Stundung von Abfallgebühren für Ladenbesitzer, die in der Corona-Krise ihren Geschäftsbetrieb nicht wahrnehmen können
Ladenbesitzer und andere Gewerbetreibende, die von Schließanordnungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus betroffen sind, sehen sich erheblichen finanziellen Einbußen ausgesetzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (fortan: BMF) nun für von der COVID-19-Epedemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige einige Erleichterungen hinsichtlich der Stundung von Steuerforderungen geschaffen (vgl. BMF Schreiben vom 19.03.2020, Gz.: IV A 3 – S 0336/19/10007:002). Der vorliegende Beitrag gibt Auskunft zu der Frage, ob diese Erleichterungen auch bei der Erhebung von Abfallgebühren anwendbar sind.
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