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Rechtmäßige Mauterhebung für Müllfahrzeuge
Das OVG Münster hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme, dass LKW-Müllwagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) mautpflichtig seien. Für die Auslegung des in der Vorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmals „Güterkraftverkehr“ komme es nicht unmittelbar auf das güterkraftverkehrsrechtliche Begriffsverständnis an, sodass auch die in § 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geregelten Ausnahmetatbestände in diesem Zusammenhang unerheblich sind. Müllfahrzeuge wurden vom Gesetzgeber im BFStrMG namentlich gerade nicht von der Mautentrichtung ausgenommen (anders als etwa Fahrzeuge, die für Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG).
Berücksichtigung der Mautkosten in der Abfallgebührenkalkulation
Das OVG Münter hat in seinem Beschluss ferner klargestellt, dass grundsätzlich alle Kosten, die Kommunen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung entstehen, in der Kalkulation der Abfallgebühren ansatzfähig sind. Dies betrifft auch Kosten, die bei der Benutzung mautpflichtiger Straßen durch Müllfahrzeuge (etwa beim Transport von Siedlungsabfällen) entstehen.
[GGSC] berät regelmäßig Kommunen bei der Erstellung von Gebührenkalkulationen sowie bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Straßenreinigungs- und Abfallgebührensatzungen.
Link zur Homepage: www.ggsc.de