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Auch, dass sich daraus eine degressive Staffelung ergibt, ohne dass die dafür maßgeblichen Kennziffern in der Satzung angegeben sind, hat das Sächsische OVG nicht beanstandet.
Kennziffern für die Steigerung der Abfallgebühren und deren Ermittlung kein zwingender Satzungsbestandteil
Vielmehr soll es nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen OVG zur Bemessung und der Kalkulation von Abfallgebühren (Urteil vom 14.02.2018, 5 A 598/15) ausreichen, wenn sich der Kalkulationsmethode und den dafür maßgeblichen Grundlagen, Daten aus der Abfallgebührenkalkulation entnehmen lassen. Vorliegend hatte die Kommune umfassend ermittelt, wie viele Personen im Durchschnitt an die unterschiedlichen Behältergrößen für Restabfälle angeschlossen waren und daran die Staffelung der im Übrigen laut Satzung behälterbezogenen Verwertungsgebühr (Festgebühr) festgemacht.
Bedeutung der Verwaltungspraktikabilität
Im Übrigen erkennt das Sächsische OVG den Behältermaßstab als zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab an. Die damit einhergehende Pauschalierung wurde aber auch deswegen akzeptiert, weil die Verwertungsgebühr im konkreten Fall relativ gering bemessen war und die Gebührenschuldner nicht übermäßig belastet. Dass die Entsorgung mehrerer Verwertungsfraktionen über diese Gebühr abgegolten wird, lässt sich dem Gericht zufolge damit begründen, dass die Entsorgung nicht individuell zurechenbar geregelt ist, überdies aber auch mit Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität.
[GGSC] berät zahlreiche Kommunen bei der Satzungsgestaltung und der rechtssicheren Kalkulation von Abfallgebühren.