VG Frankfurt (Oder): Anschluss- und Benutzungszwang für Ferien- und Freizeitgrundstücke – typisierende oder Einzelfallbetrachtung?

Das VG Frankfurt (Oder) hat sich im November 2020 in zwei Urteilen - vom 04.11.2020 (VG 5 K 881/15) und vom 13.11.2020 (VG 5 K 432/16) – mit der Abfallgebührenerhebung für Ferien- und Freizeitgrundstücke befasst. Die in diesem Zusammenhang jeweils zentrale Frage war, ob es dem Satzungsgeber zumutbar ist, bei der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine individuelle Betrachtungsweise des jeweiligen Nutzungsverhaltens zugrunde zu legen. Die Vermutung, dass Abfall auf einem Grundstück nicht nur ausnahmsweise anfällt, kann nach Ansicht des Gerichts bei ausschließlich für Freizeitzwecke genutzten Grundstücken – anders als bei Ferienhäusern – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände widerlegt werden.


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Typisierung bei Anschluss- und Benutzungszwang für Ferienhäuser

Im Urteil vom 04.11.2020 (VG 5 K 881/15) hat das Gericht zunächst klargestellt, dass ein für Ferienhäuser und Ferienwohnungen satzungsrechtlich angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang auch dann rechtmäßig ist, wenn das jeweilige Grundstück unregelmäßig und allenfalls für Kurzaufenthalte genutzt wird. Sobald ein Grundstück temporär zu Ferienzwecken genutzt wird, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen.

Darüber hinaus ist dem kommunalen Satzungsgeber eine ausschließlich individuelle Betrachtung des jeweiligen Nutzungsverhaltens nicht zumutbar: den tatsächlichen Umfang der Nutzung berücksichtigende Satzungsregelungen für Ferienhäuser und Ferienwohnungen können als nicht praktikabel angesehen werden. Da es sich bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung um die Regelung einer Massenerscheinung handelt, welche eine weitgehende Typisierung erfordert, ist eine Gleichbehandlung an sich ungleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in diesen Fällen sachlich gerechtfertigt.

Differenzierung bei Anschluss- und Benutzungszwang für Freizeitgrundstücke

Auch im Urteil vom 13.11.2020 (VG 5 K 432/16) hat das VG Frankfurt (Oder) auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Typisierung für Ferienhäuser und Ferienwohnungen hingewiesen. Sodann wurde dargestellt, wann für bloße Freizeitgrundstücke eine Typisierung verhältnismäßig ist und wann die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs einer konkreten Einzelfallbetrachtung bedarf.

Hinsichtlich Freizeitgrundstücken in Kleingartenanlagen führte das Gericht aus, dass diese zwischen Frühjahr und Herbst meist intensiv genutzt würden und neben der Gartenarbeit auch der (eine gelegentliche Übernachtung einschließenden) Erholung dienten, sodass hier mit typisierender Betrachtungsweise ebenfalls davon ausgegangen werden kann, dass Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt. Darüber hinaus hat das Gericht jedoch klargestellt, dass bei Freizeitgrundstücken - anders als bei Feriengrundstücken – für das regelmäßige Anfallen von Abfall gerade keine unwiderlegbare Vermutung bestehe, sodass unter Umständen die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls herangezogen werden müssen. So konnte der Kläger im vom Gericht zu entscheidenden Fall glaubhaft machen, dass er sich auf seinem Grundstück nur aufhält „um nach dem Rechten zu sehen“. Es wurde deshalb keine typische kleingärtnerische Nutzung, sondern eine Gleichstellung mit sonstigen Aufenthalten in der Natur (z.B. Picknick, Wanderung) angenommen. Bei diesen sei der Erholungssuchende stets verpflichtet, seinen Abfall selbst wieder mitzunehmen.

Bloße Erholungs- oder Gartengrundstücke bedürfen also unter Umständen einer Einzelfallbetrachtung: In einem Fall, in dem aufgrund des individuellen Nutzungsverhaltens auf dem Grundstück tatsächlich nur ausnahmsweise Abfall anfällt, war die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nach Ansicht des VG Frankfurt (Oder) unverhältnismäßig.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Abfallgebührensatzungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll