Stundung von Abfallgebühren für Ladenbesitzer, die in der Corona-Krise ihren Geschäftsbetrieb nicht wahrnehmen können

Ladenbesitzer und andere Gewerbetreibende, die von Schließanordnungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus betroffen sind, sehen sich erheblichen finanziellen Einbußen ausgesetzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (fortan: BMF) nun für von der COVID-19-Epedemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige einige Erleichterungen hinsichtlich der Stundung von Steuerforderungen geschaffen (vgl. BMF Schreiben vom 19.03.2020, Gz.: IV A 3 – S 0336/19/10007:002). Der vorliegende Beitrag gibt Auskunft zu der Frage, ob diese Erleichterungen auch bei der Erhebung von Abfallgebühren anwendbar sind.


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Steuerliche Maßnahmen des BMF

Dem BMF zufolge können die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, stellen. Darüber hinaus können Betroffene Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne in der Regel verzichtet werden. Außerdem sollen seitens der Behörden bei der Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Anwendung der Abgabenordnung im Kommunalabgabenrecht

Die Kommunalabgabengesetze der Länder erklären die bundesrechtliche Abgabenordnung (fortan: AO) entweder ganz oder in weiten Teilen für entsprechend anwendbar. Dies betrifft in vielen Bundesländern auch die Möglichkeit, Gebührenforderungen zu stunden (§ 222 AO) bzw. ganz oder teilweise zu erlassen (§§ 234 Abs. 2, 227 AO). Die Stundung von Gebührenforderungen kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Gebührenschuldner bedeuten würde, was insbesondere bei unverschuldeten und ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten der Fall ist, und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Ein Erlass der Gebührenschuld kommt nachrangig bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Außerdem kann er im Einzelfall bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung erwogen werden.

Stundung und Erlass von Abfallgebühren

Sofern Abfallgebührensatzungen nicht ohnehin bereits ausdrückliche Regelungen zur Stundung bzw. zum Erlass von Abfallgebühren treffen, spricht nichts gegen eine entsprechende Anwendung der steuerlichen Maßnahmen des BMF bei der Erhebung von Benutzungsgebühren. ÖrE dürften in Zeiten der Corona-Krise ein weitreichendes Ermessen dahingehend besitzen, Gebührenforderungen gegenüber unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen Gebührenpflichtigen zu stunden bzw. auf Stundungszinsen zu verzichten.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll