Barzahlung im Metall- und Schrotthandel

FG Hamburg

Im Metall- und Schrotthandel gegen Barzahlung mit neuen Marktteilnehmern, die sich z. T. durch Handlungsbevollmächtigte vertreten lassen, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers der das Metall ankaufenden GmbH, die Identität und den Geschäftssitz der tatsächlich liefernden Personen aufzuklären; dies gilt insbesondere, wenn die Lieferungen als sog. Strecken- oder Reihengeschäfte abgewickelt werden, hat das FG Hamburg in einem Leitsatz seines Urteils vom 16.07.2014 (Az.: 3 K 240/13) im Streit um einen Vorsteuerabzug zusammengefasst.


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll