Überwachung kostet

BVerwG: Rechtmäßigkeit einer Gebühr für die Begleitscheinkontrolle

Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sind im Interesse einer gefahrlosen Verwertung oder Entsorgung durch die Nachweisverordnung verpflichtet, Begleitscheine auszufüllen und den jeweils zuständigen Behörden vorzulegen.


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Für die Überprüfung der Begleitscheine verlangt im Saarland das zuständige Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf der Grundlage des Saarländischen Gebührengesetzes i.V.m. dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis eine Verwaltungsgebühr. Gegen die Heranziehung zu einer solchen, nach Abfallmengen gestaffelten Gebühr wandten sich einige Sammelentsorger. Deren Auffassung, die Behörde sei zur Kontrolle der Scheine weder rechtlich verpflichtet noch berechtigt, teilten jedoch sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Saarlouis im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht. Vielmehr stellte das OVG klar, dass das Begleitscheinverfahren eine über Informationszwecke hinausgehende Überwachungsfunktion erfüllt und die Gebühr im Einklang mit dem Kostenüberschreitungsverbot und dem Vorteilsprinzip erhoben wird (Urt. v. 13.09.2013, 3 A 202/11, 3 A 201/11). Nachdem das OVG die Revision nicht zuließ, legten zwei Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Gebühr für die Überprüfung der Begleitscheine

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr zurück (Beschlüsse v. 15.10.2014, 9 B 1.14, 9 B 2.14), da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit einer landesrechtlich auferlegten Gebühr für die zulässige Kontrolle abfallrechtlicher Begleitscheine.

Insbesondere besteht aufgrund der auf § 45 KrW-/AbfG beruhenden Nachweisverordnung keine Sperrwirkung i.S.v. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG für gebührenrechtliche Regelungen auf Landesebene. Denn die rein gebührenrechtlichen Bestimmungen des SaarlGebG i.V.m. dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis knüpfen an die Bearbeitung eines Begleitscheines an, ohne die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Nachweisführung zu berühren. Der Gebührenerhebung steht auch nicht entgegen, dass die Nachweisverordnung eine „Bearbeitung der Begleitscheine“ nicht wörtlich vorsieht. Mit dem Gesetzeszweck der Gewährleistung der Überwachung des Entsorgungsvorgangs und der Nachvollziehbarkeit einzelner Schritte wäre es unvereinbar, wenn die zuständige Behörde lediglich eine Ausfertigung ohne jede Prüfung übersenden und eine Ausfertigung zu den Akten nehmen würde. Mit der Änderung der §§ 42, 43 KrW-/AbfG durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung im Jahr 2006 war keine Lockerung der Kontrollpflichten verbunden.

Darüber hinaus sieht es das BVerwG als höchstrichterlich geklärt an, dass die für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle liegt. Dies sei sogar für den Fall entschieden, in dem sich die Gebührenpflicht (anders als hier) nicht aus einer gesonderten Tarifstelle, sondern aus einem Auffangtatbestand ergibt.

Im Hinblick auf die vermeintlich klärungsbedürftigen Fragen im Zusammenhang mit dem Gebot der Bestimmtheit der Norm und dem Rechtsstaatsprinzip wegen der dynamisierten Verweisung des Gebührentatbestandes auf die Nachweisverordnung vermochte das BVerwG keine Frage zu erkennen, die einer Klärung im Revisionsverfahren bedurft hätte. Ausgehend von den damit zu stellenden Anforderungen, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten entsprechend ausrichten kann, ist die Auslegung des Landesrechts durch das OVG nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerde versucht, das Gebührensystem durch eine Unvereinbarkeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, erkennt das BVerwG in dem Vorbringen keine Frage, die nicht bereits ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt wäre.

Bezüglich des Verhältnismäßigkeitsprinzips stellt der Senat klar, dass für den Fall, dass der Abfalltransport die Zuständigkeit mehrerer Länder berührt und somit ein größerer Überwachungsaufwand als bei der Entsorgung im selben Bundesland entsteht, keine Rede von einer mehrfachen Gebührenerhebung für dieselbe Leistung sein könne.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.