OLG Brandenburg zu Altanschließer-Fällen

Das OLG Brandenburg hat am 17.04.2018 (2 U 21/17) zugunsten der Wasser- und Abwasserzweckverbände entschieden, dass Altanschließer keinen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR (StHG) wegen rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide haben, wenn die Beitragsbescheide bestandkräftig geworden sind.

Hintergrund: Verjährung und das Rückwirkungsverbot des Bundesverfassungsgerichts


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Das OLG beendet damit vorerst den Streit um die Rückforderung der Altanschließerbeiträge nach StHG in Brandenburg, der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Ende 2015 (1 BvR 2961/14) begann.

Zuvor hatte der Brandenburgische Gesetzgeber den § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) geändert. Hintergrund war, dass zahlreiche Wasserverbände keine Anschlussbeiträge von den Verbrauchern mehr erheben konnten, weil sich die hierfür erforderliche Gebührensatzung in vielen Bezirken als unwirksam herausgestellt hatte. Ein Neuerlass des Gebührenbescheids aufgrund einer neuen, wirksamen Satzung war häufig dann nicht mehr möglich, da bis zum Erlass der wirksamen Satzung die für die Beitragserhebung geltende vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen war (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung [AO]).

Um diesem Problem zu begegnen, legte die neue Fassung des KAG fest, dass die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit dem Erlass einer wirksamen, nicht bereits mit dem Erlass einer unwirksamen Satzung beginnen sollte. Dies wurde von BVerfG für verfassungswidrig erklärt, weil es sich dabei um eine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossenen Vorgänge handelte.

Die Auswirkungen des BVerfG und die Entscheidung des OLG zugunsten der Verbände

In der Folge wendete sich eine Vielzahl von Altanschließern unter Berufung auf den BVerfG-Beschluss sowie das DDR-StHG gegen ihren – inzwischen bestandskräftigen – Beitragsbescheid. Ziel war jeweils die Rückzahlung des Beitrags vom zuständigen Wasserverband. Einige Landgerichte gaben den Klagen gegen die Zweckverbände Recht.

Dem stellte sich nun das OLG entgegen. Es begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass das DDR-StHG nur bei rechtswidrigem Verhalten des Wasserverbandes einschlägig gewesen wäre. Hier liegt aber der Fehler wegen der verfassungswidrigen KAG-Änderung beim Gesetzgeber, sodass das StHG gar nicht anwendbar ist.

Außerdem heißt es in der Begründung, dass bestandskräftige Bescheide wegen des späteren BVerfG-Urteils nun nicht mehr aufgehoben werden dürfen.

Wurde ein Beitragsbescheid rechtzeitig angefochten und ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, so kommt zwar grundsätzlich weiterhin eine Aufhebung nach den rechtlichen Argumenten des BVerfG in Betracht. Allerdings wird die Bestandskraft von nicht angefochtenen Bescheiden von späteren Ausführungen des BVerfG nicht durchbrochen.

Das OLG stellt sich damit auf die Seite der Wasserverbände – und der Rechtssicherheit. Diese ist ein zentraler Grundsatz der deutschen Rechtsordnung und gebietet nämlich, dass Grundsatzentscheidungen des BVerfG nicht bereits abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend und nachträglich ändern (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Wer sich also seinerzeit nicht gegen seinen Abwasseranschlussbeitrag gewendet hat, der kann nun von den neuen Rechtsentwicklungen nicht mehr profitieren.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden; die letztgültige Entscheidung darüber wird nicht vor 2020 erwartet.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll