Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze

Maut für Müllfahrzeug

Nach Auffassung des OVG NRW ist es nicht zu beanstanden, wenn auch ein Müllfahrzeug einer Anstalt öffentlichen Rechts bei Ausführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben für die Benutzung einer Bundesstraße auf einem gebührenpflichtigen Abschnitt der Mautpflicht nach § 1 BFStrMG unterworfen wird (Beschl. v. 26.10.2016, Az.: 9 B 550/16).


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Angeblich „überdimensionierter Behälter“

Ohne Erfolg blieb die Klage eines Abfallbesitzers, der sich u.a. mit dem Einwand gegen eine Anschlussverfügung wandte, der ihm zugewiesene (80-Liter-) Abfallbehälter sei „vollkommen überdimensioniert“. Der Satzungsgeber habe insoweit das ihm zustehende Organisationsermessen zutreffend ausgeübt (VG Cottbus, Urt. v. 17.11.2016, Az.: VG 4 K 238/14).

Beseitigungsanordnung für Asbest-Eternitplatten

Der BayVGH hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit eine behördliche Anordnung betr. die Entsorgung von Asbest-Eternitplatten bestätigt, deren ursprüngliche Zweckbestimmung mit dem Abbau einer Garage entfallen war (Beschl. v. 15.12.2016, Az.: 20 ZB 16.1976).

Geruchsbelästigungen durch eine Kompostieranlage im Außenbereich

Im Rahmen der bau- und immissionsschutzrechtlichen Prüfung hat sich das VG Ansbach eingehender mit der rechtlichen Bedeutung der sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz befasst und im konkreten Fall seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die keine unzumutbare Geruchsbelästigung durch eine Kompostieranlage feststellen konnte (Urt. v. 30.11.2016, Az.: AN 11 K 15.01272).

Ausbau und Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch

Der BayVGH hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine abfallrechtliche Anordnung zum Ausbau und zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch sowohl unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit als auch dem Bestimmtheitserfordernis bestätigt (Beschl. v. 08.12.2016, Az.: 20 CS 16.1609).

Gaßner, Groth, Siederer & Coll