Verwaltungsgericht Köln zur Bestimmtheit des Gebührenmaßstabes

Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG fordert, dass die Festlegung von Gebührenmaßstab und Gebührensatz in der Abfallgebührensatzung hinreichend bestimmt ist

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich in mehreren Entscheidungen (u.a. 14 K 6796/13) mit der Frage befasst, was dies im Hinblick auf einen modifizierten Volumenmaßstab, der mittels Äquivalenzziffern berechnet wird, bedeutet.


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Streitgegenständlich war ein Grundbesitzabgabenbescheid für das Veranlagungsjahr 2013, mit dem sog. Mehrgebühren für nachsortierte Restmülltonnen festgesetzt wurden.

Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Mehrgebühren nicht auf einer ausreichenden satzungsrechtlichen Grundlage beruhten, weil die zu Grunde liegenden Gebührenmaßstäbe in der Satzung nicht hinreichend bestimmt festgelegt wurden. Damit seien auch die in der Kalkulation für das Veranlagungsjahr 2013 ermittelten Gebührensätze je Behältergröße unwirksam.

Unbeanstandet ließ das Gericht aber den sog. modifizierten Volumenmaßstab. In der Satzung wurden der Gebührenberechnung auch die Erfahrungswerte für das Verhältnis von Gewicht und Volumen je Behältergröße zu Grunde gelegt. Mit Hilfe einer sog. Äquivalenzziffernrechnung wurden den Behältergrößen durchschnittliche Dichtewerte zugeordnet, die als Multiplikatoren bei der Verteilung der auf die Behältergrößen entfallenden Kostenmengen dienten. Das Gericht beanstandete dabei nicht, dass die Satzung selbst keine Formel enthielt, nach der sich die Gebührensätze ermitteln ließen. Damit folgte das Gericht ausdrücklich nicht der vom OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 19.08.2008, 9 LA 206/06, vertretenen Ansicht, dass eine solche Formel zwingender Bestandteil des Gebührenmaßstabes sei. Enthält die Satzung diese Formel nicht, ist die Satzung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg zufolge insoweit nichtig. Das Verwaltungsgericht Köln führt demgegenüber ausdrücklich aus, die Abfallgebührensatzung müsse nicht zwingend eine Umrechnungs- bzw. Wertungsformel enthalten, die deutlich mache, von welchen durchschnittlichen Gewichten der Satzungsgeber bei den verschiedenen Behältergrößen ausgehe. Maßgeblich sei nur, dass die Satzung nicht eine lediglich von der Verwaltung auszufüllende Rahmenregelung enthalte.

Das Urteil befasst sich außerdem eingehend mit der Zulässigkeit der Erhebung von Einheitsgebühren, mit denen neben den Kosten der Restabfallentsorgung weitere Aufwendungen für Abfallentsorgungsteilleistungen abgegolten werden, z.B. für die Querfinanzierung der Biotonne, Aufwendungen für die Sperrmüllaufbereitung oder Berücksichtigung des Abschlages für Eigenkompostierer. Das Gericht erklärt die Quersubventionierung anderer Teilleistungsbereiche über die Restmülltonnengebühr ausdrücklich als zulässig. Rechtliche Grundlage ist insoweit § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach es insbesondere zulässig ist, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Ein Verstoß gegen die verfassungs-, bundes- und landesrechtlichen Vorgaben sei nicht ersichtlich.

Der Grundsatz der Leistungsproportionalität als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG sei auch im Fall der Querfinanzierung gewahrt. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme der übrigen Teilleistungsbereiche der Abfallentsorgung sei gegeben, und zwar auch im Hinblick auf die hier mitfinanzierten Bereiche der Bioabfallentsorgung, Erfassung von Pappe, Elektroschrott und Nutzung von Wertstoffhöfen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll