Umfang notwendiger Satzungsregelungen

Mindestgebühren, Vorauszahlungen und Fälligkeit

Die Möglichkeiten und Grenzen der Erhebung von Mindestgebühren sowie deren Ausgestaltung beschäftigen auch die Verwaltungsgerichte immer wieder aufs Neue, so unlängst auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern: In zwei Verfahren konnte [GGSC] in zweiter Instanz eine Abweisung von Gebührenklagen erreichen.


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Sachverhalt der Entscheidungen

Den Urteilen vom 21.05.2014 (Az.: 1 L 90/09, 1 L 91/09) lagen Bescheide zu Grunde, in denen gegenüber den Pflichtigen - einem Ehepaar als Grundstückseigentümern (2-Personen-Haushalt) - gesamtschuldnerisch eine jährliche Mindestgebühr für einen Restabfallbehälter mit einem Volumen von 80 Litern bei 4-wöchentlichen Leerungsrhythmus, also für 13 Leerungen festgesetzt worden war. Die Gebühr war vollständig in zwei Vorauszahlungen jeweils hälftig zum 15.05. und 15.09. des laufenden Veranschlagungszeitraumes zu entrichten.

Die zugrundeliegende Satzung sah vor, dass die Gebührenschuld jeweils mit Abschluss des Veranlagungszeitraums entsteht. Gleichzeitig wurde eine Vorauszahlungspflicht für die vollständige Mindestgebühr jeweils hälftig zum 15.05. und 15.09. des Veranlagungsjahres vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte die Bescheide für rechtswidrig erachtet. Diese Einschätzung wurde nunmehr vom OVG korrigiert.

Streitpunkt: Erfordernis einer satzungsmäßigen Fälligkeitsregelung, falls Mindestgebühr mit den Vorauszahlungen beglichen?

Die Einschätzung des VG, der zugrundeliegenden Gebührensatzung mangele es an einer ausdrücklichen Regelung zur Fälligkeit der entstandenen (Mindest-) Gebührenschuld, teilte das OVG nicht. Auch wenn § 2 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) fordert, dass eine Abgabensatzung den Zeitpunkt der Fälligkeit der entstandenen Abgabenschuld regeln muss, berücksichtigte das OVG, dass in den zu entscheidenden Fällen die Mindestgebühr der Höhe nach schon über die Vorauszahlungen beglichen worden war, zu denen es Fälligkeitsregelungen in der Satzung gab. In diesem Sonderfall kann sich eine („Doppel“-) Regelung zur Fälligkeit ausnahmsweise nicht als erforderlich erweisen.

Streitpunkt: Gebührenerhebung vor Entstehung der Gebühr stets rechtswidrig?

Das VG hatte die Bescheide überdies auch deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die durch sie festgesetzte Jahresmindestgebühr zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht entstanden gewesen sein soll. Es sei bereits im Laufe des jeweiligen Veranschlagungszeitraumes die vollständige Jahresmindestgebühr festgesetzt und das Widerspruchsverfahren abgeschlossen worden, obwohl die Gebührenschuld laut Satzung erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht. Bei den Bescheiden handele es sich gerade um endgültige Gebührenbescheide und nicht lediglich um Vorausleistungsbescheide.

VG-Entscheidungen gekippt

Auf die Berufung des beklagten Landkreises hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) das erstinstanzliche Urteil auf. Entgegen der Ansicht des VG hielt das OVG auch die in der Satzung enthaltenen Regelungen zur Fälligkeit für ausreichend. Die Mindestgebührenschuld entstehe zwar erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Gleichzeitig begründe die Satzung aber zulässigerweise eine Vorauszahlungsverpflichtung für den gesamten Betrag der Jahresmindestgebühr und enthält diesbezüglich eine klare Fälligkeitsregelung jeweils zum 15.05. und 15.09. des laufenden Jahres.

Sonderfall: Fälligkeitsregelung ausnahmsweise entbehrlich

Steht bei einer Mindestgebühr die Gebührenschuld der Höhe nach bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums fest und schreibt die Satzung eine zwingende Vorauszahlung der Gebühr in voller Höhe und zu festen Terminen vor, ist die Schuld bereits mit der Vorauszahlung vollständig getilgt. Unter diesen Umständen bedarf es nach dem Sinn und Zweck des KAG M-V einer weiteren Regelung über die Fälligkeit der entstandenen Mindestgebührenschuld nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes nicht mehr.

Sonderfall: Gebühr steht der Höhe nach vor Entstehung fest

Auch die weiteren Zweifel des VG an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide teilte das OVG nicht. Zwar hielt es die Bescheide ebenfalls für endgültige Gebührenbescheide und verwies auf die Bezeichnung als „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestleerungen“. Es maß den Bescheiden aber insofern Doppelcharakter zu, als sie neben der Gebührenpflicht gleichzeitig die Vorauszahlung für das laufende Veranlagungsjahr festsetzen.

Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls wurde es jedenfalls als unschädlich beurteilt, dass die in den Gebührenbescheiden festgesetzte Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht entstanden war. Denn für die Festsetzung der Gebühr reiche es aus, dass die Pflicht im Grunde und der Höhe nach bereits feststeht. Dies war nach den Vorgaben der Abfallgebührensatzung für die Jahresmindestgebühr der Fall.

Mindestbehältervolumen von wöchentlich 10 l pro Person ermessensfehlerfrei

Zuletzt bestätigte das Gericht auch die Rechtmäßigkeit des in der Satzung festgelegten Mindestbehältervolumens von wöchentlich 10 Litern pro Person. Das Bestreben, illegale Abfallentsorgung zu vermeiden rechtfertige es, sich an einer Abfallmenge zu orientieren, die nach der Lebenserfahrung über einen längeren Zeitraum anfällt, wobei bei der vorzunehmenden Einschätzung das Behältervolumen im Zweifel großzügig bemessen werden kann.

Auch bezüglich der von den Klägern beanstandeten Zusatzleistungen wie Sperrmüll- oder Altmetallentsorgung stellte das Gericht fest, dass der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, Entsorgungseinrichtungen auch für solche Abfälle einzuführen und vorzuhalten und der Kläger für solche Abfälle auch überlassungspflichtig ist.

Bestimmtheit von Satzungen und Erkennbarkeit der Gebührenschuld

Zusammenfassend lässt das OVG anders als das VG einen stärkeren Pragmatismus bei der Beurteilung der Bestimmtheit von Gebührensatzungen walten: Als entscheidend erweist sich danach, ob die Gebührenschuldner der Satzung und dem Bescheid tatsächlich mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen können, welche Beträge von ihnen zu welchem Zeitpunkt zu leisten sind.

Gleichwohl sollten die Kommunen als Aufgabenträger die Anforderungen des § 2 KAG MV ernst nehmen und möglichst für jegliche Gebühr die dortigen Mindestanforderungen für die Gebührenerhebung unmissverständlich regeln.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.