Bauschuttrecyclinganlage

VG Lüneburg zu Änderungsgenehmigung

Zur hinreichenden Bestimmtheit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, zur Abgrenzung des abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 35 KrWG) sowie den schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Staub, Lärm und Grundwasserbeeinträchtigungen durch eine Bauschuttrecyclinganlage hat sich das VG Lüneburg mit Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 2 A 140/13) geäußert.


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll.