs erfolgt sei, sondern auf dessen vollständige und endgültige Schließung abgezielt habe. Die Entscheidung des Unternehmens, die Arbeitsverhältnisse mangels anderweitiger Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu beenden, sei rein unternehmerischer Natur gewesen und betreffe den Kern des typischen Unternehmerrisikos. Das öffentliche Preisrecht nach der Verordnung PR Nr. 30/53 solle marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchsetzen und zu einem fairen und korrekten Preis führen. Es diene hingegen nicht dazu, den Auftragnehmer von seinem allgemeinen Unternehmerrisiko freizustellen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Auftragnehmer vertraglich der Aufbau einer speziellen Betriebsstätte vorgeschrieben wird, bei der von vorneherein vorgesehen ist, dass diese nach Vertragsende wieder abgebaut werden muss.

Fehlende Festlegung des Selbstkostenerstattungspreises führt zur fehlenden Fälligkeit

Schließlich hatte der BGH in seiner Entscheidung noch über die Erstattungsfähigkeit der von dem Unternehmen geltend gemachten Tankreinigungskosten zu befinden. Auch diese sah der BGH im Ergebnis als (noch) nicht erstattungsfähig an, da diese, mangels einer entsprechenden Preisprüfung und -festlegung durch die Preisüberwachungsstelle, nicht fällig seien.

Die Regelung, wonach der endgültige Selbstkostenerstattungspreis durch die zuständige Preisüberwachungsbehörde festgelegt wird, stellt regelmäßig eine sog. Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinne dar, auf die die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden sind. Bei einer Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinne trifft der Gutachter nicht eine billige Entscheidung, sondern eine (objektiv) richtige Entscheidung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Ohne eine solche Entscheidung fehle es bereits an der Fälligkeit des entsprechenden Anspruchs.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist in der Sache überzeugend und zu begrüßen. Ihr lassen sich – über die konkret entschiedene Fallkonstellation hinaus – allgemeingültige Maßstäbe für die künftige Handhabung in der Rechts- und Beratungspraxis entnehmen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll