Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung

BayVGH

„Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Ebenso ist ein nicht in jede Einzelheit gehender Katalog der zu entsorgenden Stoffe und Gegenstände zu erstellen und im Bescheid aufzuführen.


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Die Behörde braucht dabei eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen.“ (BayVGH, Beschl. v. 31.03.2015, Az.: 20 ZB 14.2845).

Gaßner, Groth, Siederer & Coll